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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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228<br />

VwGH 8.1.1915, Slg 10.689; 26.3.1985, 84/07/0349; 29.10.1985, 85/07/0160; 21.2.1995,<br />

93/07/0087; 20.7.1995, 93/07/0043; 23.5.1996, 95/07/0012 (Hinweis auf VwGH 26.3.1985,<br />

84/07/0349); 14.5.1997, 97/07/0009; 11.9.2003, 2002/07/0141; stRsp<br />

2. Die Erhaltung des Gemeingebrauches am Wasser bildet nicht den Inhalt eines subjektiven Rechts,<br />

sei es der Gemeinde, sei es ihrer einzelnen Bewohner; seine Wahrung im wr Verfahren obliegt allein<br />

der WRbeh.<br />

VwGH 18.1.1916, Slg 11.212; stRsp<br />

3. Der Schutz öffentlicher Interessen ist allein der Behörde überantwortet; subjektiv-öffentliche Rechte<br />

auf die Wahrung der öffentlichen Interessen sind Dritten nicht eingeräumt.<br />

Die Nachbarn sind daher nicht berechtigt, die Verletzung öffentlicher Interessen geltend zu machen.<br />

VwGH 25.1.1916, Slg 11.225; 12.4.1927, Slg 14.755; 8.6.1933, Slg 471; 26.6.1996,<br />

93/07/0084 (Hinweis auf VwGH 22.6.1993, 93/07/0058); 25.4.2002, 98/07/0103; 25.3.2004,<br />

2003/07/0131; stRsp<br />

Siehe auch VwGH 14.5.1997, 97/07/0009;sowie Rsp zu § 105<br />

Siehe aber auch – genauer differenzierend – unten VwGH 22.3.2001, 2000/07/0284<br />

4. Wirtschaftliche Interessen ohne eine in der Rechtsordnung begründete persönliche Beziehung zu<br />

einer Verwaltungsangelegenheit geben weder die Parteistellung im Verwaltungsverfahren noch die<br />

Beschwerdeberechtigung vor dem VwGH.<br />

VwGH 12.7.1948, Slg 495; 5.11.1953, Slg 3177; 1.2.1965, Slg 6569; 20.10.1969, 7662; stRsp<br />

5. Einwendungen können nur die im § 102 Abs 1 genannten Parteien (mit Ausnahme des Antragstellers)<br />

erheben.<br />

VwGH 10.1.1957, 1590/54<br />

6. In jeder Einwendung ist der Antrag beinhaltet, das Vorhaben überhaupt nicht, zumindest aber nicht<br />

in der geplanten Form zu bewilligen.<br />

VwGH 4.3.1965, 1452/64; stRsp<br />

7. Das Mitspracherecht einer Partei des wr Verfahrens endet jedenfalls mit der Rechtskraft der wr<br />

Bewilligung.<br />

VwGH 14.9.1967, 852/67; stRsp<br />

8. Die Parteistellung im Feststellungsverfahren gem § 98 Abs 2 ist nach § 102 zu beurteilen. In ihrer<br />

Position sind jene Träger wr geschützter Rechte berührt, die ein entsprechendes Interesse an der<br />

Qualifikation des betroffenen Gewässers haben.<br />

VwGH 25.1.1983, 82/07/0190<br />

9. Einer „Anrainer- <strong>und</strong> Interessentengemeinschaft" kommt keine Rechtspersönlichkeit zu, auch wenn<br />

sie von der Behörde im Verfahren als Rechtsubjekt behandelt wurde. Die Zustellung eines Bescheides<br />

an eine solche „Gemeinschaft" ist rechtsunwirksam.<br />

VwGH 10.5.1983, 83/07/0134<br />

10. Die Ersitzung führt zu einem originären Eigentumserwerb, sodass der neue Eigentümer nicht als<br />

Rechtsnachfolger des bisherigen, also des bücherlichen Eigentümers angesehen werden kann.<br />

VwGH 11.11.1986, 86/07/0214<br />

11. Das Regierungsübereinkommen über wasserwirtschaftliche Fragen an der Drau (1954) räumt<br />

Slowenien keine Parteistellung ein.<br />

VwGH 29.1.1991, 90/07/0174<br />

12. Ein von der Frage des Eingriffes in zu schützende Rechte losgelöster bzw darüber hinausgehender<br />

allgemeiner Anspruch einer Verfahrenspartei auf Beachtung von Verwaltungsvorschriften<br />

durch die WRbeh schlechthin besteht nicht.<br />

VwGH 2.10.1991, 88/07/0024; stRsp<br />

13. Stellt ein <strong>Wasserbau</strong> ein unteilbares Ganzes dar, dann ist es rechtswidrig, Einwendungen einer<br />

Partei hinsichtlich eines Teiles des <strong>Wasserbau</strong>es als unzulässig zurückzuweisen, hinsichtlich eines<br />

anderen Teiles aber als unbegründet abzuweisen.<br />

VwGH 3.10.1991, 90/07/0109<br />

14. Wo es eine potentielle Beeinträchtigung von Rechten von vornherein nicht gibt, fehlt auch die<br />

Parteistellung.<br />

VwGH 30.6.1992, 89/07/0160; 27.5.2003, 2002/07/0100; 25.3.2004, 2003/07/0131 (Hinweis<br />

auf VwGH 7.5.1991, 87/07/0128, <strong>und</strong> 11.9.2003, 2002/07/0141); stRsp<br />

Siehe auch unten VwGH 26.4.1995, 92/07/0159, VwSlg Nr. 14.247/A<br />

15. Die Beiziehung zur Verhandlung vermag für sich allein die Parteistellung nicht zu begründen.<br />

VwGH 30.6.1992, 89/07/0030; stRsp<br />

16. Einer Personenmehrheit (hier: Gesellschaft bürgerlichen Rechts) kommt auch nach dem WRG<br />

Rechtsfähigkeit <strong>und</strong> damit Parteifähigkeit nicht zu.<br />

VwGH 2.7.1992, 92/07/0039; 19.5.1994, 94/07/0057; 10.7.1997, 96/07/0122 („Besitzergemeinschaft“)<br />

Sie kann daher auch nicht Adressat eines Bescheides sein<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 228 von 390

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