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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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162<br />

Der Ausdruck „Vornahme von Neuerungen" umfasst allerdings nicht nur die unmittelbar der<br />

Herstellung einer solchen Neuerung dienenden Maßnahmen, wie etwa Arbeiten an der Anlage udgl,<br />

sondern auch alle jene Akte, die erforderlich sind, um die Neuerung zu realisieren. Der Liegenschaftseigentümer<br />

kann daher auch dann Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1<br />

(oder 2) sein, wenn die Neuerung auf seinen Auftrag zurück geht oder auf die Tätigkeit von Personen,<br />

deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, wie z.B. Gehilfen.<br />

Nach stRsp des VwGH stellt auch die Aufrechterhaltung <strong>und</strong> Nutzung eines konsenslos bestehenden<br />

Zustandes eine Übertretung von Bestimmungen des WRG iSd § 138 dar. Hiebei ist jedoch zu<br />

beachten, dass die WRG-Nov 1990 dadurch, dass sie im § 138 Abs 4 bestimmte Verhaltensweisen<br />

als Gr<strong>und</strong>lage für eine lediglich subsidiäre Haftung des Gr<strong>und</strong>eigentümers statuiert hat, eine<br />

Einschränkung des Spektrums jener Verhaltensweisen, die zu einer Heranziehung als Verursacher<br />

iSd § 138 Abs 1 (oder 2) berechtigen, bewirkt hat.<br />

§ 138 Abs 4 schließt zwar nicht aus, dass der Gr<strong>und</strong>eigentümer primär als Verursacher iSd § 138 Abs<br />

1 (oder 2) herangezogen wird; wohl aber ist aus § 138 Abs 4 zu folgern, dass der Gr<strong>und</strong>eigentümer<br />

nicht (allein) wegen der in dieser Bestimmung genannten Verhaltensweisen (auch) als primär<br />

Verantwortlicher herangezogen werden kann. Für eine Heranziehung als Verursacher iSd § 138 Abs 1<br />

(oder 2) müssen daher andere oder zusätzliche Faktoren vorliegen. Zur „Aufrechterhaltung <strong>und</strong><br />

Nutzung" eines konsenslos geschaffenen Zustandes genügt es jedenfalls nicht, dass der Liegenschaftseigentümer<br />

den durch eine unzulässige Neuerung geschaffenen Zustand lediglich durch<br />

passives Verhalten bestehen lässt.<br />

Eine Verpflichtung des Gr<strong>und</strong>eigentümers zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes wäre – auch<br />

iZm § 39 - nur dann zulässig, wenn er entweder als Verursacher der eigenmächtigen Neuerung iSd<br />

§ 138 Abs 1 angesehen werden könnte oder die Voraussetzungen des § 138 Abs 4 vorlägen.<br />

VwGH 16.12.2004, 2004/07/0065<br />

Siehe auch Rsp zu § 138<br />

40. § 39 stellt zwar nicht auf „wesentliche" Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse ab, wohl<br />

aber auf solche, die für ein anderes Gr<strong>und</strong>stück einen Nachteil herbeiführen. Wenn nun der Amtssachverständige<br />

erklärt, er könne nicht angeben, ob es sich um „wesentliche" Abänderungen handle,<br />

dann bleibt offen, ob von dieser - vom Amtssachverständigen behaupteten - Änderung der natürlichen<br />

Abflussverhältnisse Nachteile für die Gr<strong>und</strong>stücke dritter Parteien ausgehen. Dies wäre aber<br />

Voraussetzung für einen Auftrag nach § 138 iVm § 39.<br />

VwGH 16.12.2004, 2004/07/0065<br />

§ 40 - Entwässerungsanlagen<br />

1. Entwässerungsanlagen von Bauobjekten sind keine Wasseranlagen iSd § 40.<br />

VwGH 19.3.1959, 792/55<br />

2. Durch Anlagen der in § 40 bezeichneten Art werden nur solche Herstellungen erfasst, die der<br />

Veränderung des bisherigen Wasserhaushaltes eines Gebietes zugunsten der Herabsetzung seines<br />

Wassergehaltes zu dienen bestimmt sind.<br />

Dies trifft jedenfalls nicht zu, wenn nur der von einer künstlichen Aufschüttung ausgehenden<br />

Behinderung des natürlichen Wasserablaufes durch Verrohrung bzw Drainagierung begegnet werden<br />

soll.<br />

VwGH 29.6.1970, 1027/68; 21.2.1995, 92/07/0164, 0166 (demgegenüber sind Anlagen zum<br />

Zwecke der Abwehr schädlicher Wirkungen von Gewässern der Bestimmung des § 41 zu<br />

subsumieren; Hinweis auf VwGH 29.6.1970, 1027/68); 14.3.1995, 92/07/0162 (Hinweis auf<br />

VwGH 29.6.1970, 1027/68)<br />

3. Entwässern iSd § 40 Abs 1 bedeutet die künstliche - weil erst durch eine Anlage (etwa eine<br />

Drainage) zu bewirkende - Herabsetzung des Wassergehaltes eines wasserreichen Gebietes.<br />

Bezeichnend für eine Entwässerungsanlage ist somit ein Eingriff in den bestehenden Feuchtigkeitshaushalt<br />

einer Landschaft.<br />

Ein solcher Eingriff ist mit der Entwässerung der Straßenoberfläche nicht verb<strong>und</strong>en.<br />

VwGH 14.3.1995, 92/07/0162 (Hinweis auf VwGH 29.6.1970, 1027/68)<br />

4. Art II Abs 3 WRG-Nov 1997, BGBl I 1997/74 (Bewilligungsfiktion für bestimmte Anlagen nach §§ 38,<br />

40 <strong>und</strong> 41) setzt den Bestand einer Anlage oder durchgeführten Maßnahmen zu einem bestimmten<br />

Stichtag voraus, für welche aber noch keine wr Bewilligung vorliegt. Für diese Anlagen <strong>und</strong> Maßnahmen<br />

wird durch diese Übergangsbestimmung eine Genehmigungsfiktion normiert. Diese<br />

Übergangsbestimmung vermag daher die Anwendung des § 21a Abs 1 nicht zu verhindern.<br />

VwGH 14.12.2000, 98/07/0048<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 162 von 390

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