Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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14. Das Argument, bei dem durch die Auswirkungen der Deponie beeinträchtigten Gr<strong>und</strong>wasser<br />
handle es sich um ein solches, auf dessen Reinhaltung „verzichtet" werden könne, ist keine fachliche<br />
Erwiderung, sondern die Äußerung einer Rechtsansicht, die ihres unauflöslichen Widerspruches zur<br />
Bestimmung des § 30 Abs 1 („alle Gewässer") wegen als schlichtweg unvertretbar bezeichnet werden<br />
muss <strong>und</strong> unvertretbar auch dann bliebe, wenn sie tatsächlich vom Vorstand eines mit Umweltangelegenheiten<br />
befassten Universitätsinstitutes vertreten worden wäre.<br />
VwGH 17.10.2002, 99/07/0036<br />
- lit f<br />
1. Anlässlich der wr Bewilligung einer Wehranlage können im öffentlichen Interesse an der Erhaltung<br />
der Fischzucht entsprechende Auflagen erteilt werden.<br />
VwGH 20.9.1951, Slg 2230; stRsp<br />
2. Wenn die Behörde bei Prüfung der öffentlichen Interessen jenen der Landwirtschaft (§ 105 Abs 1<br />
lit f) den Vorzug gibt, kann darin ein Handeln gegen den Gesetzessinn nicht erblickt werden.<br />
VwGH 12.4.1956, Slg 4036<br />
3. Gemeinden haben bei Auflassung des Gemeingebrauches keine Parteistellung.<br />
VwGH 9.2.1961, 2176/59<br />
4. Es müssen gr<strong>und</strong>sätzlich ästhetische Momente sein, die das Interesse einer unbestimmten Vielfalt<br />
von Betrachtern zu einem öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines Landschaftsbildes gestalten.<br />
VwGH 9.1.1964, Slg 6199<br />
5. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Wasseranlagen geht dem öffentlichen Interesse am<br />
Tierschutz auch dann vor, wenn dadurch zwangsläufig eine bestimmte Menge von Wassertieren in<br />
Mitleidenschaft gezogen wird.<br />
VwGH 4.2.1965, Slg 6575<br />
Gilt auch hinsichtlich des B<strong>und</strong>es-Tierschutzgesetzes<br />
6. Es entspricht § 105 (Abs 1) lit f, die Behinderung des Gemeingebrauchs an einem öffentlichen<br />
Gewässer durch die Anlage eines Bade- <strong>und</strong> Anlegesteges nur in einem Ausmaß zuzulassen, das für<br />
den angestrebten Zweck unbedingt erforderlich ist.<br />
VwGH 3.7.1970, Slg 7841<br />
7. Eine über das Interesse eines Fischereiberechtigten hinausgehende allgemeine Beeinträchtigung<br />
der Fischereiwirtschaft (§ 105 Abs 1 lit f) kann nur dann angenommen werden, wenn die fischereischädigende<br />
Auswirkung einer bewilligungspflichtigen Wasserbenutzung als volkswirtschaftlich<br />
bedeutsam zu beurteilen ist.<br />
VwGH 14.9.1972, Slg 8278; 16.11.1973, 249/73, Slg 8499; 22.3.1974, Slg 8583; stRsp<br />
8. Auf die Berücksichtigung der Interessen der Fischerei im Rahmen des § 105 (Abs 1) lit f steht<br />
einem Fischereiberechtigten ein Rechtsanspruch nicht zu.<br />
VwGH 5.5.1981, 81/07/0062<br />
9. Die Bewilligung nach naturschutzrechtlichen Vorschriften ist keine Vorfrage (§ 38 AVG) im wr<br />
Bewilligungsverfahren.<br />
VfGH 5.10.1985, B 5/85, B 16, 17/85<br />
10. Dass im wr Bewilligungsverfahren kompetenzfremde Zwecke zu berücksichtigen sind (hier<br />
Naturschutz gem § 105 Abs 1 lit f), hindert nicht, dass daneben zB auch noch eine naturschutzrechtliche<br />
Bewilligung erforderlich sein kann. Es ist keineswegs rechtswidrig, wenn die einzelnen<br />
Bewilligungsverfahren angesichts der unterschiedlichen Gesichtspunkte zu voneinander<br />
abweichenden Ergebnissen führen.<br />
VwGH 15.6.1987, 86/10/0203<br />
11. Mit der Berücksichtigung eines durch landesgesetzliche Normen geschützten öffentlichen<br />
Interesses bestimmter Art erfolgt keineswegs ein Abspruch in einer Landessache.<br />
VwGH 25.9.1990, 86/07/0264 (Hinweis auf VfGH 3.12.1984, Slg 10.292)<br />
§ 105 Abs 1 lit f WRG ist somit auch kein Eingriff in die verfassungsgesetzliche Kompetenzverteilung<br />
12. Steht einem Vorhaben die Erklärung eines betroffenen Objekts als Naturdenkmal entgegen, ohne<br />
dass diesem öffentlichen Interesse durch entsprechende Vorschreibungen Rechnung getragen<br />
werden kann, ist die Bewilligung zu versagen. Dass diese Erklärung auch widerrufen werden könnte,<br />
ist dabei ohne Belang.<br />
VwGH 25.9.1990, 86/07/0264<br />
13. Wo es um den Schutz des Gr<strong>und</strong>wassers geht, können landschaftsgestalterische Aspekte von<br />
vornherein keine Rolle spielen.<br />
VwGH 13.11.1997, 97/07/0092<br />
14. Außerhalb eines Verfahrens nach § 111a ist es nicht zulässig, gebotene <strong>und</strong> mögliche<br />
Maßnahmen zum Schutz der Fischerei einem Nachtragsbescheid vorzubehalten.<br />
VwGH 2.7.1998, 98/07/0031 (Hinweis auf VwGH 8.4.1997, 95/07/0174)<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 259 von 390