Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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VwGH 14.5.1997, 96/07/0250<br />
21. Das Fehlen der in § 103 genannten Unterlagen stellt ein Formgebrechen dar. Dies gilt auch für<br />
solche Unterlagen, die im § 103 nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen<br />
des § 103 fallen <strong>und</strong> unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind <strong>und</strong> dem Antragsteller von<br />
der Behörde bekannt gegeben werden. Bei der Frage, welche Unterlagen für einen Antrag auf<br />
Erteilung einer wr Bewilligung erforderlich sind, handelt es sich um eine Sachfrage.<br />
VwGH 23.10.1997, 97/07/0104 (Hinweis auf VwGH 25.4.1996, 95/07/0228); 22.4.1999,<br />
98/07/0119; 27.6.2002, 98/07/0147; 11.12.2003, 2000/07/0041 = RdU-LSK 2004/27 ; stRsp<br />
22. Es erscheint bei weiter Auslegung des Begriffes „Antrag auf Erteilung einer wr Bewilligung" in<br />
§ 103 Abs 1 nicht ausgeschlossen, dass darunter auch Anträge auf Wiederverleihung eines bereits<br />
ausgeübten Wasserbenutzungsrechts iSd § 21 Abs 3 zu subsumieren sind. Bei Fehlen solcher in<br />
§ 103 genannter Unterlagen ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.<br />
VwGH 13.11.1997, 95/07/0233<br />
23. Die nach § 103 beizubringenden Unterlagen müssen den Parteien die Verfolgung ihrer Rechte<br />
ermöglichen, dh. insb muss auch eine allfällige Berührung des Gr<strong>und</strong>eigentums entnehmbar sein.<br />
VwGH 23.4.1998, 97/07/0005 (Hinweis auf VwGH 27.9.1994, 92/07/0076); 11.12.2003,<br />
2000/07/0041 = RdU-LSK 2004/27 ; stRsp<br />
24. Durch den bloßen Umstand allein, dass die Projektsunterlagen nicht von einem „Fachk<strong>und</strong>igen"<br />
iSd § 103 lit e verfasst wurden, würde eine Partei nicht in ihren Rechten verletzt. Eine derartige<br />
Rechtsverletzung wäre nur dann möglich, wenn die Projektsunterlagen so mangelhaft wären, dass der<br />
Partei die Verfolgung ihrer Rechte unmöglich gemacht würde.<br />
VwGH 12.10.1998, 98/07/0034; 11.12.2003, 2000/07/0041 = RdU-LSK 2004/27<br />
25. Bei der Frage, welche Unterlagen für einen Antrag auf Erteilung einer wr Bewilligung erforderlich<br />
sind, handelt es sich um eine Sachfrage, die von der WRbeh (auch) im Wege der ihr obliegenden<br />
amtswegigen Ermittlungspflicht zu klären ist.<br />
VwGH 22.4.1999, 98/07/0119<br />
26. Bei der Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die zufälligen verbalen Formen, sondern auf<br />
den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes an.<br />
VwGH 29.6.2000, 97/07/0160; 27.5.2004, 2004/07/0069<br />
Ein Ersuchen um Erteilung der wr Bewilligung insgesamt für ein Projekt umfasst rechtlich auch<br />
das Begehren auf Erteilung aller (anderen) für die Durchführung der projektsgemäß<br />
vorgesehenen Maßnahmen erforderlichen wr Konsense<br />
27. Dass ein Konsenswerber nach § 103 lit f auch Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen<br />
seines Vorhabens auf Gewässer zu machen hat, begründet keine verfahrensrechtliche Obliegenheit<br />
zur gutachterlichen Belegung des Ausbleibens einer wesentlichen Beeinträchtigung.<br />
VwGH 29.6.2000, 2000/07/0024<br />
Nach § 13 Abs 3 AVG kann ein solcher Nachweis nicht verlangt werden<br />
28. Durch einen auf § 13 Abs 3 AVG gestützten Bescheid, mit dem ein Antrag zurückgewiesen wird,<br />
wird zwar nur der Antrag der Partei, nicht aber sein Thema erledigt. Daraus ergibt sich, dass einem<br />
neuen Antrag entschiedene Sache nicht entgegensteht. Wohl aber liegt entschiedene Sache insofern<br />
vor, als mit einem solchen Zurückweisungsbescheid darüber entschieden wird, dass die vorliegenden<br />
Unterlagen für eine Entscheidung nicht ausreichend sind. Es stünde also einer Antragstellung ohne<br />
zusätzliche Unterlagen entschiedene Sache entgegen.<br />
VwGH 10.8.2000, 2000/07/0050 (Hinweis auf die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I²,<br />
358 f, zit Rsp)<br />
29. Stellt sich heraus, dass durch eine Einschränkung des Projektes dessen Bewilligungsfähigkeit<br />
gegeben ist, oder wird durch Modifizierung des Antrages das Projekt seinem Wesen nach nicht<br />
verändert, hat die Behörde dem Antragsteller - auch im Berufungsverfahren - die Änderung gem § 13<br />
Abs 8 AVG zu ermöglichen.<br />
VwGH 18.1.2001, 99/07/0151<br />
30. Die Angaben des § 103 Abs 1 lit k betreffen nur in Gründung befindliche Genossenschaften, nicht<br />
aber bereits bestehende.<br />
VwGH 20.9.2001, 2001/07/0075<br />
31. Wird von demjenigen, der eine wr Bewilligung für eine Anlage beantragt, die nur wegen der Berührung<br />
fremder Rechte bewilligungspflichtig sein könnte, das Vorliegen eines Privatrechtstitels behauptet, der<br />
den Zugriff auf diese fremden Rechte abdeckt, dann ist es nicht Sache der WRbeh zu prüfen, ob<br />
dieser behauptete Titel zu Recht besteht oder nicht. Im wr Bewilligungsverfahren geht es um die<br />
Zuständigkeit der WRbeh zur meritorischen Erledigung eines Bewilligungsantrages. Für diese Prüfung<br />
hat die Behörde von den Angaben des Bewilligungswerbers derart auszugehen, dass Sachbehauptungen<br />
des Bewilligungswerbers, welche einer Bewilligungsbedürftigkeit des Vorhabens<br />
entgegenstehen, zum Anlass für die Zurückweisung des Antrages auf wr Bewilligung aus dem Gr<strong>und</strong>e<br />
der Unzuständigkeit der WRbeh zu nehmen sind.<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 246 von 390