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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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369<br />

Die Wahrnehmung von der Erstbehörde vernachlässigter öffentlicher Interessen der auf Gr<strong>und</strong> einer<br />

zulässigen Berufung zur Abänderung des bekämpften Bescheides nach jeder Richtung <strong>und</strong> zur<br />

Setzung ihrer Anschauung anstelle jener der Unterbehörde nach § 66 Abs 4 Satz 2 AVG berechtigten<br />

<strong>und</strong> verpflichteten Berufungsbehörde zu verwehren, widerspräche nicht nur Wortlaut <strong>und</strong> Sinn der<br />

Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, sondern bewirkte auch eine Reduzierung des Schutzes der durch<br />

die öffentlichen Interessen geschützten Rechtsgüter der Allgemeinheit, die in Kauf genommen zu<br />

haben dem Gesetzgeber der Verfahrensordnung nicht zugesonnen werden kann.<br />

VwGH 10.6.1999, 96/07/0191 (Hinweis auf VwGH 26.2.1996, 94/10/0192, 22.11.1994,<br />

93/04/0102)<br />

Damit bleibt die mangelhafte Wahrung öffentlicher Interessen durch die Behörde erster<br />

Instanz (nur mehr) dort unkorrigierbar, wo entweder keine Berufung erhoben wird oder die<br />

Berufung als unzulässig zurückzuweisen wäre. Damit können zb zur Wahrnehmung<br />

öffentlicher Interessen berufene, in erster Instanz übergangene oder missachtete Stellen auch<br />

noch am Berufungsverfahren teilnehmen <strong>und</strong> ihre Interessen geltend machen<br />

16. Eine die Erstbehörde ebenso wie die Berufungsbehörde im fortgesetzten Verfahren <strong>und</strong> auch den<br />

VwGH bindende Wirkung der Gründe eines nach § 66 Abs 2 AVG aufhebenden Bescheids geht nur<br />

von jenen Gründen aus, welche die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides tragen, nicht aber<br />

von solchen Begründungsausführungen, die zur Aufhebung des bekämpften Bescheids keinen Anlass<br />

gegeben hätten, weil mit ihnen einer Rechtsauffassung der Erstbehörde beigetreten wird, <strong>und</strong> auch<br />

nicht von solchen Begründungsausführungen des Aufhebungsbescheides, die lediglich aus<br />

verwaltungsökonomischen Gründen geäußerte Bemerkungen <strong>und</strong> Rechtsansichten darstellen.<br />

VwGH 16.9.1999, 98/07/0066, 0067 (Hinweis auf VwGH 16.11.1993, 90/07/0036, 28.7.1994,<br />

93/07/0155, 14.3.1995, 94/07/0105, 1.7.1998, 96/09/0319, 16.11.1995, 94/07/0055,<br />

28.3.1996, 96/07/0041, 17.12.1996, 96/05/0150, 25.3.1997, 96/05/0262, 29.4.1997,<br />

96/05/0158)<br />

17. Es ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, dass der gerichtliche Rechtsschutz auf den zum<br />

Entscheidungszeitpunkt der Verwaltungsbehörde maßgeblichen Zeitpunkt beschränkt bleibt, sofern<br />

dadurch die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch<br />

unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.<br />

VwGH 25.5.2000, 99/07/0072 (Hinweis auf EuGH Rs C-120/07, Slg. 1999 I-223, Rz 39)<br />

18. Durch § 66 Abs 4 AVG soll gesichert werden, dass ein im Stadium der Berufung befindliches<br />

Verfahren möglichst auch zu einer Berufungsentscheidung in der Sache führt. Die Verweisung des<br />

Verfahrens in ein von der unteren Instanz zu besorgendes Stadium soll daher nur ausnahmsweise<br />

möglich sein. Es soll vermieden werden, dass die mit dem Zurücktritt eines Verfahrens in ein früheres<br />

Stadium verb<strong>und</strong>enen Rechtsfolgen, wie etwa die Wiedereröffnung des Instanzenzuges, zu einer<br />

Verlängerung des Verfahrens führen.<br />

Sind daher Ergänzungen des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens notwendig, so hat die<br />

Berufungsbehörde die Frage zu prüfen, ob der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt<br />

nur in Form von Rede <strong>und</strong> Gegenrede aller an der Sache beteiligten <strong>und</strong> aller sonst für seine<br />

Ermittlung (Erhebung der Tatsachen <strong>und</strong> deren Erhärtung durch Beweise) in Betracht kommenden<br />

Personen festgestellt werden kann <strong>und</strong> diese Personen daher gleichzeitig versammelt werden<br />

müssen, oder ob sich zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ein einfacherer Weg anbietet.<br />

VwGH 23.11.2000, 99/07/0195 (Hinweis auf VwGH 26.11.1991, 91/07/0086)<br />

19. Die Berufungsbehörde muss, will sie ihrer Entscheidung in wesentlichen Punkten einen anderen<br />

Sachverhalt unterstellen als die erstinstanzliche Behörde, zur Wahrung des Parteiengehörs der Partei<br />

Gelegenheit geben, sich zu den neuen Sachverhaltsannahmen zu äußern.<br />

Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt vor, wenn die belangte Behörde ihre Entscheidung auf ein<br />

Sachverständigengutachten stützt, zu welchem sie dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme iSd § 45 Abs 3 AVG gegeben hat, wobei die Einholung einer solchen Stellungnahme<br />

auch dann nicht entbehrlich ist, wenn dem Beschwerdeführer dieses Gutachten aus einer<br />

“Vorbegutachtung" oder einem anderen Verfahren bekannt gewesen ist.<br />

VwGH 8.7.2004, 2001/07/0110 (Hinweis auf die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I², zu<br />

§ 45 AVG E 347, 394, 395 zit Rsp); 21.10.2004, 2003/07/0105 (Hinweis auf VwGH [verstärkter<br />

Senat] 15.6.1987, 86/04/0010, VwSlg 12489 A/1987)<br />

Zu § 68 AVG- Rechtskraft/Durchbrechung<br />

1. Die Beurteilung des Begriffes „Identität der Sache" oder „unveränderte Sachlage" ist aus einer<br />

rechtlichen Betrachtungsweise vorzunehmen. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist vom<br />

rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu<br />

überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht ja gerade darin, dass die von der Behörde einmal<br />

untersuchte <strong>und</strong> entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht <strong>und</strong> entschieden werden darf.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 369 von 390

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