Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
132<br />
unternehmen <strong>und</strong> dem Indirekteinleiter ohne in die Form einer Bewilligung gekleidetes behördliches<br />
Dazwischentreten übertragen wird.<br />
Nach dem Konzept des Gesetzes soll also ein behördliches Verfahren nur dann Platz greifen, wenn<br />
Abwässer bestimmter Art <strong>und</strong>/oder Menge Gegenstand der Indirekteinleitung sind. Mit diesem<br />
Konzept des Gesetzes wäre es unvereinbar, eine Bewilligungspflicht der Indirekteinleitung bei<br />
mangelnder Zustimmung des Kanalisationsunternehmens anzunehmen, da dieser Umstand mit Art<br />
<strong>und</strong> Menge der einzuleitenden Abwässer nichts zu tun hat.<br />
VwGH 26.2.1998, 98/07/0003 = RdU 1998/3, 140 (Hinweis auf AB zur WRG-Nov 1997, 797<br />
dB XX. GP 2); 13.4.2000, 97/07/0167 = RdU 28/2000<br />
Die wr Bewilligungspflicht einer Indirekteinleitung ergibt sich aus § 32b iVm § 2 der Indirekteinleiterverordnung<br />
- IEV, BGBl II 1998/222<br />
7. § 21 normiert die Notwendigkeit der Befristung der Bewilligung zur Benutzung eines Wassers. Im<br />
Fall einer Indirekteinleitung (§ 32b) erstreckt sich aber die Wasserbenutzung nur auf die durch die<br />
öffentliche Kanalisation <strong>und</strong> Kläranlage der Gemeinde bewirkte Benutzung eines Gewässers.<br />
VwGH 29.10.1998, 98/07/0110<br />
Daher Unanwendbarkeit des § 21 bei Indirekteinleitern.<br />
Die in § 32b geregelten Indirekteinleiter bewegen sich im Rahmen des dem Kanalisationsunternehmen<br />
erteilten Konsenses. Dass die szt in § 32 Abs 4 <strong>und</strong> 6 auch für Indirekteinleiter)<br />
angeordnete Geltung der Bestimmungen über Wasserbenutzungen für Indirekteinleiter nach<br />
§ 32b weiterwirken könnte, blieb unerörtert.<br />
8. Vor der WRG-Nov 1997 befristet erteilte Indirekteinleiterbewilligungen sind auf Gr<strong>und</strong> der Übergangsbestimmung<br />
des Art II Abs 5 WRG-Nov 1997 weiterhin aufrecht <strong>und</strong> bestehen als Bewilligung<br />
nach § 32b jedenfalls weiter.<br />
VwGH 29.10.1998, 98/07/0110<br />
Widerspruch zu VwGH 29.10.1998, 98/07/0110, oben, entspricht aber der durch Art II Abs 5<br />
WRG-Nov 1997 <strong>und</strong> die IEV, BGBl II 1998/222, intendierten Rechtslage<br />
9. Das freie Beschlussrecht zur Ausschreibung bzw. Erhebung von Abgaben (Finanz-Verfassungsgesetz<br />
1948) berechtigt die Gemeinde, die Kanal-Anschlussgebühr hoheitlich einzuheben oder aber<br />
nicht einzuheben oder auch zu beschließen, in Hinkunft die bisher hoheitlich gestalteten Rechtsbeziehungen<br />
zu Kanalanschlusswerbern nun privatwirtschaftlich derart zu gestalten, dass von der<br />
möglichen Gebührenhoheit nicht (mehr) Gebrauch gemacht wird, sondern ein ausgegliedertes<br />
Unternehmen privatrechtlich bestimmte Entgeltvereinbarungen mit Kanalanschlusswerbern abschließt.<br />
Insoweit genießt die Gemeinde angesichts der erwähnten Ermächtigung Wahlfreiheit, sodass ihr die<br />
nicht hoheitliche Besorgung dieser Verwaltungsaufgabe rechtlich möglich ist.<br />
OGH 24.11.1998, 1 Ob 178/98b = JBl. 121 (1999) 6<br />
10. Weder die Abneigung der Bevölkerung gegen eine beabsichtigte Indirekteinleitung noch die<br />
Verweigerung der Zustimmung zu einer solchen Indirekteinleitung durch den Betreiber der<br />
Kanalisationsanlage geben geeignete Indizien gegen den Bestand eines öffentlichen Interesses an<br />
der beabsichtigten Indirekteinleitung ab.<br />
VwGH 13.4.2000, 97/07/0167 = RdU 28/2000<br />
11. Bei Verweigerung einer Zustimmung zur Einleitung durch das Kanalisationsunternehmen kann im<br />
Geltungsbereich der WRG-Nov 1997 - abgesehen von solchen Fällen, in denen die Rechtsordnung<br />
die Möglichkeit bietet, die fehlende Zustimmung zu ersetzen - eine Einleitung nicht stattfinden.<br />
VwGH 13.4.2000, 97/07/0167 = RdU 28/2000<br />
12. Dem Kanalisationsunternehmen obliegt nicht nur die Überprüfung der Einhaltung des (eigenen) wr<br />
Konsenses, sondern auch die Verpflichtung, konsenswidrige Einleitungen unverzüglich zu unterbinden.<br />
Das Kanalisationsunternehmen hat den ihm erteilten Konsens einzuhalten; auf vertragliche<br />
Bindungen kommt es dabei nicht an.<br />
VwGH 23.1.2002, 2000/07/0244<br />
Das Kanalisationsunternehmen darf daher einem Indirekteinleiter gegenüber keine<br />
Verpflichtung eingehen, die die Einhaltung seines Konsenses gefährdet<br />
13. § 32b regelt allein die wr Zulässigkeit von Einleitungen in eine wr bewilligte Kanalisationsanlage<br />
eines anderen; dass der Gesetzgeber damit eine Regelung für die von der Gemeinde im Rahmen<br />
ihres Wirkungsbereiches einzuhebenden Kanalbenützungsgebühren treffen wollte, lässt sich dem<br />
Gesetz nicht entnehmen.<br />
VwGH 16.2.2004, 2003/17/0319<br />
14. Abgabenrechtlich ist es irrelevant, ob eine „Indirekteinleitung" einer wr Bewilligung bedarf oder<br />
nicht.<br />
Gem § 32b Abs 1 dürfen Indirekteinleitungen – unabhängig von einer allfälligen wr Bewilligungspflicht<br />
- nicht gegen den Willen des Betreibers einer wr bewilligten Kanalisationsanlage vorgenommen<br />
werden; nicht hingegen wird verlangt, dass die rechtliche Beziehung zwischen Einleiter <strong>und</strong> Betreiber<br />
des Kanalisationsunternehmens hinsichtlich des zu leistenden Entgeltes privatrechtlich gestaltet wäre<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 132 von 390