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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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339<br />

20. Die Rechtskraft des Kollaudierungsbescheides steht einem Vorgehen der Behörde nach § 138<br />

Abs 1 lit a hinsichtlich solcher - mit dem bewilligten Projekt in einem technisch sachnahen Zusammenhang<br />

stehender - Mängel <strong>und</strong> Abweichungen entgegen, die im Rahmen des Kollaudierungsbescheides<br />

wahrzunehmen die Behörde verabsäumt hat. Ist ein solcher innerer Zusammenhang des<br />

konsenswidrigen Sachverhaltes mit dem bewilligten Projekt aber nicht zu erkennen, kann nach § 138<br />

Abs 1 lit a vorgegangen werden.<br />

VwGH 12.10.1993, 91/07/0087, Slg NF 13.919/A; 14.12.1995, 93/07/0147; 20.2.1997,<br />

96/07/0105; 25.7.2002, 98/07/0095; 18.9.2002, 98/07/0096<br />

Siehe Rsp zu § 121<br />

21. Geht der getätigte Schotterabbau erheblich über das konsentierte Ausmaß hinaus, dann ist er als<br />

eigenmächtig vorgenommene Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a zu qualifizieren <strong>und</strong> von der wr<br />

Bewilligung in keiner Weise gedeckt. Unter diesen Voraussetzungen fehlt der erforderliche sachliche<br />

Zusammenhang zur wr Bewilligung, sodass Sanierungsmaßnahmen nicht auf § 29 Abs 1, sondern auf<br />

§ 138 Abs 1 lit a zu stützen sind.<br />

VwGH 28.3.1995, 94/07/0074<br />

22. Die Bewilligungspflicht gem § 32 ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der<br />

Dinge mit nachhaltigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Es<br />

entspricht dem natürlichen Lauf der Dinge, dass bei der Einbringung von nur durch eine mechanische<br />

Kläranlage vorgereinigten häuslichen Abwässern in einen Bach mit nachteiligen Wirkungen nicht bloß<br />

geringfügiger Art zu rechnen ist.<br />

VwGH 20.7.1995, 95/07/0044 (Hinweis auf VwGH 25.5.1993, 91/07/0164 mwN)<br />

23. Besteht für eine Anlage eine Bewilligungsfiktion dann fehlt es am Tatbestandsmerkmal der<br />

eigenmächtigen Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a.<br />

VwGH 21.9.1995, 95/07/0084 = RdU 115/1996 (zu § 33g Abs 1); 14.12.1995, 94/07/0156;<br />

23.10.1997, 97/07/0144 (Indirekteinleiter - § 33g Abs 3)<br />

24. Der weitere Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage, deren wr Bewilligung durch Zeitablauf<br />

erloschen ist, stellt eine eigenmächtige Neuerung iSd § 138 dar, wenn er nicht zufolge Vorliegens der<br />

Tatbestandsvoraussetzungen des § 33g Abs 1 durch die Rechtsfolge der Bewilligungsfiktion (nun<br />

Bewilligungsfreistellung) dieser Gesetzesbestimmung gedeckt ist.<br />

VwGH 14.12.1995, 94/07/0156<br />

25. Sowohl die erhebliche Verbreiterung einer Überfurt als auch deren unsachgemäße, eine<br />

Gefährdung herbeiführende Ausführung schließen es aus, die gesetzten Maßnahmen als in jenem<br />

Rahmen zu beurteilen, der noch als Instandhaltung oder Sanierung der Überfurt in ihrer seinerzeit<br />

bestandenen Weise angesehen hätte werden können.<br />

VwGH 25.1.1996, 93/07/0074 = RdU 103/1998<br />

26. Die Frage, ob eine ohne Bewilligung vorgenommene Maßnahme einer Bewilligung bedurft hätte,<br />

ist im Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gem § 138 als Hauptfrage zu<br />

beurteilen.<br />

VwGH 28.3.1996, 95/07/0171; 26.6.1996, 93/07/0052<br />

27. Eine Wehranlage stellt nur dann keine im wr Überprüfungsverfahren relevante Abweichung vom<br />

bewilligten Projekt dar (die nach § 138 zu behandeln wäre), wenn sie in keinem Zusammenhang mit<br />

dem bewilligten Projekt (Fischteich) stünde. Ein solcher Zusammenhang ist aber nicht schon dann zu<br />

verneinen, wenn diese Wehranlage in den dem wr Bewilligungsbescheid zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />

Projektsunterlagen nicht vorgesehen war.<br />

VwGH 25.4.1996, 95/07/0203 (Hinweis auf VwGH 12.10.1993, 91/07/0087)<br />

28. Erst geplante, aber noch nicht verwirklichte Maßnahmen können von vornherein nicht Gegenstand<br />

eines Auftrages nach § 138 sein, da die Planung von Maßnahmen allein noch keine eigenmächtige<br />

Neuerung darstellt.<br />

VwGH 13.11.1997, 97/07/0096<br />

29. Ein Bescheid, mit welchem seinem Adressaten die Bewilligung erteilt wird, das darin beschriebene<br />

Vorhaben zu verwirklichen, setzt die geltenden Gesetze nicht außer Kraft <strong>und</strong> schafft auch bis zum<br />

Zeitpunkt der Fertigstellung des bewilligten Vorhabens keinen rechtsfreien Zeitraum. Der Rechtsansicht,<br />

auf Gr<strong>und</strong> eines erteilten Konsenses müsse der Bewilligungsinhaber nur die Übereinstimmung<br />

des „fertig gestellten" Vorhabens mit dem Konsens gewährleisten, während des Zeitraumes<br />

der Arbeiten zur Realisierung des Konsenses sei er aber der Einhaltung der einschlägigen Gesetze<br />

enthoben, muss mit der gebotenen Entschiedenheit widersprochen werden.<br />

Sieht ein bewilligtes Projekt zur Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung einer Anlage die technisch<br />

im einzelnen erforderlichen Umsetzungsschritte samt allen erforderlichen Zwischenschritten <strong>und</strong><br />

Übergangslösungen in ausreichend detaillierter Weise vor, dann gebietet konsensgemäßes Handeln<br />

in der Realisierung des bewilligten Projektes auch eine strikte Befolgung des mit dem Projekt<br />

bewilligten Umsetzungsprozesses in all seinen Einzelheiten.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 339 von 390

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