Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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254<br />
VwGH 22.4.1999, 98/07/0119<br />
54. Dass dritte Personen durch Nebenbestimmungen nicht verpflichtet werden können, ist dann nicht<br />
zutreffend, wenn eine Auflage ausschließlich dem Schutz der im Bewilligungsverfahren geltend<br />
gemachten Rechte der Partei dient.<br />
VwGH 22.4.1999, 98/07/0119<br />
55. Zur Wahrnehmung des Schutzes öffentlicher Interessen ist die Berufungsbehörde auf Gr<strong>und</strong><br />
zulässig erhobener Berufungen berechtigt <strong>und</strong> verpflichtet. Fragen des öffentlichen Interesses sind<br />
der Kognitionsbefugnis der Berufungsbehörde keineswegs entzogen, sondern von ihr vielmehr<br />
pflichtgemäß wahrzunehmen. Löst doch das Vorliegen einer zulässigen Berufung die Amtspflicht der<br />
Behörde aus, losgelöst von den in der Berufung vorgetragenen Sachverhalten das Vorhaben in jeder<br />
Hinsicht auf das Vorliegen von Bewilligungshindernissen zu untersuchen <strong>und</strong> iSd § 66 Abs 4 letzter<br />
Satz AVG sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an Stelle jener der<br />
Unterbehörde zu setzen <strong>und</strong> demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung<br />
abzuändern.<br />
VwGH 10.6.1999, 95/07/0196 = RdU 5/2000 (Hinweis auf VwGH 26.2.1996, 94/10/0192,<br />
22.11.1994, 93/04/0102); stRsp<br />
Eine Einschränkung der Kognitionsbefugnis der Berufungsbehörde ist nur bei Teilbarkeit iSd<br />
§ 59 AVG anzunehmen; daraus ergibt sich ein weiter Prüfbereich der Berufungsbehörden (vgl<br />
auch Rsp zu § 26)<br />
56. Dass ein Konsenswerber nach § 103 lit f auch Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen<br />
seines Vorhabens auf Gewässer zu machen hat, begründet keine verfahrensrechtliche Obliegenheit<br />
zur gutachterlichen Belegung des Ausbleibens einer wesentlichen Beeinträchtigung.<br />
VwGH 29.6.2000, 2000/07/0024<br />
Amtswegige Ermittlungspflicht kann nicht auf den Antragsteller überwälzt werden<br />
57. Richtlinien (des BMLF) sind keine für den VwGH verbindliche Rechtsquelle <strong>und</strong> mit einer Berufung<br />
allein auf solche Richtlinien kann die Annahme, ein Teich sei öffentlichen Interessen abträglich <strong>und</strong><br />
daher nicht bewilligungsfähig, nicht tauglich begründet werden.<br />
VwGH 22.2.2001, 2000/07/0101 (Hinweis auf VwGH 27.9.1994, 92/07/0074; 17.5.2001,<br />
2001/07/0034)<br />
Siehe aber unten VwGH 25.4.2002, 99/07/0135 = RdU-LSK 2003/8<br />
58. Zur Geltendmachung öffentlicher Interessen oder Interessen Dritter ist eine Partei nicht berufen,<br />
soweit sich diese nicht mit ihren eigenen subjektiven Rechten decken.<br />
VwGH 22.3.2001, 2000/07/0284; stRsp<br />
59. Die Beurteilung der Bestimmtheit einer Auflage iSd § 59 AVG bemisst sich jeweils nach den<br />
Umständen des Einzelfalles, wobei die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen nicht<br />
überspannt werden dürfen. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für<br />
jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist auch<br />
dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist.<br />
Gleiches gilt, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung<br />
von Fachleuten zu erfolgen hat <strong>und</strong> für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig<br />
erkennbar ist. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe eine ausführliche<br />
Umschreibung von Sachverhalten gefordert, die schon durch eine kurze Umschreibung für die<br />
Behörde <strong>und</strong> ihre Sachverständigen auf der einen <strong>und</strong> die Bescheidadressaten auf der anderen Seite<br />
einen objektiv erkennbaren eindeutigen Inhalt haben. Eine Umschreibung des Auflageninhaltes in<br />
einer Art <strong>und</strong> Weise, dass ihr Inhalt für jedermann ohne Zuhilfenahme von Fachleuten jederzeit klar<br />
ist, ist in vielen Fällen gar nicht möglich.<br />
Die Frage der ausreichenden Bestimmtheit einer Auflage ist daher nicht allein Rechtsfrage, sondern<br />
auch eine Fachfrage.<br />
VwGH 25.6.2001, 2000/07/0012; 25.4.2002, 98/07/0103 (gilt auch für die durch die Auflage<br />
geschützte Partei); stRsp<br />
60. Der Umstand, dass in einem Bescheid Vorschreibungen betreffend eine Gr<strong>und</strong>wasseranreicherung<br />
aus öffentlichen Interesse erfolgt waren, schließt eine Berührung eines verfolgbaren<br />
subjektiv-öffentlichen Rechts durch die nachträgliche Entscheidung über den Entfall der geplanten<br />
Gr<strong>und</strong>wasseranreicherung nicht aus.<br />
VwGH 20.9.2001, 97/07/0019<br />
61. Dass sich der Bewilligungswerber über die Bedingungen des ihm erteilten Konsenses in der Art<br />
seiner Ausübung hinwegsetzen werde, darf von der Behörde nicht vorweg unterstellt werden, weil im<br />
Zweifel davon auszugehen ist, dass verliehene Berechtigungen konsensgemäß ausgeübt werden.<br />
VwGH 20.9.2001, 97/07/0019 (Hinweis auf VwGH 15.11.1994, 94/07/0112, 0113, 26.1.1993,<br />
92/07/0068); stRsp<br />
62. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage kann auch dann vorliegen, wenn die Umsetzung des<br />
Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat <strong>und</strong> für<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 254 von 390