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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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Urk<strong>und</strong>enhinterlegung erworben werden. Rechtsbegründender Akt für die Erwerbung der Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit<br />

(der Fischerei) ist nicht die Ersichtlichmachung beim herrschenden Gut, sondern allein<br />

die Einverleibung im Lastenblatt des dienenden Gutes bzw die Urk<strong>und</strong>enhinterlegung. Die Übertragung<br />

des Rechts kann somit nur durch dessen Einverleibung auf dem dienenden Gut bzw<br />

entsprechende Urk<strong>und</strong>enhinterlegung bewirkt werden. Auch bei Übertragung eines schon<br />

bestehenden Fischereirechts steht dem Erwerber somit das Recht erst dann zu, wenn er im Gr<strong>und</strong>buch<br />

im Lastenblatt des dienenden Gutes als Berechtigter eingetragen ist oder die Hinterlegung der<br />

Urk<strong>und</strong>e über das Erwerbsgeschäft bewilligt wurde.<br />

OGH 27.8.1999, 1 Ob 203/99f (Hinweis auf § 1 Abs 1 Z 1 lit a UHG, § 7 Abs 1 Z 2 AllGAG,<br />

OGH 1 Ob 6/94, 3 Ob 110/92, SZ 63/73, SZ 56/11, SZ 44/110, sowie Waschnig, Die Rechtsnatur,<br />

der Erwerb <strong>und</strong> die Sicherung von Fischereirechten nach dem Kärntner Fischereigesetz,<br />

in JBl 1952, 253, 255); 28.3.2000, 1 Ob 72/00w<br />

Ggst zum Kärntner Fischereigesetz ergangene Entscheidung wird in gleicher Weise auch für<br />

andere Fischereigesetze gelten<br />

16. Durch die Zuweisung eines neuen Fischwassers nach einer Flussregulierung geht das Fischereirecht<br />

in einem nicht zur Verlandung bestimmten Altarm nicht verloren, sofern letzterer mit dem<br />

Wasserlauf noch in Verbindung steht.<br />

OGH 28.3.2000, 1 Ob 72/00w (Hinweis auf 1 Ob 26/94 = NZ 1996, 139, 1 Ob 203/99f mwN)<br />

17. Mangels Verbücherung des öffentlichen Wassergutes konnte vor der 3. TN z ABGB ein Fischereirecht<br />

nicht intabuliert werden. Es bestand auch keine Möglichkeit zur gerichtlichen Hinterlegung der<br />

Titelurk<strong>und</strong>e. Damit konnten Fischereirechte als reguläre Dienstbarkeiten entstanden <strong>und</strong> – jedenfalls<br />

bei einer Übergabe durch Zeichen - offenk<strong>und</strong>ig geworden sein. Eine Dienstbarkeit ist dann offenk<strong>und</strong>ig,<br />

wenn sichtbare Einrichtungen auf dem dienenden Gut oder sonstige Einrichtungen oder<br />

Vorgänge, die man bei einiger Aufmerksamkeit wahrnehmen kann, das Bestehen eines solchen<br />

Rechts vermuten lassen.<br />

Ist das Fischereirecht als offenk<strong>und</strong>ige reguläre Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit zu qualifizieren, die immer mit<br />

einem bestimmten herrschenden Gut verb<strong>und</strong>en war <strong>und</strong> ist, so bedurfte es zu keiner Zeit der<br />

Einhaltung eines Erwerbsmodus nach § 481 ABGB, um ein solches Recht zu Lasten des dienenden<br />

Guts sachenrechtlich wirksam zu begründen bzw zu übertragen, besteht doch das rechtliche Wesen<br />

der Offenk<strong>und</strong>igkeit eines solchen dinglichen Rechts gerade in der Durchbrechung des Eintragungsbzw<br />

Hinterlegungsgr<strong>und</strong>satzes.<br />

Die Übertragung einer bestehenden Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit auf ein anderes herrschendes Gut ist ohne<br />

Zustimmung des Belasteten nicht möglich (§ 485 ABGB). Ohne eine solche Einwilligung kann daher<br />

die reguläre Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit als ein der Sache anhaftendes Recht nur zusammen mit dem<br />

herrschenden Gut übertragen werden.<br />

Die offenk<strong>und</strong>ige reguläre Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit - somit auch das Fischereirecht als eine solche Servitut<br />

- geht schon durch die Übertragung des Eigentums am herrschenden Gut auf den Erwerber über,<br />

gleichviel ob einer derartigen Übertragung nun ein gültiger schuld- oder ein solcher erbrechtlicher<br />

Erwerbstitel zugr<strong>und</strong>e liegt.<br />

OGH 27.2.2001, 1 Ob 277/00t<br />

Vgl oben sowie Kritik von Olechowsky in JBl 123 [2001] 8, 505f; diese zum Kärntner Fischereigesetz<br />

ergangene Entscheidung wird in gleicher Weise auch für andere Fischereigesetze<br />

gelten<br />

Mit BGBl I 2000/157 wurde idF der BM für Finanzen ermächtigt, das Bestehen offenk<strong>und</strong>iger<br />

Fischereirechte an Gewässern des öffentlichen Wassergutes zu bestätigen, wenn die<br />

mindestens zwanzigjährige Ausübung des Fischereirechts durch Eintragung in den Fischereikataster<br />

(das Fischereibuch) belegt ist<br />

Abs 1<br />

1. Die wr Genehmigung einer projektierten Wasseranlage kann nicht wegen unlösbarer Kollision mit<br />

bestehenden Fischereirechten verweigert werden.<br />

VwGH 18.6.1918, Slg 12.164; 22.6.1993, 93/07/0058; 2.7.1998, 98/07/0031; 25.5.2000,<br />

99/07/0079; stRsp<br />

2. Welche Stellen zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufen sind, ergibt sich aus den<br />

Landes-Fischereigesetzen.<br />

VwGH 8.11.1956, 1181/53<br />

3. Einwendungen des Fischereiberechtigten sind gem § 15 Abs 1 nur in der Hinsicht zulässig, dass<br />

der Fischereiberechtigte die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei vorschlagen<br />

kann. Diese Vorschläge (Einwendungen) hat die Behörde dem Bewilligungsbescheid in Form von<br />

Auflagen hinzuzufügen, es wäre denn, dass durch die vorgeschlagenen Vorkehrungen der geplanten<br />

Wasserbenutzung ein unverhältnismäßiges Erschwernis entstehen würde.<br />

VfGH 26.9.1968, Slg 5758<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 50 von 390

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