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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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118<br />

§ 31d - Bestehende Anlagen<br />

(Übergangsvorschrift aus 1990; die deponiebezogenen Abs 2 ff wurden 1999<br />

ins AWG übertragen; Rsp ist weiterhin, zB im Bereich des AWG, sinngemäß anwendbar)<br />

1. Aus § 31d Abs 2 folgt, dass im Fall einer weiterhin aufrechten Deponiebewilligung diese seit<br />

1.7.1990 nicht als Wasserbenutzungsrecht gem § 32 anzusehen ist, daher auch § 32 Abs 6 nicht<br />

anwendbar ist, sodass auch die in § 27 geregelten Erlöschenstatbestände nicht Platz greifen.<br />

Dass die Deponie vor dem 1.7.1990 „bereits rekultiviert wurde, außer Betrieb steht, nicht mehr zur Ablagerung<br />

verwendet werden kann <strong>und</strong> daher der bewilligte Zweck endgültig weggefallen ist", ändert<br />

nichts daran, dass eine Deponie eine Anlage ist, <strong>und</strong> dass diese Anlage oder wesentliche Teile<br />

derselben weder weggefallen sind noch zerstört wurden.<br />

VwGH 23.2.1993, 92/07/0180<br />

2. Weder das Erreichen des genehmigten Auffüllungsniveaus noch die gemäß § 121 getroffene<br />

Feststellung der konsensgemäßen Ausführung des bewilligten Vorhabens stellen einen Erlöschenstatbestand<br />

dar. Insb verwirklicht auch die Einstellung des Auffüllungsvorganges wegen Erreichens des<br />

genehmigten Auffüllungsvolumens nicht den Tatbestand des § 27 Abs 1 lit g.<br />

VwGH 2.10.1997, 97/07/0078 RdU 117/1998 (zu einer – vor 1990 - nach § 32 bewilligten<br />

Deponie; Hinweis auf VwGH 23.2.1993, 92/07/0180)<br />

Die szt nach § 32 erteilte Deponiebewilligung wurde daher nach § 31d Abs 2 in das Regime<br />

des § 31b übergeleitet <strong>und</strong> kann nicht mehr erlöschen<br />

3. Die Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung auf Gr<strong>und</strong> eines nach dem 1.1.1996<br />

gestellten Bewilligungsantrages für eine Baurestmassendeponie ohne projektsgemäß vorgesehene<br />

Deponiebasisabdichtung <strong>und</strong> projektsgemäß vorgesehenes Basisentwässerungssystem wurde mit<br />

Inkrafttreten der Bestimmung des § 31d Abs 6 am 1.7.1997 nach diesem Zeitpunkt rechtlich<br />

unmöglich.<br />

VwGH 10.6.1999, 98/07/0001<br />

4. Eine Projektsänderung setzt in jedem Fall einen darauf gerichteten <strong>und</strong> in die Tat umgesetzten<br />

Willensentschluss der Partei voraus, weil es allemal in der Freiheit eines Konsenswerbers liegt, sich<br />

für oder gegen eine ihm vorgeschlagene Projektsänderung zu entscheiden.<br />

VwGH 10.6.1999, 98/07/0001<br />

5. Die im § 5 der Deponieverordnung ausgesprochenen Ablagerungsverbote sind kraft der<br />

Bestimmung des § 31b Abs 4 Stand der Technik. Die Ablagerung solcher Abfälle, die von den<br />

Ablagerungsverboten des § 5 der DepV erfasst werden, widerspricht damit dem gesetzlich statuierten<br />

Standard der Betriebsweise einer Deponie. Dass für die Durchsetzung der Ablagerungsverbote im § 5<br />

der DepV in den Anpassungsnormen für Altanlagen im § 31d Abs 3 lit c Z 2 <strong>und</strong> 3 iVm Abs 7 längere<br />

Zeiträume normiert <strong>und</strong> ermöglicht wurden, mag durchaus mit praktischen Schwierigkeiten verb<strong>und</strong>en<br />

sein, die als Stand der Technik gesetzten Deponierungsverbote zur Gänze einzuhalten. Dass die<br />

vollständige Einhaltung auch der Deponierungsverbote des § 5 der DepV trotzdem zum Stand der<br />

Technik erklärt wurde, lässt indessen erkennen, dass Gesetz- <strong>und</strong> Verordnungsgeber die Einhaltung<br />

der Deponierungsverbote ungeachtet der für Deponiebetreiber damit verb<strong>und</strong>enen Schwierigkeiten zu<br />

erzielen trachteten.<br />

VwGH 10.6.1999, 98/07/0101<br />

6. § 31d Abs 3 enthält Regelungen darüber, inwieweit bestehende bewilligte Deponien an den Stand<br />

der Technik angepasst werden müssen. Nicht geregelt wird hingegen, welche Folgen die Ablagerung<br />

konsenswidriger Materialien auf einer Deponie hat. Diesbezüglich gilt § 138. § 31d Abs 3 stellt auf<br />

bewilligte Deponien ab; diese Bestimmung gilt daher für Deponien nur insoweit, als die Deponie der<br />

Bewilligung entspricht.<br />

VwGH 16.9.1999, 99/07/0071<br />

§ 32 - Bewilligungspflichtige Maßnahmen<br />

Abs 1<br />

1. Die Herstellung von Unratskanälen, welche die Wegschaffung des Unrates durch ein öffentliches<br />

Gewässer bezweckt, bedarf als eine Anlage zur Benutzung des Gewässers des wr Konsenses.<br />

VwGH 26.11.1880, Slg 933; 15.10.1886, Slg 3211; 12.12.1888, Slg 4397; 17.5.1894,<br />

Slg 7903; 13.5.1898, Slg 4665<br />

Abwassereinleitung ist seit 1959 keine Wasserbenutzung, sondern wird nur analog behandelt;<br />

vgl unten VwGH 20.2.1997, 96/07/0130<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 118 von 390

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