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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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277<br />

57. Die Frage der Erteilung einer wr Bewilligung berührt keine „civil rights". Einen in „civil rights"<br />

wurzelnden Anspruch auf Erteilung einer wr Bewilligung gibt es nicht. Dieser Anspruch basiert<br />

vielmehr auf genuin - auch unter dem Aspekt der MRK - öffentlich-rechtlichen Vorschriften.<br />

VwGH 10.7.1997, 96/07/0136<br />

Auch aus dem Nutzungsrecht des Gewässereigentümers (§§ 5 Abs 2, 9 Abs 2, 10) kann kein<br />

eigentumsrechtlich f<strong>und</strong>ierter Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung abgeleitet werden.<br />

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das einmal verliehene Wasserbenutzungsrecht<br />

seinerseits „civil-rights“-Charakter haben kann (hiezu siehe unten bei VwGH 27.5.2004,<br />

2000/07/0249)<br />

58. Wurde die wr Bewilligung für eine Bachräumung nur in einem eingeschränkten Bereich beantragt,<br />

dann darf die WRbeh eine wr Bewilligung für die Bachräumung in darüber hinausgehenden Bereichen<br />

selbst dann nicht erteilen, wenn diese sachlich geboten oder zweckmäßig wären.<br />

VwGH 2.10.1997, 96/07/0253<br />

59. Wird ein Bescheid dem bisherigen Gr<strong>und</strong>eigentümer zugestellt, nicht aber demjenigen, der im<br />

Zeitpunkt der Zustellung (neuer) Gr<strong>und</strong>eigentümer ist, dann entfaltet die in diesem Zeitpunkt erfolgte<br />

Erlassung des Bescheides an den Rechtsvorgänger des nunmehrigen Gr<strong>und</strong>eigentümers letzterem<br />

gegenüber keine normative Wirkung. Dieser ist vielmehr durch den Eigentumsübergang in das<br />

Verwaltungsverfahren eingetreten.<br />

VwGH 27.2.1998, 97/06/0046, ZfVB 1999/3, E 795<br />

60. Die iZm dem Projekt vorgesehenen Maßnahmen sind auszuführen. Eine Abweichung der<br />

Ausführung vom geplanten Projekt könnte von einem Dritten, sofern dadurch seine Rechte berührt<br />

würden, mit den vom WRG hiefür vorgesehenen Mitteln (ggf § 121 oder § 138) bekämpft werden.<br />

VwGH 2.7.1998, 97/07/0226<br />

Mit der Auflage der projektsgemäßen Ausführung iVm den konkreten Projektsunterlagen<br />

wurde der Inhalt der Bewilligung ausreichend genau umschrieben<br />

61. Wenn nur eine Bewilligung nach § 9, nicht aber auch eine allenfalls erforderliche Bewilligung nach<br />

§ 32 erteilt wird, dann bewirkt dies, dass das Projekt nicht verwirklicht werden darf, solange nicht alle<br />

wr Bewilligungen vorliegen.<br />

VwGH 10.12.1998, 98/07/0034<br />

Wird die wr Bewilligung zu einem bestimmten Bewilligungstatbestand beantragt, darf die<br />

Behörde selbständig nicht die Bewilligung auf andere, ev. zusätzliche Tatbestände stützen;<br />

wird hingegen bloß - <strong>und</strong>ifferenziert - eine „wr Bewilligung" begehrt, sind von Amts wegen alle<br />

in Betracht kommenden Tatbestände heranzuziehen<br />

62. Dass bereits eine Gemeindekläranlage vorhanden ist <strong>und</strong> daher eine geplante private Abwasseranlage<br />

nicht erforderlich ist, berührt einerseits keine wr geschützten Rechte Dritter, <strong>und</strong> hat andererseits<br />

auf die Bewilligungsfähigkeit der zu beurteilenden Abwasseranlage keinen Einfluss.<br />

VwGH 21.10.1999, 99/07/0049;<br />

63. Es ist Sache einer Partei, im Bewilligungsverfahren konkrete Einwände zu erheben <strong>und</strong> darauf zu<br />

dringen, dass von der Bewilligungsbehörde geklärt wird, ob die Verwirklichung des zur Bewilligung<br />

beantragten Projektes zu einer Beeinträchtigung von wr geschützten Rechten dieser Partei führen<br />

wird <strong>und</strong> dass, bejahendenfalls, von der Bewilligungsbehörde konkrete, auf diese Rechte bezogene,<br />

einem Vollzug zugängliche Entscheidungen getroffen werden.<br />

VwGH 21.10.1999, 99/07/0080; 11.9.2003, 99/07/0062 = RdU-LSK 2004/3<br />

Damit steht eine unbestimmte Auflage der späteren Kollaudierung nicht entgegen <strong>und</strong> kann<br />

auch dort nicht mehr konkretisiert werden; die Partei wird auf den Gerichtsweg (§ 26)<br />

verwiesen<br />

64. Die unrichtige Anführung eines prozessual nicht rechtsfähigen Organs eines Rechtsträgers an<br />

Stelle des Organträgers selbst als Adressat eines Bescheides steht jedenfalls dann dem richtigen<br />

Bescheidverständnis nicht im Wege, wenn in einem konkreten Fall unter Berücksichtigung der<br />

objektiven Rechtslage <strong>und</strong> der Begründung des Bescheides nicht zweifelhaft sein kann, dass die<br />

Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen<br />

wollte <strong>und</strong> getroffen hat.<br />

VwGH 25.11.1999, 98/07/0175 (Hinweis auf VwGH 25.5.1992, 91/15/0085 [verstärkter Senat])<br />

65. Die Rechtsansicht, eine Genehmigung dürfe nur als „quasi ultima ratio bei absolut 100%iger<br />

Sicherstellung" erteilt werden, ist verfehlt.<br />

VwGH 25.11.1999, 97/07/0182 (Hinweis auf VwGH 10.6.1999, 95/07/0196)<br />

66. Gem § 59 Abs 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit<br />

<strong>und</strong> alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst<br />

gedrängter, deutlicher Fassung <strong>und</strong> unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, <strong>und</strong><br />

zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.<br />

Da nur der Spruch eines Bescheides rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) erlangt, muss aus seiner<br />

Formulierung der Bescheidwille der Behörde mit der gebotenen Deutlichkeit gem § 59 Abs 1 AVG<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 277 von 390

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