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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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10. Einem Betriebsinhaber bzw seinem Personal ist eine regelmäßige Überprüfung der durch einen<br />

Kanal abgeführten Abwässer durchaus zumutbar, wenn es nicht ausgeschlossen sein kann, dass -<br />

aus welchem Gr<strong>und</strong> immer - verunreinigte Abwässer in einem Ausmaß in einen Vorfluter gelangen,<br />

das die wr Bewilligungsbedürftigkeit anzeigt.<br />

VwGH 12.11.1964, 684/64<br />

11. Darauf, dass jemand in Strafverfolgung genommen wird, hat niemand ein subjektiv-öffentliches<br />

Recht.<br />

VfGH 10.10.1969, B 344/68<br />

12. Von der Verantwortlichkeit als Eigentümer des Betriebes, Wasserberechtigter <strong>und</strong> Betriebsleiter<br />

kann man sich keinesfalls durch den Hinweis auf die Unmöglichkeit, jedes Detail des Fabrikationsvorganges<br />

<strong>und</strong> der Anlage persönlich zu überwachen, befreien.<br />

VwGH 26.1.1976, 1055/75; stRsp<br />

13. Wer bewusst die den erteilten Konsens um ein Vielfaches überschreitende Abwasserbelastung im<br />

Interesse seines Betriebes in Kauf nimmt, handelt aus wr Sicht schuldhaft.<br />

VwGH 24.4.1990, 89/07/0193, 0194<br />

14. Bei einer Übertretung des § 32 Abs 1 muss es sich um einen konkreten, wirksamen <strong>und</strong><br />

beabsichtigten Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser handeln, der plangemäß durch<br />

Einbringung von wassergefährdenden Stoffen unter Verwendung von Anlagen zu der damit<br />

verb<strong>und</strong>enen Beeinträchtigung der Wassergüte (§ 30 Abs 2) führt. Eine störfallbedingte Gewässerverunreinigung<br />

gehört nicht dazu; sie erfüllt ggf - bei mangelnder Störfallvorsorge - das Tatbild des<br />

§ 31 Abs 1.<br />

VwGH 2.10.1990, 89/07/0168; 23.9.2004, 2001/07/0184; stRsp<br />

15. Die Rechtmäßigkeit eines wasserpolizeilichen Auftrages steht mit dem von der Verwaltungsstrafbehörde<br />

als Hauptfrage zu beurteilenden Tatvorwurf in keinem rechtlich relevanten Zusammenhang.<br />

VwGH 28.1.1992, 90/07/0138; stRsp<br />

16. Das Hinnehmen von Grenzwerten <strong>und</strong> die Aufnahme des Betriebes trotz Kenntnis des<br />

Umstandes, dass es sehr zweifelhaft war, die Grenzwerte einzuhalten, schließt es aus, von einem<br />

Notstand (§ 6 VStG) zu sprechen, vor allem auch dann, wenn auch in der Folge jahrelang nicht um<br />

eine Änderung des wr Bescheides angesucht wurde. Die bewusste, konsequente <strong>und</strong> langdauernde<br />

Nichtbeachtung einer behördlichen Vorschreibung schließt es aus, von einem geringfügigen<br />

Verschulden (§ 21 VStG) zu sprechen.<br />

VwGH 19.5.1994, 92/07/0150<br />

17. Dass der Beschuldigte schon früher Bedenken hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Abwasserreinigungsanlage<br />

geäußert hat, ist kein Schuldausschließungsgr<strong>und</strong>, wenn er selbst um die wr<br />

Bewilligung seiner Kläranlage angesucht <strong>und</strong> gegen die von der Behörde vorgeschriebenen<br />

Reinigungswerte keine rechtlichen Schritte unternommen hat.<br />

VwGH 23.5.1995, 94/07/0091 (Hinweis auf VwGH 19.5.1994, 92/07/0150, 12.5.1989,<br />

87/17/0153)<br />

18. Eine Anschlussmöglichkeit an den Ortskanal in absehbarer Zeit macht eine entgegen einer wr<br />

Bewilligung vorgenommene Einwirkung auf Gewässer nicht zulässig <strong>und</strong> straflos.<br />

VwGH 23.5.1995, 94/07/0091<br />

19. Der Hinweis auf die Höhe der Sanierungskosten der Kläranlage vermag einen Notstand iSd § 6<br />

VStG nicht aufzuzeigen, weil wirtschaftliche Nachteile nur dann als relevant angesehen werden<br />

können, wenn sie die Lebensmöglichkeit des Beschuldigten selbst unmittelbar bedrohen.<br />

VwGH 23.5.1995, 94/07/0091<br />

20. Wird einem befugten Unternehmer der Auftrag erteilt, alle zur Herstellung eines Brunnens<br />

erforderlichen Arbeiten durchzuführen <strong>und</strong> die dazu nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen,<br />

dann kann ein Verstoß gegen eine Bewilligungspflicht vorsehende Verwaltungsvorschriften (hier § 56)<br />

nicht mehr dem Auftraggeber, sondern nur noch dem beauftragten Unternehmer zugerechnet werden,<br />

zumal die Berechtigung zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer wr Bewilligung keineswegs<br />

zwingend an das Eigentumsrecht an der vom zu bewilligenden Vorhaben betroffenen Liegenschaft<br />

geb<strong>und</strong>en ist.<br />

VwGH 29.6.1995, 92/07/0187<br />

Dieser Gr<strong>und</strong>satz kann zwar für § 56 gelten, nicht aber auch für andere Bewilligungstatbestände,<br />

insb nach §§ 9, 10 <strong>und</strong> 32, weil damit der Auftragnehmer Träger der wr<br />

Bewilligung würde <strong>und</strong> diese gem § 22 gar nicht auf den Auftraggeber überbinden könnte<br />

21. Bei einem Kanalräumbetrieb ist eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, aber<br />

erfahrungsgemäß möglich. Dem Betriebsinhaber ist als offensichtliche Sorglosigkeit vorzuwerfen,<br />

wenn er seinen Betrieb derart führt, dass er über die von seinen Dienstnehmern tatsächlich<br />

eingehaltenen Vorgangsweisen (pflichtwidriges Entleeren des gesammelten Räumgutes) nicht<br />

Bescheid wissen konnte, weil solches Fehlverhalten mangels jeglicher zu erwartender Kontrolle nicht<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 320 von 390

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