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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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381<br />

1. Eine Gebietskörperschaft kann den Aufwand, den sie auf Gr<strong>und</strong> des schuldhaften Verhaltens<br />

anderer erbringen musste, privatrechtlich geltend machen, selbst wenn die Einbringung des<br />

Aufwandes (zur Vermeidung von Explosions- <strong>und</strong> Wasserverschmutzungsgefahren) einem öffentlichrechtlichen<br />

Auftrag entsprang. Der Gebietskörperschaft, die einen Aufwand zur Vermeidung größerer<br />

Gefahren erbracht hat, haften die am auslösenden Unfall Schuldigen zur ungeteilten Hand. Da es sich<br />

um einen zivilrechtlichen Ersatzanspruch handelt, haften auch die Haftpflichtversicherer im Rahmen<br />

des Versicherungsschutzes.<br />

OGH 24.3.1981, 2 Ob 218/80<br />

Zu § 1175 ABGB<br />

1. Eine nicht als Wassergenossenschaft anerkannte Wasserinteressentschaft ist als Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts anzusehen.<br />

OGH 9.1.1980, 1 Ob 33/79<br />

2. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist mangels Rechtssubjektivität weder rechts- noch parteifähig<br />

<strong>und</strong> daher einer Vertretung nach außen gar nicht zugänglich.<br />

VwGH 27.6.1995, 94/07/0124 (Hinweis auf Strasser in Rummel, Kommentar zum ABGB², Rz<br />

13 zu § 1175 ABGB)<br />

Zu § 1294 ABGB<br />

1. Verkehrssicherungspflichten treffen nicht nur denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft, sondern<br />

auch den, der eine Gefahrenquelle in seiner Sphäre bestehen lässt.<br />

OGH 15.4.1993, 2 Ob 599/92<br />

Zu § 1295 ABGB<br />

1. Der Wasserbenutzungsberechtigte darf von seinem Wasserbenutzungsrecht nicht in einer Weise<br />

Gebrauch machen, die erkennbar Gefahren für das Eigentum nicht durch wr Bescheid zur Duldung<br />

Verpflichteter herbeiführen kann.<br />

OGH 5.5.1982, 1 Ob 12/82 = SZ 55/68<br />

Verpflichtung des Wasserberechtigten zur Reduzierung des ihm bewilligten Maßes der<br />

Wasserbenutzung, wenn er von einer Verengung im Unterlauf wusste, die bei Vereisung zu<br />

rückstaubedingten Überschwemmungen auf Gr<strong>und</strong>stücken Dritter führt<br />

Zu § 1311 ABGB<br />

1. § 31 WRG kommt als Schutznorm iSd § 1311 ABGB in Betracht.<br />

OGH 25.1.1984, 1 Ob 42/83 = EvBl 1984/130<br />

2. §§ 30 ff WRG sind Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB. Ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB liegt vor,<br />

wenn eine Norm gebotenes oder verbotenes Verhalten genau umschreibt <strong>und</strong> sich aus ihr ergibt, dass<br />

sie gerade den Schutz bestimmter Interessen im Auge hat. Bei Verletzung von Schutzgesetzen trifft<br />

den Schädiger gem § 1298 ABGB die Beweispflicht dafür, dass ihn an der Übertretung des Schutzgesetzes<br />

kein Verschulden traf.<br />

OGH 31.8.1984, 1 Ob 14/84; OGH 20.6.1990, 1 Ob 19/90; 16.1.1991, 1 Ob 39, 40/90, Anm.<br />

Kerschner in JBl 113/1991, 9<br />

Zu § 1409 ABGB<br />

1. Der Übernehmer eines Sondervermögens (Unternehmens) haftet gem § 1409 ABGB auch für kraft<br />

Gesetzes entstandene Schadenersatzansprüche, wenn diese in einem sachlichen oder wirtschaftlichen<br />

Zusammenhang mit dem Unternehmen gestanden sind <strong>und</strong> das deliktische Verhalten gerade<br />

deshalb gesetzt wurde, um dem Unternehmensträger uU sehr hohe Betriebsausgaben zu ersparen<br />

(zb Abdichtung einer Deponie).<br />

OGH 16.1.1991, 1 Ob 39, 40/90, Anm. Kerschner in JBl 113/1991, 9<br />

Zu § 1460 ABGB<br />

1. Die Ersitzung an öffentlichem Gut kann nur dann erfolgen, wenn die Nutzung außerhalb des<br />

Gemeingebrauches liegt. Dass die strittige Gr<strong>und</strong>fläche (des Wörthersees) durch die Absenkung des<br />

Seespiegels im Jahre 1885 verlandete <strong>und</strong> keine Aufschüttung erfolgte, hat nach dem typischen<br />

Geschehensablauf für sich allein noch nicht zur Folge, dass die Rechtsvorgänger der Beklagten<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 381 von 390

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