Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
163<br />
§ 41 - Schutz- <strong>und</strong> Regulierungswasserbauten<br />
Abs 1<br />
1. Gegen Vorkehrungen der Eigentümer bedrohter Liegenschaften zur Begegnung von Wasserschäden<br />
wird ein Einspruch berechtigterweise nur dann erhoben werden können, wenn <strong>und</strong> insoweit<br />
derselbe auf den Nachweis gestützt wird, dass die Schutzvorkehrungen selbst <strong>und</strong> unmittelbar für<br />
fremdes Eigentum <strong>und</strong> fremdes Recht nachteilig, di. zur Ursache von Beschädigungen werden, nicht<br />
aber auch dann, wenn die Unterlassung von Schutzvorkehrungen fremden Rechten den Vorteil bot,<br />
dass sie bis nun Wassergefahren überhaupt nicht oder im geringeren Maße ausgesetzt waren. Wegen<br />
des Entganges der Vorteile, welche flussabwärts gelegene Interessenten aus dem ungeregelten<br />
Flusslaufe gezogen haben, kann eine Entschädigung nicht gefordert werden.<br />
VwGH 9.6.1900, Slg 14.311<br />
2. Die Rückführung einer im Zuge eines Hochwassers zustande gekommenen Änderung eines<br />
Wasserlaufes in den früheren Zustand ist nur mit Bewilligung zulässig.<br />
VwGH 5.3.1912, Slg 8777 (zu Tiroler WRG)<br />
Natürliche bzw katastrophenbedingte Verwerfungen („höhere Gewalt“) sind hinzunehmen<br />
3. Bei der Bewilligung von Regulierungsvorhaben ist es nicht nur Aufgabe der WRbeh, die<br />
Beeinträchtigung fremder Rechte nach Möglichkeit zu vermeiden, sondern auch, wenn eine solche der<br />
Natur der Sache nach nicht vermieden werden kann, dafür zu sorgen, dass nicht einzelne allein die<br />
vollen mit der Durchführung des Regulierungsvorhabens zwangsweise verb<strong>und</strong>enen Nachteile zu<br />
tragen haben.<br />
VwGH 30.6.1955, 234/52<br />
4. Unter Schutz- <strong>und</strong> Regulierungsbauten sind alle wasserbaulichen Maßnahmen zu verstehen, deren<br />
ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Regime eines Wasserlaufes im bestimmten<br />
Sinne zu beeinflussen <strong>und</strong> das anliegende Gelände vor Überflutungen <strong>und</strong> Vermurungen zu<br />
bewahren.<br />
VwGH 26.3.1957, 1155/56; 31.3.1960, 2519/58; 17.5.1979, 2825/78; stRsp<br />
OGH 14.6.1971, SZ 44/88; 14.6.1989, 1 Ob 597/89; 15.12.1992, 1 Ob 37/92<br />
5. Bei einer bloßen Grabenziehung handelt es sich zwar nicht um einen <strong>Wasserbau</strong> im herkömmlichen<br />
Sinn, doch muss auch eine solche Gestaltung des Gewässerlaufes rechtlich als Regulierungsbau<br />
gewertet werden, weil sie jedenfalls eine Baumaßnahme zugunsten einer durch ein Gewässer<br />
bedrohten (beschädigten) Liegenschaft durch deren Eigentümer darstellt.<br />
Ist eine derartige Maßnahme geeignet, auf das Gr<strong>und</strong>eigentum des Nachbarn eine Einwirkung zu<br />
üben, so bedarf sie einer wr Bewilligung.<br />
VwGH 26.3.1957, 1155/56; 31.3.1960, 2519/58<br />
6. Der Zweck allein muss dafür bestimmend sein, ob eine Anlage als Schutzbau bzw Regulierungsbau<br />
iSd § 41 oder nur als besondere Herstellung iSd § 38 zu beurteilen ist.<br />
Dass eine Hafenanlage regelmäßig auch dazu geeignet ist, das dahinter liegende Ufer vor<br />
schädlichen Wasserwirkungen zu schützen, macht sie noch nicht zum Schutz- oder Regulierungswasserbau,<br />
weil dies nur eine Folgewirkung der für die Aufnahme von Wasserfahrzeugen bestimmten<br />
Anlage, jedoch nicht ihr Zweck ist.<br />
VwGH 16.11.1961, Slg 5663; stRsp<br />
7. Unter Schutz- <strong>und</strong> Regulierungsbauten sind sowohl Bauten als auch Vorrichtungen gegen<br />
schädliche Wirkungen des Wassers zu verstehen.<br />
VwGH 8.7.1965, Slg 6751; 29.6.1970, 1027/68; 11.6.1991, 90/07/0107; 25.4.2002,<br />
99/07/0093; stRsp<br />
OGH 14.6.1989, 1 Ob 597/89<br />
Vgl die weitergehende – weil implizit zwischen Schutzwasserbauten <strong>und</strong> Regulierungswasserbauten<br />
differenzierende Definition unten in OGH 14.6.1971, SZ 44/88<br />
8. Die Ablagerung von Abraummaterial kann nicht als Bau iSd §§ 41 <strong>und</strong> 42 angesehen werden, da<br />
darunter eine Anlage zu verstehen ist, die mit dem Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden in eine gewisse Verbindung<br />
gebracht <strong>und</strong> wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist.<br />
VwGH 8.7.1965, Slg 6751<br />
Zu den Begriffen „Bau“ <strong>und</strong> „Anlage“ siehe Rsp bei § 38<br />
9. Bei Regulierungsbauten ist eine Beanspruchung von Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden gegen den Willen des<br />
Eigentümers nur mit Hilfe von Zwangsrechten zulässig.<br />
VwGH 26.2.1971, 1239/69, Slg 7985<br />
10. Ein Gewässerbegleitdamm als Schutzbau für eine Brücke bedarf einer eigenen wr Bewilligung<br />
nach § 41.<br />
VwGH 30.4.1971, 95/71<br />
Die Brücke hingegen ist nach § 38 zu beurteilen<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 163 von 390