Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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§ 31d - Bestehende Anlagen<br />
(Übergangsvorschrift aus 1990; die deponiebezogenen Abs 2 ff wurden 1999<br />
ins AWG übertragen; Rsp ist weiterhin, zB im Bereich des AWG, sinngemäß anwendbar)<br />
1. Aus § 31d Abs 2 folgt, dass im Fall einer weiterhin aufrechten Deponiebewilligung diese seit<br />
1.7.1990 nicht als Wasserbenutzungsrecht gem § 32 anzusehen ist, daher auch § 32 Abs 6 nicht<br />
anwendbar ist, sodass auch die in § 27 geregelten Erlöschenstatbestände nicht Platz greifen.<br />
Dass die Deponie vor dem 1.7.1990 „bereits rekultiviert wurde, außer Betrieb steht, nicht mehr zur Ablagerung<br />
verwendet werden kann <strong>und</strong> daher der bewilligte Zweck endgültig weggefallen ist", ändert<br />
nichts daran, dass eine Deponie eine Anlage ist, <strong>und</strong> dass diese Anlage oder wesentliche Teile<br />
derselben weder weggefallen sind noch zerstört wurden.<br />
VwGH 23.2.1993, 92/07/0180<br />
2. Weder das Erreichen des genehmigten Auffüllungsniveaus noch die gemäß § 121 getroffene<br />
Feststellung der konsensgemäßen Ausführung des bewilligten Vorhabens stellen einen Erlöschenstatbestand<br />
dar. Insb verwirklicht auch die Einstellung des Auffüllungsvorganges wegen Erreichens des<br />
genehmigten Auffüllungsvolumens nicht den Tatbestand des § 27 Abs 1 lit g.<br />
VwGH 2.10.1997, 97/07/0078 RdU 117/1998 (zu einer – vor 1990 - nach § 32 bewilligten<br />
Deponie; Hinweis auf VwGH 23.2.1993, 92/07/0180)<br />
Die szt nach § 32 erteilte Deponiebewilligung wurde daher nach § 31d Abs 2 in das Regime<br />
des § 31b übergeleitet <strong>und</strong> kann nicht mehr erlöschen<br />
3. Die Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung auf Gr<strong>und</strong> eines nach dem 1.1.1996<br />
gestellten Bewilligungsantrages für eine Baurestmassendeponie ohne projektsgemäß vorgesehene<br />
Deponiebasisabdichtung <strong>und</strong> projektsgemäß vorgesehenes Basisentwässerungssystem wurde mit<br />
Inkrafttreten der Bestimmung des § 31d Abs 6 am 1.7.1997 nach diesem Zeitpunkt rechtlich<br />
unmöglich.<br />
VwGH 10.6.1999, 98/07/0001<br />
4. Eine Projektsänderung setzt in jedem Fall einen darauf gerichteten <strong>und</strong> in die Tat umgesetzten<br />
Willensentschluss der Partei voraus, weil es allemal in der Freiheit eines Konsenswerbers liegt, sich<br />
für oder gegen eine ihm vorgeschlagene Projektsänderung zu entscheiden.<br />
VwGH 10.6.1999, 98/07/0001<br />
5. Die im § 5 der Deponieverordnung ausgesprochenen Ablagerungsverbote sind kraft der<br />
Bestimmung des § 31b Abs 4 Stand der Technik. Die Ablagerung solcher Abfälle, die von den<br />
Ablagerungsverboten des § 5 der DepV erfasst werden, widerspricht damit dem gesetzlich statuierten<br />
Standard der Betriebsweise einer Deponie. Dass für die Durchsetzung der Ablagerungsverbote im § 5<br />
der DepV in den Anpassungsnormen für Altanlagen im § 31d Abs 3 lit c Z 2 <strong>und</strong> 3 iVm Abs 7 längere<br />
Zeiträume normiert <strong>und</strong> ermöglicht wurden, mag durchaus mit praktischen Schwierigkeiten verb<strong>und</strong>en<br />
sein, die als Stand der Technik gesetzten Deponierungsverbote zur Gänze einzuhalten. Dass die<br />
vollständige Einhaltung auch der Deponierungsverbote des § 5 der DepV trotzdem zum Stand der<br />
Technik erklärt wurde, lässt indessen erkennen, dass Gesetz- <strong>und</strong> Verordnungsgeber die Einhaltung<br />
der Deponierungsverbote ungeachtet der für Deponiebetreiber damit verb<strong>und</strong>enen Schwierigkeiten zu<br />
erzielen trachteten.<br />
VwGH 10.6.1999, 98/07/0101<br />
6. § 31d Abs 3 enthält Regelungen darüber, inwieweit bestehende bewilligte Deponien an den Stand<br />
der Technik angepasst werden müssen. Nicht geregelt wird hingegen, welche Folgen die Ablagerung<br />
konsenswidriger Materialien auf einer Deponie hat. Diesbezüglich gilt § 138. § 31d Abs 3 stellt auf<br />
bewilligte Deponien ab; diese Bestimmung gilt daher für Deponien nur insoweit, als die Deponie der<br />
Bewilligung entspricht.<br />
VwGH 16.9.1999, 99/07/0071<br />
§ 32 - Bewilligungspflichtige Maßnahmen<br />
Abs 1<br />
1. Die Herstellung von Unratskanälen, welche die Wegschaffung des Unrates durch ein öffentliches<br />
Gewässer bezweckt, bedarf als eine Anlage zur Benutzung des Gewässers des wr Konsenses.<br />
VwGH 26.11.1880, Slg 933; 15.10.1886, Slg 3211; 12.12.1888, Slg 4397; 17.5.1894,<br />
Slg 7903; 13.5.1898, Slg 4665<br />
Abwassereinleitung ist seit 1959 keine Wasserbenutzung, sondern wird nur analog behandelt;<br />
vgl unten VwGH 20.2.1997, 96/07/0130<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 118 von 390