Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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9. Ein Vorbringen, das die Behauptung einer Rechtsverletzung nicht zum Inhalt hat, ist keine dem<br />
Gesetz entsprechende Einwendung <strong>und</strong> daher als unzulässig zurückzuweisen.<br />
VwGH 6.3.1957, 539/56<br />
10. Privatrechtliche Einwendungen können die WRbeh nicht hindern, über einen Antrag auf<br />
Bewilligung nach § 9 Abs 2 in öffentlich-rechtlicher Beziehung zu entscheiden.<br />
VfGH 15.6.1959, Slg 3561<br />
11. Der Nachbar besitzt im wr Bewilligungsverfahren das Recht, gegen das Vorhaben Einwendungen<br />
zu erheben, sofern er hiedurch in einem subjektiven Recht verletzt wird. Behauptet er die Verletzung<br />
eines Privatrechts, so hat die WRbeh, sofern gegen das Unternehmen kein Anstand obwaltet, die<br />
Bewilligung unter ausdrücklicher Anführung der durch ihren Bescheid nicht erledigten privatrechtlichen<br />
Einwendungen zu erteilen; beziehen sich die Einwendungen dagegen auf öffentliche Rechte oder auf<br />
solche Privatrechte, über welche die WRbeh zu entscheiden berufen ist, so hat sie über die<br />
erhobenen Einwendungen im Spruch ihres Bescheides abzusprechen. Als solche Rechte kommen<br />
zufolge § 12 Abs 2 iVm § 102 Abs 1 lit b rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des<br />
Gemeingebrauches, Wassernutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 <strong>und</strong> das Gr<strong>und</strong>eigentum in Betracht.<br />
VwGH 26.6.1959, Slg 5008; 8.10.1959, Slg 5069; stRsp<br />
12. Die Beurteilung von wr geschützten Rechten (§ 12 Abs 2) darf nicht dem Zivilrechtsweg<br />
vorbehalten werden.<br />
VwGH 8.10.1959, 1545/54<br />
13. Das Recht, gegen ein geplantes <strong>Wasserbau</strong>vorhaben Einwendungen zu erheben, kann durch<br />
privatrechtliche Vereinbarungen weder eingeschränkt noch aufgehoben werden; solchen Vereinbarungen<br />
kommt nur im gerichtlichen Entschädigungsverfahren nach § 26 Bedeutung zu.<br />
VwGH 8.10.1959, Slg 5069<br />
14. Auf den Zivilrechtsweg können nur die Einwendungen verwiesen werden, die die Verletzung eines<br />
subjektiven aus der Privatrechtsordnung erfließenden Rechts behaupten.<br />
VwGH 26.1.1960, Slg 5182<br />
15. Dadurch, dass die WRbeh die Bewilligung nicht unter ausdrücklicher Anführung der durch ihren<br />
Bescheid nicht erledigten privatrechtlichen Einwendungen gem § 113 Abs 1 erteilt hat, tritt dann keine<br />
Verletzung von Rechten der Betroffenen ein, wenn sich aus der Begründung der Entscheidung ergibt,<br />
dass zur Erledigung der Einwendungen der Rechtsweg vorbehalten bleibt <strong>und</strong> die Ausführung des<br />
Unternehmens allen Beschränkungen unterliegt, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen<br />
Rechts <strong>und</strong> aus den Vorschriften über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten<br />
ergeben.<br />
VwGH 10.2.1981, 81/07/0010<br />
16. § 113 ist im Verfahren nach § 138 nicht anzuwenden.<br />
VwGH 28.5.1991, 87/07/0136<br />
17. Mangels einer Parteistellung kommt eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg iSd § 113 nicht in<br />
Betracht.<br />
VwGH 20.2.2003, 2000/07/0211 (Hinweis auf die in Oberleitner, zu § 113 E 6 zit Rsp)<br />
[ §§ 114, 115 – Bewilligung bevorzugter <strong>Wasserbau</strong>ten ]<br />
(mit der WRG-Nov 1990 aufgehoben)<br />
1. Werden in einem im Verwaltungsverfahren zuletzt eingereichten (Teil-)Projekt solche Änderungen<br />
verlangt, die in den bereits rechtskräftig bewilligten Projektsbereich übergreifen, schließt das<br />
Verlangen eine solche Abänderung des Entwurfes in sich, durch die das Bauvorhaben notwendigerweise<br />
wesentlich erschwert würde. Damit findet das Begehren als ein über § 115 Abs 2 hinausgehender<br />
Antrag keine gesetzliche Deckung.<br />
VwGH 15.1.1971, 258/69, 135/70<br />
Einem solchen Verlangen steht auch die Rechtskraft der Bewilligung des ersten Projektsbereiches<br />
entgegen, sofern sich das zweite Projekt wegen Untrennbarkeit nicht als Änderung<br />
auch des Erstprojektes darstellt; kann bei Großvorhaben (§ 111a) sinngem weiter gelten<br />
2. Ein der Bewilligung nachfolgendes Enteignungsverfahren kann auch im Falle des § 114 Abs 1 nicht<br />
gesetzmäßig sein, wenn der mangelnde Konsens des Inhabers fremder Rechte nur teilweise durch ein<br />
Zwangsrecht ersetzt wird.<br />
Für diesen Sonderfall der prozessualen Trennung des Bewilligungsverfahrens ergibt sich keine andere<br />
Konsequenz, als dass in diesem nachfolgenden Verfahren jene Zwangsrechte zu begründen sind, die<br />
dazu hinreichen, um die der erteilten Bewilligung entsprechenden Eingriffe in bestehende Rechte<br />
gesetzmäßig zu gestalten.<br />
VwGH 26.2.1971, 1239/69, Slg 7985<br />
Satz 1 gilt allgemein<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 291 von 390