Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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Urk<strong>und</strong>enhinterlegung erworben werden. Rechtsbegründender Akt für die Erwerbung der Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit<br />
(der Fischerei) ist nicht die Ersichtlichmachung beim herrschenden Gut, sondern allein<br />
die Einverleibung im Lastenblatt des dienenden Gutes bzw die Urk<strong>und</strong>enhinterlegung. Die Übertragung<br />
des Rechts kann somit nur durch dessen Einverleibung auf dem dienenden Gut bzw<br />
entsprechende Urk<strong>und</strong>enhinterlegung bewirkt werden. Auch bei Übertragung eines schon<br />
bestehenden Fischereirechts steht dem Erwerber somit das Recht erst dann zu, wenn er im Gr<strong>und</strong>buch<br />
im Lastenblatt des dienenden Gutes als Berechtigter eingetragen ist oder die Hinterlegung der<br />
Urk<strong>und</strong>e über das Erwerbsgeschäft bewilligt wurde.<br />
OGH 27.8.1999, 1 Ob 203/99f (Hinweis auf § 1 Abs 1 Z 1 lit a UHG, § 7 Abs 1 Z 2 AllGAG,<br />
OGH 1 Ob 6/94, 3 Ob 110/92, SZ 63/73, SZ 56/11, SZ 44/110, sowie Waschnig, Die Rechtsnatur,<br />
der Erwerb <strong>und</strong> die Sicherung von Fischereirechten nach dem Kärntner Fischereigesetz,<br />
in JBl 1952, 253, 255); 28.3.2000, 1 Ob 72/00w<br />
Ggst zum Kärntner Fischereigesetz ergangene Entscheidung wird in gleicher Weise auch für<br />
andere Fischereigesetze gelten<br />
16. Durch die Zuweisung eines neuen Fischwassers nach einer Flussregulierung geht das Fischereirecht<br />
in einem nicht zur Verlandung bestimmten Altarm nicht verloren, sofern letzterer mit dem<br />
Wasserlauf noch in Verbindung steht.<br />
OGH 28.3.2000, 1 Ob 72/00w (Hinweis auf 1 Ob 26/94 = NZ 1996, 139, 1 Ob 203/99f mwN)<br />
17. Mangels Verbücherung des öffentlichen Wassergutes konnte vor der 3. TN z ABGB ein Fischereirecht<br />
nicht intabuliert werden. Es bestand auch keine Möglichkeit zur gerichtlichen Hinterlegung der<br />
Titelurk<strong>und</strong>e. Damit konnten Fischereirechte als reguläre Dienstbarkeiten entstanden <strong>und</strong> – jedenfalls<br />
bei einer Übergabe durch Zeichen - offenk<strong>und</strong>ig geworden sein. Eine Dienstbarkeit ist dann offenk<strong>und</strong>ig,<br />
wenn sichtbare Einrichtungen auf dem dienenden Gut oder sonstige Einrichtungen oder<br />
Vorgänge, die man bei einiger Aufmerksamkeit wahrnehmen kann, das Bestehen eines solchen<br />
Rechts vermuten lassen.<br />
Ist das Fischereirecht als offenk<strong>und</strong>ige reguläre Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit zu qualifizieren, die immer mit<br />
einem bestimmten herrschenden Gut verb<strong>und</strong>en war <strong>und</strong> ist, so bedurfte es zu keiner Zeit der<br />
Einhaltung eines Erwerbsmodus nach § 481 ABGB, um ein solches Recht zu Lasten des dienenden<br />
Guts sachenrechtlich wirksam zu begründen bzw zu übertragen, besteht doch das rechtliche Wesen<br />
der Offenk<strong>und</strong>igkeit eines solchen dinglichen Rechts gerade in der Durchbrechung des Eintragungsbzw<br />
Hinterlegungsgr<strong>und</strong>satzes.<br />
Die Übertragung einer bestehenden Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit auf ein anderes herrschendes Gut ist ohne<br />
Zustimmung des Belasteten nicht möglich (§ 485 ABGB). Ohne eine solche Einwilligung kann daher<br />
die reguläre Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit als ein der Sache anhaftendes Recht nur zusammen mit dem<br />
herrschenden Gut übertragen werden.<br />
Die offenk<strong>und</strong>ige reguläre Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit - somit auch das Fischereirecht als eine solche Servitut<br />
- geht schon durch die Übertragung des Eigentums am herrschenden Gut auf den Erwerber über,<br />
gleichviel ob einer derartigen Übertragung nun ein gültiger schuld- oder ein solcher erbrechtlicher<br />
Erwerbstitel zugr<strong>und</strong>e liegt.<br />
OGH 27.2.2001, 1 Ob 277/00t<br />
Vgl oben sowie Kritik von Olechowsky in JBl 123 [2001] 8, 505f; diese zum Kärntner Fischereigesetz<br />
ergangene Entscheidung wird in gleicher Weise auch für andere Fischereigesetze<br />
gelten<br />
Mit BGBl I 2000/157 wurde idF der BM für Finanzen ermächtigt, das Bestehen offenk<strong>und</strong>iger<br />
Fischereirechte an Gewässern des öffentlichen Wassergutes zu bestätigen, wenn die<br />
mindestens zwanzigjährige Ausübung des Fischereirechts durch Eintragung in den Fischereikataster<br />
(das Fischereibuch) belegt ist<br />
Abs 1<br />
1. Die wr Genehmigung einer projektierten Wasseranlage kann nicht wegen unlösbarer Kollision mit<br />
bestehenden Fischereirechten verweigert werden.<br />
VwGH 18.6.1918, Slg 12.164; 22.6.1993, 93/07/0058; 2.7.1998, 98/07/0031; 25.5.2000,<br />
99/07/0079; stRsp<br />
2. Welche Stellen zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufen sind, ergibt sich aus den<br />
Landes-Fischereigesetzen.<br />
VwGH 8.11.1956, 1181/53<br />
3. Einwendungen des Fischereiberechtigten sind gem § 15 Abs 1 nur in der Hinsicht zulässig, dass<br />
der Fischereiberechtigte die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei vorschlagen<br />
kann. Diese Vorschläge (Einwendungen) hat die Behörde dem Bewilligungsbescheid in Form von<br />
Auflagen hinzuzufügen, es wäre denn, dass durch die vorgeschlagenen Vorkehrungen der geplanten<br />
Wasserbenutzung ein unverhältnismäßiges Erschwernis entstehen würde.<br />
VfGH 26.9.1968, Slg 5758<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 50 von 390