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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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258<br />

vorhaben ohne Vorschreibungen entsprechender Auflagen zu einer nachteiligen Beeinflussung der<br />

Beschaffenheit des Wassers käme, ist ohne Belang.<br />

Die WRbeh ist nicht befugt, in Fällen, in denen eine Gewässergefährdung dadurch entsteht, dass die<br />

durch das <strong>Wasserbau</strong>vorhaben hervorgerufenen Veränderungen auf bestehende Altlasten treffen, von<br />

entsprechenden gewässerschützenden Auflagen abzusehen.<br />

VwGH 25.4.1996, 95/07/0193 = RdU 31/1997<br />

Auch derjenige, durch dessen Maßnahmen eine Altlast aktiviert wird (Baumaßnahmen im<br />

Bereich der Altlast; Gr<strong>und</strong>wasseraufstau), hat iSd § 31 Abs 1 dafür einzustehen, dass durch<br />

Auswaschen der Altlast keine unerlaubte Gewässerverunreinigung bewirkt wird. Die Haftung<br />

des eigentlich Verpflichteten (zB Verursachers) bleibt jedoch unberührt.<br />

7. Werden durch einen kraftwerksbedingten Aufstau Gr<strong>und</strong>wasserverhältnisse geschaffen, die auf<br />

Verunreinigungen in einem weit höheren Ausmaß rascher <strong>und</strong> nachhaltiger reagieren würden,<br />

weshalb bewilligte Abwasser- <strong>und</strong> Niederschlagswasserversickerungen, die bisher keine relevante<br />

Beeinträchtigung des Gr<strong>und</strong>wassers bewirkten, durch den Aufstau sehr wohl zu einer wr unzulässigen<br />

Beeinträchtigung des Gr<strong>und</strong>wassers führen können, dann ist eine Auflage des Inhalts, das Kraftwerksunternehmen<br />

habe dafür zu sorgen, dass derartige Versickerungen bis zur Errichtung des Vollstaues<br />

eingestellt werden, gerechtfertigt, weil die Notwendigkeit dieser Auflage durch das Kraftwerksvorhaben<br />

hervorgerufen wird.<br />

VwGH 23.5.1996, 96/07/0082<br />

8. Dass eine dem Stand der Technik nicht mehr entsprechende mechanische Kläranlage durch<br />

Zuleitung - gegenüber einem Reinigungsergebnis im biologischen Verfahren - vermeidbarer Schmutzfrachten<br />

in den Vorfluter gr<strong>und</strong>sätzlich geeignet ist, die im § 105 Abs 1 lit e beschriebenen öffentlichen<br />

Interessen zu beeinträchtigen, steht außer Zweifel.<br />

VwGH 11.7.1996, 93/07/0180 = RdU 99/1998<br />

9. Wo es um den Schutz des Gr<strong>und</strong>wassers geht, können landschaftsgestalterische Aspekte von<br />

vornherein keine Rolle spielen.<br />

VwGH 13.11.1997, 97/07/0092<br />

10. Haben die Parteien rechtzeitig, zulässig <strong>und</strong> damit wirksam eine Beeinträchtigung des unter ihren<br />

Gr<strong>und</strong>stücken fließenden Gr<strong>und</strong>wassers durch die Deponie geltend gemacht, dann hatte das zur<br />

Folge, dass das in der ersten Tatbestandsvoraussetzung des § 31b Abs 2 statuierte Erfordernis, dass<br />

die zum Schutz der Gewässer einschließlich des Gr<strong>und</strong>wassers vorgesehenen Maßnahmen dem<br />

Stand der Technik entsprechen, zu einer Voraussetzung der zu erteilenden Bewilligung wurde, die in<br />

die Einflusssphäre der Parteien derart geriet, dass sie auf die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzung<br />

im Umfang ihres Gr<strong>und</strong>wassers dringen durften.<br />

VwGH 10.6.1999, 95/07/0196 = RdU 5/2000 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 97/07/0072);<br />

stRsp<br />

Eine Vernachlässigung der Wahrnehmung öffentlicher Interessen kann auch eine Verletzung<br />

der Rechte Dritter bedeuten. Gilt ebenso für andere Bereiche des § 105, wo eine Parallelität<br />

mit Rechten Dritter möglich ist (vgl etwa Abs 1 lit a, b, d, e, f, m sowie Abs 2)<br />

11. Nicht jede auch nur denkbare Möglichkeit einer Beeinträchtigung wr geschützter Rechte führt<br />

dazu, dass das zur Bewilligung beantragte Vorhaben nicht bewilligt werden kann, sondern erst ein<br />

entsprechend hohes Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit. Dass das Schadstoffpotential<br />

(abzulagernder Abfälle) „begrenzt“ ist, führt noch nicht dazu, dass damit Rechte der Parteien nicht<br />

beeinträchtigt werden. Entscheidend ist, ob das Trinkwasser in seiner Trinkwasserqualität<br />

beeinträchtigt wird.<br />

Dass eine Beeinträchtigung durch Beweissicherungssonden feststellbar ist, hindert die<br />

Beeinträchtigung selbst nicht.<br />

VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212 (Hinweis auf VwGH 21.11.1996, VwSlg NF 14.564/A);<br />

25.3.2004, 2003/07/0131 (zum ersten Satz; Hochwassergefahr)<br />

Dem Gutachten war nicht zu entnehmen, ob ein Versagen der Deponiebasisdichtung zwar<br />

theoretisch möglich, aber unwahrscheinlich ist, oder ob mit einem solchen Versagen zu<br />

rechnen ist; gilt auch für die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen<br />

12. Eine offene Wasserführung in einer Garage nahe dem Öltank widerspricht öffentlichen Interessen,<br />

insb jenen des § 105 Abs 1 lit e <strong>und</strong> lit m.<br />

VwGH 23.1.2002, 2000/07/0268<br />

13. Das Gesetz bietet keine Gr<strong>und</strong>lage dafür, die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen an der<br />

Gewässerreinhaltung bei Vorhandensein von Kläranlagen an einem anderen (strengeren) Maßstab,<br />

nämlich an der Reinigungsleistung dieser Kläranlage, zu messen. Die Rechtsansicht „dass sich aus<br />

der Möglichkeit des Anschlusses an die Kanalanlage der Gemeinde <strong>und</strong> der diesfalls erreichbaren<br />

größtmöglichen Reinigung der Abwässer strengere gewässerökologische Grenzwerte verglichen mit<br />

einer beliebigen anderen Anlage, begründeten," findet im Gesetz keine Gr<strong>und</strong>lage.<br />

VwGH 17.10.2002, 2001/07/0095<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 258 von 390

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