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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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127<br />

VwGH 25.1.1996, 93/07/0176<br />

Die Bewilligungspflicht von Pflanzenkläranlagen mit nachfolgender Versickerung oder<br />

Einleitung in einen Vorfluter steht außer Zweifel; die Bewilligungsfähigkeit ist bei verlässlicher<br />

Einhaltung der gem § 33b verordneten Emissionswerte gr<strong>und</strong>sätzlich gegeben<br />

10. Die wr Bewilligung für eine Abwasserentsorgungsanlage einer im Pflichtanschlussbereich einer<br />

öffentlichen Kanalisationsanlage gelegenen Liegenschaft darf weder unter Berufung auf die<br />

bestehende Anschlusspflicht an die Gemeindekanalisationsanlage noch unter Berufung auf § 3 Abs 1<br />

AAEV rechtens allein versagt werden, solange nicht feststeht, dass bei ordnungsgemäßer Funktion<br />

der geplanten Abwasserbeseitigungsanlage eine Gewässerbeeinträchtigung zu erwarten wäre.<br />

VwGH 11.7.1996, 94/07/0001 (Hinweis auf VwGH 22.2.1994, 93/07/0131); 17.10.2002,<br />

2001/07/0095<br />

11. Sind nach § 32 bewilligungspflichtige Anlagen zufolge ihrer Übereinstimmung mit dem Stand der<br />

Technik bewilligungsfähig, dann ist eine Verletzung des im § 13 Abs 1 geschützten Rechtsgutes durch<br />

den Bestand einer Mehrzahl solcher Bewilligungen nicht zu erkennen, weil die Summe der zu<br />

entsorgenden Abwässer von der Anzahl der für ihre Entsorgung bewilligten Anlagen nicht beeinflusst<br />

sein kann. Vielmehr entlastet jede dem Stand der Technik entsprechende <strong>und</strong> damit das im § 32<br />

geschützte Rechtsgut nicht beeinträchtigende Anlage eine andere Anlage gleicher Art.<br />

VwGH 11.7.1996, 94/07/0001<br />

Das Erkenntnis vernachlässigt die relativ schlechtere Reinigungsleistung kleinerer Anlagen<br />

sowie die Summenwirkung solcher Anlagen im Vergleich zu kommunalen Anlagen<br />

12. In dem der Reinhaltung <strong>und</strong> dem Schutz der Gewässer dienenden wr Bewilligungsverfahren (für<br />

eine Einzelanlage) nach § 32 haben öffentliche Interessen an der wirtschaftlichen Existenzfähigkeit<br />

öffentlicher Abwasserentsorgungsanlagen in den Hintergr<strong>und</strong> zu treten.<br />

VwGH 11.7.1996, 94/07/0001; stRsp<br />

13. Ist die Wasserentsorgung einer Deponie untrennbar mit der einer bestehenden Deponie<br />

verb<strong>und</strong>en, sind die bestehenden Anlagen insoweit in das nun nach § 29 AWG durchzuführende<br />

Verfahren mit einzubeziehen.<br />

VwGH 19.3.1998, 96/07/0210<br />

14. Zweck der auf § 32 gestützten wr Bewilligung einer Kanalisationsanlage (Abwasserbeseitigungsanlage)<br />

ist die Reinhaltung <strong>und</strong> der Schutz der Gewässer, welche durch die Einbringung der<br />

gesammelten <strong>und</strong> gereinigten Wässer bewirkt wird.<br />

VwGH 20.10.2000, 99/07/0170<br />

15. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Vervielfachung eines in einem Gewässer natürlich<br />

vorhandenen CSB-Wertes (= chemischer Sauerstoffbedarf) um das ca. 300-fache durch die Einleitung<br />

von Betriebsabwässern, wobei es auch noch zu einer Wassertemperaturerhöhung um 14° C auf 18° C<br />

gekommen ist, eine erhebliche Verunreinigung iSd § 137 Abs 5 lit e bewirkt.<br />

VwGH 11.9.2003, 2002/07/0023<br />

- lit c<br />

1. § 32 handelt gr<strong>und</strong>sätzlich von Einwirkungen, die die Beschaffenheit von Gewässern<br />

beeinträchtigen. Was unter einer Beeinträchtigung in diesem Sinne verstanden wird, sagt § 30 Abs 2<br />

[nun Abs 3]. Die beispielsweise Aufzählung des § 32 Abs 2 zeigt die Vielfalt solcher Einwirkungsmöglichkeiten<br />

auf. Sie zeigt aber auch mit voller Deutlichkeit, dass es sich immer um einen konkreten<br />

<strong>und</strong> wirksamen Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser handeln muss.<br />

Gerade lit c des Abs 2 sagt in voller Deutlichkeit aus, dass verboten bzw bewilligungspflichtig solche<br />

Maßnahmen sind, in deren Folge das Gr<strong>und</strong>wasser verunreinigt wird. Es müsste demnach die<br />

Lagerung von Mineralöl vorhersehbar <strong>und</strong> typisch zum Aussickern von Öl <strong>und</strong> zu der damit<br />

verb<strong>und</strong>enen Gr<strong>und</strong>wasserverunreinigung führen, um die Bewilligungspflicht für die Errichtung <strong>und</strong><br />

den nachfolgenden Betrieb der Anlage ableiten zu können. Die bloße Möglichkeit, dass eine Anlage<br />

die ihr zugeschriebene Aufgabe nicht erfüllt, dass also etwa ein Kessel, der Mineralöl verwahren soll,<br />

<strong>und</strong>icht wird, führt noch keineswegs notwendig zu dem Schluss, dass diese Anlage eine Gewässerverunreinigung<br />

bewirken werde.<br />

VwGH 13.4.1967, Slg 7122; 11.5.1967, 1165/66; 11.3.1997, 96/07/0145 (§ 32 ist nur anwendbar,<br />

wenn es sich um einen konkreten, wirksamen <strong>und</strong> beabsichtigten Angriff auf die bisherige<br />

Beschaffenheit von Wasser handelt, der plangemäß durch Einbringung von wassergefährdenden<br />

Stoffen erfolgt <strong>und</strong> zu der damit verb<strong>und</strong>enen Beeinträchtigung der Wassergüte<br />

führt; Hinweis auf VwGH 24.10.1995, 93/07/0145 mwN); stRsp<br />

Anlass für die Schaffung des § 31a durch die WRG-Nov 1969; Differenzierung (Abkehr ) von<br />

VwGH 24.10.1963, 1986/62 (bei Abs 1)<br />

2. Für die Bewilligungspflicht nach § 32 Abs 2 lit c kann nur maßgebend sein, dass das Gr<strong>und</strong>wasser<br />

des in Betracht kommenden Bereiches verunreinigt wird. Welchen Zwecken das Gr<strong>und</strong>wasser<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 127 von 390

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