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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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107<br />

Abs 3 an die Handlungspflicht nach Abs 2 anknüpft, ist bei mehreren Verursachern auch für den<br />

Kostenersatz die Solidarverpflichtung anzunehmen.<br />

OGH 23.3.1999, 1 Ob 207/98t = RdU 39/2000 mit Anm Pilgerstorfer (Hinweis auf SZ 57/25;<br />

JBl 1997, 245, SZ 60/55; SZ 60/91; SZ 70/11; sowie mit ausdrücklicher Zustimmung zu<br />

Windisch, Die Haftung nach § 31 WRG, RdU 1996, 171)<br />

17. Existiert der Verursacher (oder der Rechtsvorgänger im Liegenschaftseigentum) im Zeitpunkt der<br />

Bescheiderlassung nicht mehr, kann ihm gegenüber auch kein wasserpolizeilicher Auftrag erteilt<br />

werden.<br />

VwGH 27.6.2002, 2002/07/0043; 21.1.2003, 2001/07/0105 (nicht mehr existente KG)<br />

18. Hat der Verpflichtete trotz (bei gehöriger Aufmerksamkeit jedenfalls möglicher) Kenntnis des<br />

Inhaltes der Verhandlungsschrift <strong>und</strong> des darin angegebenen unsachgemäßen Betriebs der Anlage<br />

(Galvanik) den Kaufvertrag abgeschlossen, dann trifft ihn das Risiko der Haftungsübernahme für<br />

weitere, diese Gewässerverunreinigung beseitigende Maßnahmen.<br />

VwGH 27.6.2002, 2002/07/0043<br />

19. Für eine Heranziehung ehemals persönlich haftender Gesellschafter einer mittlerweile nicht mehr<br />

existenten Gesellschaft als Verpflichtete nach § 31 Abs 1 bietet § 31 selbst keine Gr<strong>und</strong>lage. Das<br />

WRG kennt auch keine direkte Gesellschafterhaftung, wie sie § 12 BAO unter Hinweis auf die<br />

Vorschriften des bürgerlichen Rechts für Abgabenschulden vorsieht. Die Annahme einer Haftung<br />

ehemals persönlich haftender Gesellschafter für öffentlich-rechtliche Aufträge kann sich aber auch<br />

nicht unmittelbar auf die Vorschriften des HGB stützen.. Zweifelsfrei geht § 31 Abs 1 <strong>und</strong> 3 vom<br />

Verursacherprinzip aus. Ein Auftrag nach § 31 Abs 3 kann aber nur an einen rechtlich noch existenten<br />

Verursacher gerichtet werden. Der VwGH verkennt nicht, dass im vorliegenden Fall (nicht mehr<br />

existente KG) auch keine subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung nach § 31 Abs 4 <strong>und</strong> 6 in Frage<br />

kommt. Die Rechtslage führt im vorliegenden Fall dazu, dass kein Adressat für den wasserpolizeilichen<br />

Auftrag existiert - ein Ergebnis, das durchaus auch Folge anderer Sachverhaltskonstellationen<br />

sein kann.<br />

VwGH 21.1.2003, 2001/07/0105 (Hinweis auf VwGH 27.6.2002, 2002/07/0043)<br />

Wie der VwGH betont, wäre es dem Gesetzgeber, dem diese Problematik nicht unbekannt<br />

war (vgl EB zu § 31), freigestanden, entsprechende Regelungen zu treffen, um auch auf die<br />

ehemals haftenden Gesellschafter einer für die Gewässerverunreinigung verantwortlichen,<br />

aber nicht mehr existenten Gesellschaft zurückgreifen zu können. Mangels solcher<br />

Regelungen erwies sich aber die Inpflichtnahme ehemals persönlich haftender Gesellschafter<br />

einer nicht mehr existenten KG als rechtswidrig.<br />

20. Die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen einer (juristischen) Person macht ein<br />

Verwaltungsverfahren, insb ein solches, welches einen verwaltungsbehördlichen Auftrag zum Ziel <strong>und</strong><br />

Inhalt hat, gegen einen Gemeinschuldner nicht unzulässig.<br />

VwGH 24.4.2003, 2002/07/0018 (Auftrag nach § 31) Hinweis auf VwGH 23.5.1996,<br />

96/07/0071, zu § 32 AWG <strong>und</strong> 18.9.2002, 99/07/0104, zu § 138)<br />

Abs 3 - Kosten<br />

1. Die Kostenersatzpflicht des iSd § 31 Abs 3 Verpflichteten ist nicht davon abhängig, ob der<br />

Betreffende die notwendige Vorsorge schuldhaft unterlassen hat, sondern allein davon, ob durch sein<br />

Verhalten objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist <strong>und</strong> der Verpflichtete<br />

keine oder nicht rechtzeitig die zur Vermeidung der Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen<br />

gesetzt hat.<br />

VwGH 7.7.1972, 313/72, Slg 8269; 15.3.1974, 1360/73, Slg 8575; 27.10.1977, 2268/77;<br />

5.7.1979, 580/79; 24.10.1979, 1554/79; 28.4.1980, 369, 370/80; 23.5.1989, 85/07/0244,<br />

86/07/0039; 23.5.1989, 85/07/0244, 86/07/0039; 24.4.2003. 2002/07/0103; stRsp<br />

OGH 23.3.1999, 1 Ob 207/98t = RdU 39/2000<br />

2. Eine Regelung des Inhalts, dass der zur Zahlung der Kosten nach § 31 Abs 3 Verpflichtete Regress<br />

an dritte Personen üben kann <strong>und</strong> hierüber die WRbeh zu entscheiden hätte, kennt das WRG nicht.<br />

VwGH 15.3.1974, 1360/73, Slg 8575<br />

3. Die Kostenersatzpflicht nach § 31 Abs 3 erstreckt sich nur auf den Ersatz des Aufwandes für<br />

notwendige <strong>und</strong> zweckmäßig durchgeführte Maßnahmen.<br />

VwGH 24.2.1975, Slg 8773; stRsp<br />

4. Bei der Kostenersatzpflicht nach § 31 Abs 3 handelt es sich um einen öffentlich-rechtlich geregelten<br />

Anspruch. Solche Ansprüche sind einer Verjährung nur zugänglich, wenn dies gesetzlich ausdrücklich<br />

bestimmt ist. Eine Verjährung der nach dem WRG durchzusetzenden Ansprüche ist aber gesetzlich<br />

nicht vorgesehen.<br />

VwGH 22.6.1978, 397/78; 19.6.1984, 84/07/0094<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 107 von 390

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