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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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94<br />

Abs 2<br />

1. Für den Begriff der Gewässerverunreinigung ist § 30 Abs 2 [nun 3 Z 1] maßgebend <strong>und</strong> nicht Abs 1,<br />

der eine allgemeine Zielvorstellung umschreibt.<br />

VwGH 3.12.1985, 84/07/0364; 19.6.1990, 88/07/0093; 12.12.1996, 96/07/0151; 25.11.1999,<br />

99/07/0144; stRsp<br />

2. Jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer<br />

<strong>und</strong> biologischer Hinsicht stellt eine Gewässerverunreinigung iSd § 30 Abs 2 [nun 3 Z 1] dar, ohne<br />

dass noch auf weitere Kriterien, etwa ob eine Gefährdung der Ges<strong>und</strong>heit von Mensch <strong>und</strong> Tier<br />

eintritt, Bedacht zu nehmen ist.<br />

VwGH 19.3.1998, 97/07/0131 (Hinweis auf VwGH 3.12.1985, 84/07/0364, 19.6.1990,<br />

88/07/0093, 10.12.1991, 91/07/0151 = ZfVB 1999/3, E 1145); 11.9.2003, 2002/07/0023 =<br />

RdU-LSK 2004/1; stRsp<br />

Siehe nun § 30 Abs 3 Z 1 (Verunreinigung; wie oben) <strong>und</strong> 3 (Verschmutzung; Wirkungsbezug)<br />

3. Ob eine Gewässerverunreinigung gegeben ist, ist nach § 30 Abs 2 [nun Abs 3 Z 1] <strong>und</strong> nicht nach<br />

der Zielnorm des § 30 Abs 1 zu bestimmen. Für die Frage, ob eine Einleitung eine Verletzung des<br />

§ 32 darstellt, bedarf es daher keiner Ermittlungen darüber, ob damit Auswirkungen iSd § 30 Abs 1<br />

verb<strong>und</strong>en sind. Vielmehr kommt es darauf an, ob die natürliche Beschaffenheit des Wassers<br />

beeinträchtigt wird. Dies entspricht - bei Grauwässern - allgemeinen Erfahrungsgr<strong>und</strong>sätzen. Daran<br />

ändert auch der Umstand nichts, dass der Vorfluter bereits durch andere Einleiter beeinträchtigt ist.<br />

Das Reinhaltungsziel des § 30 besteht nämlich unabhängig von der Wasserqualität <strong>und</strong> umfasst<br />

daher auch bereits beeinträchtigte Gewässer.<br />

VwGH 25.11.1999, 99/07/0144 (Hinweis auf VwGH 12.12.1996, 96/07/0151)<br />

Gilt auch für die Änderung durch die WRG-Nov 2003, wobei zwischen „Verunreinigung“ <strong>und</strong><br />

„Verschmutzung“ zu differenzieren ist<br />

§ 31 - Allgemeine Sorge für die Reinhaltung<br />

Abs 1<br />

1. Beim Mülltransport (über einen See) muss verlässlich dafür gesorgt werden, dass der Abfall sicher<br />

im Fahrzeug untergebracht wird <strong>und</strong> nicht ein Teil davon in Gewässer gelangen kann, wodurch § 31<br />

Abs 1 verletzt wird.<br />

VwGH 29.10.1964, 896/64<br />

2. Einem Betriebsinhaber bzw seinem Personal ist eine regelmäßige Überprüfung der durch einen<br />

Kanal abgeführten Abwässer durchaus zuzumuten, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass -<br />

aus welchem Gr<strong>und</strong>e immer - verunreinigte Abwässer in den Vorfluter gelangen.<br />

VwGH 12.11.1964, 684/64<br />

3. Für den Anspruch auf Unterlassung der Verunreinigung des Gr<strong>und</strong>wassers durch Abwässer des<br />

Nachbarn ist der Rechtsweg zulässig.<br />

OGH 15.12.1964, SZ 37/181<br />

4. Das Gebot des § 31 Abs 1 umfasst alle Vorsorgen, die dazu angetan sind, eine an sich zwar nicht<br />

vorherbedachte, aber immerhin mögliche Verunreinigung auszuschließen. Diesem Gebot wird durch<br />

ein Verhalten zuwidergehandelt, das dazu führt, dass eine verbotene (weil bewilligungslose)<br />

Verunreinigung eintritt. Eine Zuwiderhandlung gegen § 31 Abs 1 setzt demnach den Eintritt einer<br />

verbotenen Gewässerverunreinigung voraus. Die Gewässerverunreinigung ist in diesem Fall ein<br />

notwendiger Bestandteil des Tatbildes mangelnder Obsorge gegenüber der Wassergüte.<br />

Bei der Übertretung des § 32 kommt wiederum der Nichteinhaltung der im § 31 Abs 1 gebotenen<br />

Vorsorgen keinerlei Tatbestandsmäßigkeit zu, sondern ausschließlich der verbotenerweise, weil<br />

bewilligungslos vorgenommenen, beabsichtigten oder von vornherein zu gewärtigenden Einwirkung<br />

bzw Verunreinigung.<br />

VwGH 11.5.1967, 1165/66; 23.10.1970, Slg 7893; 7.7.1972, 447/72 (zur Strafbarkeit nach<br />

§ 137); 12.9.1973, 281/73; 21.9.1973, 169/73; 8.3.1974, 1512/73; 2.10.1974, 1022/74;<br />

28.10.1976, 1439, 1440/76; 16.2.1978, 429/77; 1.3.1979, 1973/78; 30.10.1979, 1993/78;<br />

2.6.1981, 81/07/0045, 81/07/0048, 81/07/0049; stRsp<br />

Seit der WRG-Nov 1969 wird der Eintritt einer Gewässerverunreinigung nicht (mehr)<br />

gefordert, vielmehr genügt die ernste Gefahr einer Gewässerverunreinigung)<br />

5. Die in § 31 Abs 1 erwähnten Maßnahmen oder Unterlassungen Dritter sind bei der Benützung einer<br />

Anlage dann nicht in Betracht zu ziehen, wenn eine Sorgfaltspflicht nach dieser Gesetzesstelle für den<br />

Betrieb der Anlage besteht, das Benützen der Anlage durch Dritte mithin zu deren Betrieb gehört.<br />

Bei einem Ölumschlagplatz der ÖBB handelt es sich um eine Anlage, die dazu bestimmt ist, für einen<br />

unbestimmten Kreis von Abnehmern Öl aus Betriebsmitteln der ÖBB umzufüllen. Eine derartige<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 94 von 390

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