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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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7. Auch wenn dem Erhaltungspflichtigen die von § 138 Abs 1 lit a geforderte Tatbestandsvoraussetzung<br />

einer Übertretung des WRG nicht aus dem Umstand eines von ihm vorgenommenen Einbaus<br />

von konsenswidrigen Vorrichtungen vorgeworfen werden könnte (hier: „fischereifre<strong>und</strong>lichen<br />

Einbauten" durch Dritte ohne wr Bewilligung), müssen solche dem Regulierungskonsens widerstreitenden,<br />

von Dritten eigenmächtig vorgenommene Einbauten in gleicher Weise wie Anlandungen<br />

<strong>und</strong> Bewuchs im Lichte der Pflicht des Konsensträgers zur Erhaltung des regulierten Gerinnes in dem<br />

der erteilten Regulierungsbewilligung entsprechenden Zustand gesehen werden.<br />

Erhaltungsmaßnahmen erforderlich machende Handlungen Dritter berechtigen den Erhaltungspflichtigen<br />

wohl zum zivilrechtlichen Regress den handelnden Personen gegenüber, können am<br />

Bestand der Erhaltungspflicht jedoch nichts ändern.<br />

Dass für konsenslos vorgenommene Einbauten Dritter in ein reguliertes Gerinne anderes gelten<br />

müsste, wenn solche Einbauten die Instandhaltungspflicht des zur Erhaltung des regulierten Gerinnes<br />

Verpflichteten deswegen auslösten, weil sich das Gerinne damit in rechtserheblicher Weise nicht mehr<br />

in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand befände, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen.<br />

Dass diejenigen, welche die „fischereifre<strong>und</strong>lichen Einbauten" ohne die erforderliche wr Bewilligung<br />

vorgenommen haben, als Täter kraft Setzung einer eigenmächtigen Neuerung ihrerseits als<br />

Adressaten eines wasserpolizeilichen Auftrages in Betracht gekommen wären, schließt nicht aus,<br />

dass die Belassung solcher Einbauten Dritter durch den Erhaltungspflichtigen eine Verletzung seiner<br />

Verpflichtung darstellen konnte, das regulierte Gerinne im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.<br />

VwGH 18.9.2002, 98/07/0114 (Hinweis auf VwGH 25.10.1994, Slg NF 14.151/A, bzgl<br />

unbefugter Ablagerungen Dritter in einem Bach <strong>und</strong> VwGH 21.10.1999, 99/07/0088, bzgl<br />

unzulässig eingeleiteter Stoffe fremder Indirekteinleiter)<br />

§ 52 - Anpassung an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse<br />

1. Die stattgebende Erledigung eines auf § 52 Abs 1 gestützten Anpassungsantrages setzt voraus,<br />

dass<br />

• eine Änderung der Benutzung oder des Betriebes einer fremden Wasserbenutzungsanlage dem<br />

Berechtigten zumutbar ist,<br />

• dessen berührten Rechte nicht wesentlich beeinträchtigt werden, <strong>und</strong> dass<br />

• die mit einer solchen Änderung bewirkte Abstimmung von Wasserbenutzungen oder dem<br />

Betrieb von Wasserbenutzungsanlagen aufeinander eine fühlbare Verbesserung wasserwirtschaftlicher<br />

Verhältnisse erzielt.<br />

Liegen diese Voraussetzungen vor, dann erwächst daraus dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf<br />

die begehrte Anpassungsverfügung.<br />

VwGH 27.6.1995, 92/07/0184<br />

§ 53 - Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne<br />

1. Die Vorlage eines wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes kann auch im Widerstreitverfahren<br />

aufgetragen werden. Einen Rechtsanspruch darauf besitzt jedoch niemand.<br />

VwGH 27.10.1966, 204/66, 1024/66; 22.12.1972, 637/72, Slg 8339/A; 20.9.2001, 97/07/0019<br />

§ 54 - Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen<br />

1. Eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung bedarf als Verordnung der Verlautbarung im B<strong>und</strong>esgesetzblatt.<br />

VwGH 9.5.1961, Slg 5562; 14.11.1962, 949/61<br />

2. Die Bestimmung des § 1 Abs 1 der Verordnung zur Verbesserung der Wassergüte der Donau <strong>und</strong><br />

ihrer Zubringer, BGBl 1977/210, hat insoweit, als sie sich auf Zubringer der Donau bezieht, ihre<br />

gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage in § 54 Abs 1; § 1 Abs 2, der sich lediglich auf die Donau <strong>und</strong> ihre Zubringer<br />

Salzach, Inn <strong>und</strong> March (zugleich Grenzgewässer) bezieht, hat seine gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage in § 33<br />

Abs 3 (nun Abs 2).<br />

VfGH 19.6.1990, B 1217/88<br />

3. Es ist nicht denkunmöglich, dass eine 31 Wohnhäuser umfassende Siedlung ein „zusammenhängendes<br />

Siedlungsgebiet" iSd § 2 Z 1 der Donauverordnung darstellt.<br />

VfGH 19.6.1990, B 1217/88<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 177 von 390

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