07.01.2015 Aufrufe

Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

132<br />

unternehmen <strong>und</strong> dem Indirekteinleiter ohne in die Form einer Bewilligung gekleidetes behördliches<br />

Dazwischentreten übertragen wird.<br />

Nach dem Konzept des Gesetzes soll also ein behördliches Verfahren nur dann Platz greifen, wenn<br />

Abwässer bestimmter Art <strong>und</strong>/oder Menge Gegenstand der Indirekteinleitung sind. Mit diesem<br />

Konzept des Gesetzes wäre es unvereinbar, eine Bewilligungspflicht der Indirekteinleitung bei<br />

mangelnder Zustimmung des Kanalisationsunternehmens anzunehmen, da dieser Umstand mit Art<br />

<strong>und</strong> Menge der einzuleitenden Abwässer nichts zu tun hat.<br />

VwGH 26.2.1998, 98/07/0003 = RdU 1998/3, 140 (Hinweis auf AB zur WRG-Nov 1997, 797<br />

dB XX. GP 2); 13.4.2000, 97/07/0167 = RdU 28/2000<br />

Die wr Bewilligungspflicht einer Indirekteinleitung ergibt sich aus § 32b iVm § 2 der Indirekteinleiterverordnung<br />

- IEV, BGBl II 1998/222<br />

7. § 21 normiert die Notwendigkeit der Befristung der Bewilligung zur Benutzung eines Wassers. Im<br />

Fall einer Indirekteinleitung (§ 32b) erstreckt sich aber die Wasserbenutzung nur auf die durch die<br />

öffentliche Kanalisation <strong>und</strong> Kläranlage der Gemeinde bewirkte Benutzung eines Gewässers.<br />

VwGH 29.10.1998, 98/07/0110<br />

Daher Unanwendbarkeit des § 21 bei Indirekteinleitern.<br />

Die in § 32b geregelten Indirekteinleiter bewegen sich im Rahmen des dem Kanalisationsunternehmen<br />

erteilten Konsenses. Dass die szt in § 32 Abs 4 <strong>und</strong> 6 auch für Indirekteinleiter)<br />

angeordnete Geltung der Bestimmungen über Wasserbenutzungen für Indirekteinleiter nach<br />

§ 32b weiterwirken könnte, blieb unerörtert.<br />

8. Vor der WRG-Nov 1997 befristet erteilte Indirekteinleiterbewilligungen sind auf Gr<strong>und</strong> der Übergangsbestimmung<br />

des Art II Abs 5 WRG-Nov 1997 weiterhin aufrecht <strong>und</strong> bestehen als Bewilligung<br />

nach § 32b jedenfalls weiter.<br />

VwGH 29.10.1998, 98/07/0110<br />

Widerspruch zu VwGH 29.10.1998, 98/07/0110, oben, entspricht aber der durch Art II Abs 5<br />

WRG-Nov 1997 <strong>und</strong> die IEV, BGBl II 1998/222, intendierten Rechtslage<br />

9. Das freie Beschlussrecht zur Ausschreibung bzw. Erhebung von Abgaben (Finanz-Verfassungsgesetz<br />

1948) berechtigt die Gemeinde, die Kanal-Anschlussgebühr hoheitlich einzuheben oder aber<br />

nicht einzuheben oder auch zu beschließen, in Hinkunft die bisher hoheitlich gestalteten Rechtsbeziehungen<br />

zu Kanalanschlusswerbern nun privatwirtschaftlich derart zu gestalten, dass von der<br />

möglichen Gebührenhoheit nicht (mehr) Gebrauch gemacht wird, sondern ein ausgegliedertes<br />

Unternehmen privatrechtlich bestimmte Entgeltvereinbarungen mit Kanalanschlusswerbern abschließt.<br />

Insoweit genießt die Gemeinde angesichts der erwähnten Ermächtigung Wahlfreiheit, sodass ihr die<br />

nicht hoheitliche Besorgung dieser Verwaltungsaufgabe rechtlich möglich ist.<br />

OGH 24.11.1998, 1 Ob 178/98b = JBl. 121 (1999) 6<br />

10. Weder die Abneigung der Bevölkerung gegen eine beabsichtigte Indirekteinleitung noch die<br />

Verweigerung der Zustimmung zu einer solchen Indirekteinleitung durch den Betreiber der<br />

Kanalisationsanlage geben geeignete Indizien gegen den Bestand eines öffentlichen Interesses an<br />

der beabsichtigten Indirekteinleitung ab.<br />

VwGH 13.4.2000, 97/07/0167 = RdU 28/2000<br />

11. Bei Verweigerung einer Zustimmung zur Einleitung durch das Kanalisationsunternehmen kann im<br />

Geltungsbereich der WRG-Nov 1997 - abgesehen von solchen Fällen, in denen die Rechtsordnung<br />

die Möglichkeit bietet, die fehlende Zustimmung zu ersetzen - eine Einleitung nicht stattfinden.<br />

VwGH 13.4.2000, 97/07/0167 = RdU 28/2000<br />

12. Dem Kanalisationsunternehmen obliegt nicht nur die Überprüfung der Einhaltung des (eigenen) wr<br />

Konsenses, sondern auch die Verpflichtung, konsenswidrige Einleitungen unverzüglich zu unterbinden.<br />

Das Kanalisationsunternehmen hat den ihm erteilten Konsens einzuhalten; auf vertragliche<br />

Bindungen kommt es dabei nicht an.<br />

VwGH 23.1.2002, 2000/07/0244<br />

Das Kanalisationsunternehmen darf daher einem Indirekteinleiter gegenüber keine<br />

Verpflichtung eingehen, die die Einhaltung seines Konsenses gefährdet<br />

13. § 32b regelt allein die wr Zulässigkeit von Einleitungen in eine wr bewilligte Kanalisationsanlage<br />

eines anderen; dass der Gesetzgeber damit eine Regelung für die von der Gemeinde im Rahmen<br />

ihres Wirkungsbereiches einzuhebenden Kanalbenützungsgebühren treffen wollte, lässt sich dem<br />

Gesetz nicht entnehmen.<br />

VwGH 16.2.2004, 2003/17/0319<br />

14. Abgabenrechtlich ist es irrelevant, ob eine „Indirekteinleitung" einer wr Bewilligung bedarf oder<br />

nicht.<br />

Gem § 32b Abs 1 dürfen Indirekteinleitungen – unabhängig von einer allfälligen wr Bewilligungspflicht<br />

- nicht gegen den Willen des Betreibers einer wr bewilligten Kanalisationsanlage vorgenommen<br />

werden; nicht hingegen wird verlangt, dass die rechtliche Beziehung zwischen Einleiter <strong>und</strong> Betreiber<br />

des Kanalisationsunternehmens hinsichtlich des zu leistenden Entgeltes privatrechtlich gestaltet wäre<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 132 von 390

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!