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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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222<br />

25. Dass die Errichtung von Wasserbenutzungsanlagen einer wr Bewilligung bedarf, ändert nichts an<br />

der sonst gegebenen Eigenschaft eines Gewässers als Privatgewässer. Wird ein privatrechtlicher<br />

Anspruch auf Mitbenutzung geltend gemacht, so sind zur Entscheidung über diesen Anspruch die<br />

Gerichte berufen.<br />

OGH 4.2.1977, 1 Ob 3/77<br />

26. Die Entscheidung eines Parteienstreites über Bestand, Inhalt oder Umfang eines als Privatrecht zu<br />

qualifizierenden Rechtes, wie zB einer Dienstbarkeit, fällt nicht in die Kompetenz der WRbeh. Die<br />

ordentlichen Gerichte sind zur Entscheidung über zivilrechtliche Nutzungsverhältnisse an Gewässern<br />

ebenso zuständig wie zur Entscheidung von Streitigkeiten über vertraglich eingeräumte Wasserleitungs-<br />

<strong>und</strong> Wasserbezugsrechte.<br />

Entscheidend für die Qualifikation, ob die Zuständigkeit der WRbeh oder der ordentlichen Gerichte zur<br />

Entscheidung gegeben ist, ist daher, welche Art von Streitigkeit an die Behörde herangetragen wurde<br />

bzw. was Ziel der verfahrensggst Anträge war.<br />

VwGH 26.2.2004, 2003/07/0082 (Hinweis auf die bei Oberleitner, S. 281, <strong>und</strong> bei Raschauer,<br />

S. 378, RZ 10 zit Rsp sowie auf VwGH 7.7.1972, 464/72, VwSlg 8270/A)<br />

27. Das WRG bietet keine Gr<strong>und</strong>lage für einen Haftungsanspruch iSd § 1 Abs 1 AHG. Eine<br />

Verfolgung des Anspruches im Verwaltungsweg ist nach dem AHG nicht zulässig. Der – durch überlange<br />

Verfahrensdauer - Geschädigte hat daher nur die Möglichkeit, den behaupteten Ersatzanspruch<br />

im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.<br />

VwGH 27.5.2004, 2004/07/0069 (Hinweis auf VwGH 28.11.1967, 1576/67, <strong>und</strong> 28.1.1969,<br />

VwSlg 7493/A)<br />

Abs 3<br />

1. Zur Ableitung der Grubenwässer in ein öffentliches Gewässer bedarf auch der Bergwerksbesitzer<br />

des wr Konsenses.<br />

VwGH 16.5.1901, Slg 578<br />

2. Die Verleihung von Grubenwässern vom Schacht weg <strong>und</strong> vor ihrer Vereinigung mit anderen<br />

beständigen Tagwässern an wen immer steht den Bergbehörden zu.<br />

VwGH 5.11.1914, Slg 10.540<br />

3. Der Schutz von Ufergr<strong>und</strong>stücken gegen Verschlammung gehört in den Wirkungskreis der WRbeh,<br />

auch wenn die Verunreinigung der Gewässer durch eine Bergwerksanlage erfolgt.<br />

VwGH 29.3.1917, Slg 11.797<br />

4. Dem Motivenbericht zu dem mit der WRG-Nov 1959 eingeführten § 98 Abs 3 ist zu entnehmen,<br />

dass Abs 3 im Gegensatz zu früheren Regelungen nicht mehr in die bergrechtlichen Bestimmungen<br />

eingreift, sondern sich mit der Festlegung der Zuständigkeit der WRbeh für jene Maßnahmen, die<br />

außerhalb des Bergbaues wasserwirtschaftlich relevant sind, begnügt. Die durch die Fließbewegung<br />

des Gr<strong>und</strong>wassers bewirkte Einwirkung auf fremdes Gr<strong>und</strong>wasser „durch das Eindringen" infolge von<br />

Abbaumaßnahmen „in den Gr<strong>und</strong>wasserschwankungsbereich" ist zuständigkeitsbegründend iSd § 98<br />

Abs 3.<br />

VwGH 31.1.1995, 92/07/0188 (Hinweis auf Grabmayr-Rossmann, FN 11 zu § 98 Abs 3)<br />

§ 99 - Zuständigkeit des Landeshauptmannes<br />

Abs 1 lit a<br />

1. Unter Grenzgewässern sind Gewässer zu verstehen, welche die Grenze zwischen zwei B<strong>und</strong>esländern<br />

oder gegen das Ausland bilden oder eine solche queren.<br />

VwGH 25.5.1961, Slg 5574; 13.12.1983, 83/07/0170<br />

Durch die WRG-Nov 1997 eingeschränkt auf grenzbildende Gewässer gegenüber dem<br />

Ausland<br />

2. „Angelegenheit" iSd § 99 - <strong>und</strong> § 100 - ist immer nur jenes Vorhaben, das einer wr Erledigung<br />

unterzogen werden soll.<br />

VwGH 26.6.1968, 1590/67<br />

3. Auf Gr<strong>und</strong> der Vorschrift des § 99 Abs 1 lit a erweist sich der LH in erster Instanz infolge der<br />

planmäßigen Einwirkung auf die Abflussverhältnisse der Enns, einem unter Z 6 lit a des Anhanges A<br />

zum WRG fallenden Gewässer, durch das vorliegende Vorhaben als zuständig.<br />

VwGH 25.4.1996, 93/07/0082 = RdU 29/1997<br />

Durch die WRG-Nov 1997 entfiel diese Zuständigkeit des LH für Kataloggewässer<br />

- lit c<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 222 von 390

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