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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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13. Die iZm dem Projekt vorgesehenen Maßnahmen sind auszuführen. Eine Abweichung der<br />

Ausführung vom geplanten Projekt könnte von einem Dritten, sofern dadurch seine Rechte berührt<br />

würden, mit den vom WRG hiefür vorgesehenen Mitteln (ggf § 121 oder § 138) bekämpft werden.<br />

VwGH 2.7.1998, 97/07/0226<br />

Die Auflage der projektsgemäßen Ausführung iVm den Projektsunterlagen reichte aus, um<br />

den Inhalt der Bewilligung ausreichend genau zu umschreiben<br />

14. Beim Vorbringen eines Gr<strong>und</strong>eigentümers, dass es infolge von Kanalverlegungsarbeiten bzw.<br />

einer konsenswidrigen Projektsausführung zu einer Niveauerhöhung des benachbarten Gr<strong>und</strong>stückes,<br />

dadurch zu einer Beeinträchtigung des Zustandes einer auf seinem Gr<strong>und</strong>stück errichteten Grenzmauer<br />

<strong>und</strong> zum Auftreten von Bruchstellen daran gekommen sei, handelt es sich um eine unter dem<br />

Blickwinkel des § 12 Abs 2 zulässige Behauptung einer eigenmächtigen Neuerung. Ein solcherart in<br />

bestehenden Rechten Betroffener hat nicht ein künftiges Überprüfungsverfahren nach § 121<br />

abzuwarten, sondern kann sofort Abhilfe iSd § 138 Abs 1 verlangen.<br />

VwGH 18.9.2002, 2000/07/0086<br />

15. Der Anwendungsvorrang des § 121, nach dem ein im Zug eines Überprüfungsverfahrens nach<br />

§ 121 Abs 1 wahrgenommener konsenswidriger Sachverhalt, der mit dem bewilligten Projekt in einem<br />

technisch sachnahen Zusammenhang steht, nicht zum Gegenstand eines wasserpolizeilichen<br />

Auftrages nach § 138 zu machen, sondern nach der Regelung des § 121 Abs 1 zu behandeln ist, weil<br />

insoweit die spezielle Norm des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des § 121 Abs 1 die Anwendbarkeit<br />

des § 138 verdrängt, gilt nur im zeitlichen <strong>und</strong> sachlichen Bereich eines Kollaudierungsverfahrens.<br />

VwGH 18.9.2002, 2000/07/0086 (Hinweis auf Raschauer, § 138 Rz 2e sowie VwGH<br />

18.2.1999, 96/07/0124, <strong>und</strong> 21.2.2002, 2000/07/0063, mwN)<br />

Ein Betroffener braucht daher nicht ein späteres Kollaudierungsverfahren abzuwarten<br />

16. Fehlt es an einer - durch die Neuerung verursachten - Beeinträchtigung von Rechten des<br />

Betroffenen, dann kann auch dann, wenn die Maßnahmen einer Partei einer Bewilligungspflicht<br />

unterlagen, kein wasserpolizeilicher Auftrag auf Antrag des Betroffenen erlassen werden.<br />

VwGH 27.5.2003, 2002/07/0090 (Hinweis auf VwGH 13.11.1997, 97/07/0096)<br />

17. Entscheidend für die Qualifikation, ob die Zuständigkeit der WRbeh oder der ordentlichen Gerichte<br />

zur Entscheidung über Anträge eines Betroffenen gegeben ist, ist, welche Art von Streitigkeit mit<br />

diesen Anträgen an die Behörde herangetragen wurde bzw. was Ziel der verfahrensggst Anträge war.<br />

VwGH 26.2.2004, 2003/07/0082<br />

Abs 1 lit a – weitere Erkenntnisse<br />

1. Die nachträgliche Bewilligung einer eigenmächtigen Neuerung ist dann zulässig, wenn durch<br />

entsprechende Konsensbedingungen sowohl das öffentliche Interesse als auch der Umfang der wr<br />

geschützten Rechte Dritter sichergestellt erscheint.<br />

VwGH 13.1.1898, Slg 11.325<br />

2. Unerlaubte Neuerungen bilden einen rechtlichen Bestand auch dann nicht, wenn die Verfügung auf<br />

Wiederherstellung des vorigen Standes nicht getroffen wurde.<br />

VwGH 13.7.1901, Slg 476 (zu Böhm. WRG)<br />

3. Das Verfahren (nach § 138) hat zur Abstellung von Gefährdungen durch eine widerrechtliche<br />

Neuerung zu dienen, ohne dass eine Beschränkung auf den Schutz gerade nur von Wasserrechten<br />

festgesetzt wäre.<br />

VwGH 22.11.1910, Slg 7737 (zu § 72 Tiroler WRG)<br />

4. Ob eine unerlaubte Neuerung vorliegt, haben die politischen Behörden zu entscheiden; für ihre<br />

Kompetenz ist die Eigenschaft des Gewässers als öffentliches oder als privates ohne Relevanz.<br />

VwGH 21.5.1912, Slg 8961<br />

5. Von einer „unterlassenen Arbeit" kann nur dann gesprochen werden, wenn die Verpflichtung zur<br />

Vornahme dieser Arbeit besteht, wobei es gleichgültig ist, ob sich diese Verpflichtung unmittelbar aus<br />

dem Gesetz oder aus einem wr Bescheid ergibt.<br />

VwGH 19.3.1959, 792/55; 8.6.1978, H 1/75; 23.4.1998, 98/07/0041 (§ 50); 25.6.2001,<br />

2000/07/0290 (Instandhaltung); stRsp<br />

6. Wenn die Behörde berechtigt ist, die Bewilligung einer Anlage in allen ihren Teilen zu versagen, so<br />

ist sie auch berechtigt, die Entfernung der ganzen, nicht bewilligungsfähigen Anlage aufzutragen.<br />

VwGH 3.7.1970, Slg 7841<br />

7. Im Verfahren nach § 138 Abs 1 lit a kann der Vorwurf, eine eigenmächtige Neuerung begangen zu<br />

haben, nicht mit dem Vorbringen entkräftet werden, dazu nach Privatrecht befugt gewesen zu sein,<br />

wenn - so wie nach § 9 Abs 2 - die betreffende Maßnahme nur nach vorausgegangener wr<br />

Bewilligung zulässig war.<br />

VwGH 27.4.1973, 466/71, Slg 8405<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 348 von 390

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