Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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57. Die Frage der Erteilung einer wr Bewilligung berührt keine „civil rights". Einen in „civil rights"<br />
wurzelnden Anspruch auf Erteilung einer wr Bewilligung gibt es nicht. Dieser Anspruch basiert<br />
vielmehr auf genuin - auch unter dem Aspekt der MRK - öffentlich-rechtlichen Vorschriften.<br />
VwGH 10.7.1997, 96/07/0136<br />
Auch aus dem Nutzungsrecht des Gewässereigentümers (§§ 5 Abs 2, 9 Abs 2, 10) kann kein<br />
eigentumsrechtlich f<strong>und</strong>ierter Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung abgeleitet werden.<br />
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das einmal verliehene Wasserbenutzungsrecht<br />
seinerseits „civil-rights“-Charakter haben kann (hiezu siehe unten bei VwGH 27.5.2004,<br />
2000/07/0249)<br />
58. Wurde die wr Bewilligung für eine Bachräumung nur in einem eingeschränkten Bereich beantragt,<br />
dann darf die WRbeh eine wr Bewilligung für die Bachräumung in darüber hinausgehenden Bereichen<br />
selbst dann nicht erteilen, wenn diese sachlich geboten oder zweckmäßig wären.<br />
VwGH 2.10.1997, 96/07/0253<br />
59. Wird ein Bescheid dem bisherigen Gr<strong>und</strong>eigentümer zugestellt, nicht aber demjenigen, der im<br />
Zeitpunkt der Zustellung (neuer) Gr<strong>und</strong>eigentümer ist, dann entfaltet die in diesem Zeitpunkt erfolgte<br />
Erlassung des Bescheides an den Rechtsvorgänger des nunmehrigen Gr<strong>und</strong>eigentümers letzterem<br />
gegenüber keine normative Wirkung. Dieser ist vielmehr durch den Eigentumsübergang in das<br />
Verwaltungsverfahren eingetreten.<br />
VwGH 27.2.1998, 97/06/0046, ZfVB 1999/3, E 795<br />
60. Die iZm dem Projekt vorgesehenen Maßnahmen sind auszuführen. Eine Abweichung der<br />
Ausführung vom geplanten Projekt könnte von einem Dritten, sofern dadurch seine Rechte berührt<br />
würden, mit den vom WRG hiefür vorgesehenen Mitteln (ggf § 121 oder § 138) bekämpft werden.<br />
VwGH 2.7.1998, 97/07/0226<br />
Mit der Auflage der projektsgemäßen Ausführung iVm den konkreten Projektsunterlagen<br />
wurde der Inhalt der Bewilligung ausreichend genau umschrieben<br />
61. Wenn nur eine Bewilligung nach § 9, nicht aber auch eine allenfalls erforderliche Bewilligung nach<br />
§ 32 erteilt wird, dann bewirkt dies, dass das Projekt nicht verwirklicht werden darf, solange nicht alle<br />
wr Bewilligungen vorliegen.<br />
VwGH 10.12.1998, 98/07/0034<br />
Wird die wr Bewilligung zu einem bestimmten Bewilligungstatbestand beantragt, darf die<br />
Behörde selbständig nicht die Bewilligung auf andere, ev. zusätzliche Tatbestände stützen;<br />
wird hingegen bloß - <strong>und</strong>ifferenziert - eine „wr Bewilligung" begehrt, sind von Amts wegen alle<br />
in Betracht kommenden Tatbestände heranzuziehen<br />
62. Dass bereits eine Gemeindekläranlage vorhanden ist <strong>und</strong> daher eine geplante private Abwasseranlage<br />
nicht erforderlich ist, berührt einerseits keine wr geschützten Rechte Dritter, <strong>und</strong> hat andererseits<br />
auf die Bewilligungsfähigkeit der zu beurteilenden Abwasseranlage keinen Einfluss.<br />
VwGH 21.10.1999, 99/07/0049;<br />
63. Es ist Sache einer Partei, im Bewilligungsverfahren konkrete Einwände zu erheben <strong>und</strong> darauf zu<br />
dringen, dass von der Bewilligungsbehörde geklärt wird, ob die Verwirklichung des zur Bewilligung<br />
beantragten Projektes zu einer Beeinträchtigung von wr geschützten Rechten dieser Partei führen<br />
wird <strong>und</strong> dass, bejahendenfalls, von der Bewilligungsbehörde konkrete, auf diese Rechte bezogene,<br />
einem Vollzug zugängliche Entscheidungen getroffen werden.<br />
VwGH 21.10.1999, 99/07/0080; 11.9.2003, 99/07/0062 = RdU-LSK 2004/3<br />
Damit steht eine unbestimmte Auflage der späteren Kollaudierung nicht entgegen <strong>und</strong> kann<br />
auch dort nicht mehr konkretisiert werden; die Partei wird auf den Gerichtsweg (§ 26)<br />
verwiesen<br />
64. Die unrichtige Anführung eines prozessual nicht rechtsfähigen Organs eines Rechtsträgers an<br />
Stelle des Organträgers selbst als Adressat eines Bescheides steht jedenfalls dann dem richtigen<br />
Bescheidverständnis nicht im Wege, wenn in einem konkreten Fall unter Berücksichtigung der<br />
objektiven Rechtslage <strong>und</strong> der Begründung des Bescheides nicht zweifelhaft sein kann, dass die<br />
Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen<br />
wollte <strong>und</strong> getroffen hat.<br />
VwGH 25.11.1999, 98/07/0175 (Hinweis auf VwGH 25.5.1992, 91/15/0085 [verstärkter Senat])<br />
65. Die Rechtsansicht, eine Genehmigung dürfe nur als „quasi ultima ratio bei absolut 100%iger<br />
Sicherstellung" erteilt werden, ist verfehlt.<br />
VwGH 25.11.1999, 97/07/0182 (Hinweis auf VwGH 10.6.1999, 95/07/0196)<br />
66. Gem § 59 Abs 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit<br />
<strong>und</strong> alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst<br />
gedrängter, deutlicher Fassung <strong>und</strong> unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, <strong>und</strong><br />
zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.<br />
Da nur der Spruch eines Bescheides rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) erlangt, muss aus seiner<br />
Formulierung der Bescheidwille der Behörde mit der gebotenen Deutlichkeit gem § 59 Abs 1 AVG<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 277 von 390