Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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9. Soweit die Ausübung des Wasserrechts an Auflagen geb<strong>und</strong>en war, sind diese mit dessen<br />
Erlöschen ohne weiteres weggefallen, ohne dass es hiefür einer gesonderten Regelung bedürfte.<br />
VwGH 14.5.1997, 96/07/0249 (Hinweis auf VwGH 20.3.1986, 85/07/0009, 0010, 0011, 0016)<br />
Vgl aber Rsp zur Fortdauer der Erhaltungspflicht<br />
10. Ist die (tatsächlich geübte) Benutzungsart von der wr Bewilligung gar nicht umfasst, bezieht sich<br />
somit das Wasserbenutzungsrecht nicht auf diese Nutzung (Teich als Eislaufplatz), so werden die<br />
Betroffenen dadurch, dass ein solches, wr nicht existierendes Recht als erloschen festgestellt wird,<br />
auch nicht in ihren Rechten verletzt.<br />
VwGH 25.4.2002, 2001070064<br />
- lit a<br />
1. Dass die WRbeh die Kenntnisnahme des Verzichts auf ein Wasserbenutzungsrecht an<br />
Bedingungen knüpfen will, ist unzulässig <strong>und</strong> rechtlich belanglos.<br />
VwGH 22.6.1937, Slg 1482<br />
2. § 27 Abs 1 lit a sieht ein Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten nur durch den der WRbeh zur<br />
Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten vor, nicht aber schon zufolge bloßer Nichtausübung<br />
des Wasserbenutzungsrechts (hier zufolge Anschluss- <strong>und</strong> Benützungszwanges).<br />
VfGH 15.3.1963, Slg 4378<br />
3. Der Antrag des Wasserberechtigten, sein Wasserrecht zu „löschen", bringt eindeutig den Verzicht<br />
auf das Wasserrecht zum Ausdruck.<br />
VwGH 12.9.1969, Slg 7630<br />
4. Der Masseverwalter im Konkurs ist zum Einschreiten für den Gemeinschuldner, sohin auch zum<br />
Verzicht auf das Wasserbenutzungsrecht, insoweit legitimiert, als es sich um Aktiv- bzw Passivbestandteile<br />
der Konkursmasse handelt <strong>und</strong> als ein solcher Verzicht der Verwertung der Konkursmasse<br />
zu Gunsten der Gläubiger förderlich ist.<br />
VwGH 28.4.1981, 81/07/0035, 0036; 3.2.1987, 86/07/0153<br />
5. Ein Verzicht (§ 27 Abs 1 lit a) ist eine bedingungsfeindliche, nicht annahmebedürftige, unwiderrufliche,<br />
aber ex post feststellungsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Berechtigten. Ob<br />
durch die Verzichtserklärung bestehende Verpflichtungen gegenüber Dritten verletzt werden, ist für<br />
den Eintritt des Erlöschens unmaßgeblich.<br />
VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; 24.4.2003, 2001/07/0181; stRsp<br />
6. Die Erklärung des Betroffenen, er verpflichte sich für den Fall der Wiederverleihung des Wasserrechts<br />
<strong>und</strong> der wr Bewilligung des bislang nicht bewilligten Einlaufbauwerkes zur Entfernung des<br />
bewilligten Einlaufbauwerkes, ist keine bloße „Festlegung der Abwicklungsmodalität“ sondern eine<br />
einer Prozesshandlung beigesetzte Bedingung. Nur im Fall ihres Eintritts wollte der Betroffene das<br />
erste Einlaufbauwerk entfernen, für den Fall der Nichterteilung bzw. der Nichtwiederverleihung des<br />
Wasserbenutzungsrechtes wollte er sich hingegen nicht in dieser Form verpflichten. Ein solcherart<br />
bedingter Verzicht löst aber die Rechtswirkungen des § 27 Abs 1 lit a nicht aus.<br />
VwGH 24.4.2003, 2001/07/0181<br />
7. Dass der Teilverzicht auf ein Wasserentnahmerecht Auswirkungen auf das (hiefür bestimmte)<br />
Schutzgebiet hat, vermag an der gr<strong>und</strong>sätzlichen Wirksamkeit des Verzichts <strong>und</strong> an der Zuständigkeit<br />
der WRbeh zur Feststellung desselben nichts zu ändern.<br />
VwGH 23.9.2004, 2003/07/0098<br />
- lit b<br />
1. Die Verwirkung eines Wasserbenutzungsrechts steht dem Neuerwerb eines solchen Rechts im<br />
Zuge eines über ein neues Projekt abzuführenden Bewilligungsverfahrens nicht im Weg.<br />
VwGH 12.3.1991, 90/07/0127<br />
- lit c<br />
1. Wurde ein Wasserbenutzungsrecht befristet erteilt, dann erlischt es (bei Zeitablauf) auch dann,<br />
wenn die Eintragung im Wasserbuch auf „Dauer - unbeschränkt" lautet, da eine Wasserbucheintragung<br />
nicht eine im zu Gr<strong>und</strong>e liegenden wr Bewilligungsbescheid enthaltene Befristung<br />
aufzuheben vermag. Auch das Vorhandensein eines privatrechtlichen Titels zur Fassung <strong>und</strong><br />
Ableitung einer Quelle hindert nicht das Erlöschen des bescheidmäßig eingeräumten Wasserbenutzungsrechts.<br />
VwGH 20.7.1995, 95/07/0041; stRsp<br />
2. Eine Befristung des Wasserbenutzungsrechts bis zur „Möglichkeit des Anschlusses an eine<br />
öffentliche Kanalisation" muss nicht nur im tatsächlichen, sondern auch im rechtlichen Sinn<br />
verstanden werden.<br />
VwGH 11.3.1997, 95/07/0036 (Hinweis auf VwGH 25.1.1996, 95/07/0232); stRsp<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 79 von 390