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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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123<br />

Siehe auch Rsp zu § 31b; gilt auch für jene Fälle, die vom AWG bzw ALSAG nicht erfasst<br />

werden<br />

45. Die Richtlinien des BMLF für Nassbaggerungen (1975) sind keine verbindliche Rechtsquelle.<br />

Die Annahme, ein Schotterteich sei den öffentlichen Interessen abträglich, kann daher nicht allein<br />

unter Berufung auf diese Richtlinien tauglich begründet werden; vielmehr sind die konkreten<br />

Umstände des Einzelfalles dafür maßgebend, ob der konkret zur Entscheidung über die Erteilung<br />

einer wr Bewilligung anstehende Teich seiner Beschaffenheit nach eine Gefährdung des Gr<strong>und</strong>wassers<br />

besorgen lässt <strong>und</strong> demnach nicht bewilligt werden kann.<br />

VwGH 27.6.1995, 92/07/0213 = RdU 89/1996 (Hinweis auf VwGH 27.9.1994, 92/07/0074)<br />

Solche Richtlinien sind schematisierte Fachgutachten, der Anwendbarkeit bzw Nichtanwendbarkeit<br />

in Einzelfall begründet werden muss<br />

46. Es entspricht dem natürlichen Lauf der Dinge, dass bei der Einbringung von nur durch eine<br />

mechanische Kläranlage vorgereinigten häuslichen Abwässern in einen Bach mit nachteiligen<br />

Wirkungen nicht bloß geringfügiger Art zu rechnen ist.<br />

VwGH 20.7.1995, 95/07/0044 (Hinweis auf VwGH 25.5.1993, 91/07/0164 mwN); 13.12.2001,<br />

2000/07/0246; stRsp<br />

47. Die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Niederschlagswässer sind von der wr<br />

Bewilligung zur Abwasserbeseitigung eines Betriebes auch dann als umfasst anzusehen, wenn der<br />

Bescheid eine Bewilligung der Versickerung solcher Niederschlagswässer nach Art der Versickerung<br />

der übrigen Abwässer nicht ausdrücklich ausgesprochen, sondern sich auf die Verfügung beschränkt<br />

hat, dass diese Niederschlagswässer erst nach den Abscheidern in die Ableitung eingebracht werden<br />

dürfen.<br />

VwGH 24.10.1995, 93/07/0130<br />

48. Wenn das (Landes-)Kanalgesetz Ausnahmen vom Anschlusszwang vorsieht, dann darf die<br />

Erteilung einer wr Bewilligung (für eine eigene Abwasserbeseitigung) nicht mit der Begründung<br />

verweigert werden, es bestehe kein Bedarf, weil der Bewilligungswerber ohnedies zum Anschluss an<br />

die Gemeindekanalisation verpflichtet wäre.<br />

VwGH 25.1.1996, 93/07/0176; 11.7.1996, 94/07/0001<br />

49. Wäre auszuschließen, dass auf dem von der beantragten Bewilligung betroffenen Gr<strong>und</strong>stück<br />

überhaupt Abwässer anfallen können, zu deren Entsorgung die wr Bewilligung beantragt wurde, dann<br />

läge eine beabsichtigte Einwirkung auf Gewässer mit dem zur Bewilligung eingereichten Vorhaben gar<br />

nicht vor. Diesfalls aber käme der WRbeh zur Entscheidung über den Bewilligungsantrag keine<br />

sachliche Zuständigkeit zu, weshalb der Antrag zurückzuweisen wäre.<br />

VwGH 11.7.1996, 94/07/0001<br />

50. Eine Bewilligungspflicht iSd § 32 setzt eine Einwirkung auf Gewässer voraus, die geeignet ist,<br />

deren Beschaffenheit unmittelbar oder mittelbar zu beeinträchtigen. Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung<br />

ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des § 32.<br />

Sinn <strong>und</strong> Zweck dieser Gesetzesstelle ist es, Gewässerverunreinigungen <strong>und</strong> damit auch der Gefahr<br />

ihres Eintrittes vorzubeugen. Die Bewilligungspflicht nach § 32 ist bereits dann gegeben, wenn nach<br />

dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer<br />

zu rechnen ist.<br />

VwGH 20.2.1997, 96/07/0130 (Hinweis auf VwGH 15.9.1987, 87/07/0050, 29.1.1991,<br />

90/07/0153); 22.3.2001, 2000/07/0046 = RdU-LSK 2002/15; 13.12.2001, 2000/07/0246;<br />

27.6.2002, 99/07/0047; 16.10.2003, 2002/07/0169; 16.10.2003, 2003/07/0031; 21.10.2004,<br />

2004/07/0153; stRsp<br />

51. Bei der Lagerung von Jauche-Gülle-Festmistgemisch verdünnt mit Niederschlagswasser mit einer<br />

Tiefe von überwiegend 5 bis 20 cm auf unbefestigtem Boden kann nicht von einem beabsichtigten<br />

Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Gr<strong>und</strong>wasser, die planmäßig erfolgt, gesprochen werden.<br />

Die Bestrafung wegen Übertretung des § 32 erfolgte daher zu Unrecht.<br />

VwGH 11.3.1997, 96/07/0145<br />

Widerspruch zur stRsp; oa. Aussage erschöpft sich im zit obiter dictum<br />

52. Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen,<br />

bedürfen nicht einer Bewilligung nach § 9, sondern einer solchen nach § 32 Abs 1.<br />

Daher kann ein schutzbedürftiges öffentliches Interesse nicht mit dem Hinweis geleugnet werden, es<br />

handle sich um ein Privatgewässer.<br />

VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190 = RdU 81/1998; 11.9.2003, 2002/07/0023; stRsp<br />

Einwirkungen auf Gewässer sind seit der WRG-Nov 1959 nicht mehr als Wasserbenutzung<br />

anzusehen; die Grenze der Bewilligungsfreiheit für Einwirkungen ergibt sich daher auch bei<br />

Privatgewässern aus § 32 Abs 1 <strong>und</strong> nicht aus § 9 Abs 2<br />

53. Die Einbringung von 300 kg Farbstoff in ein fließendes Gewässer bedarf einer Bewilligung nach<br />

§ 32 <strong>und</strong> kann auch nicht als geringfügig bezeichnet werden, weil von geringfügigen <strong>und</strong> damit<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 123 von 390

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