Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
296<br />
Ausdrückliche Abkehr von der bisherigen Rsp unter Berufung - ua - auf die Kritik von<br />
Aichlreiter (AnwBl 1989, 601, <strong>und</strong> AnwBl 1995, 865) <strong>und</strong> Fink (JBl 1995, 535)<br />
12. Gegenstand der im § 117 Abs 4 normierten sukzessiven Gerichtszuständigkeit sind wrbeh<br />
Entscheidungen nicht nur über die Höhe, die Art, die Form <strong>und</strong> die Frist der Leistung von<br />
Entschädigungen, sondern auch über die Frage, ob eine Entschädigung überhaupt gebührt.<br />
Berufungen, die sich gegen einen Ausspruch der WRbeh erster Instanz nach § 117 Abs 1 richten, sind<br />
von der Berufungsbehörde zurückzuweisen; zu einer inhaltlichen Entscheidung über eine solche<br />
Berufung fehlt ihr die Zuständigkeit.<br />
VwGH 8.4.1997, 96/07/0206, 0214 (Hinweis auf VwGH 21.11.1996, 96/07/0196, 20.4.1993,<br />
92/07/0217); 3.7.2003, 2000/07/0230; 27.5.2004, 2000/07/0249 (Hinweis auf VwGH<br />
20.4.1993, 92/07/0217); 16.12.2004, 2003/07/0175; stRsp<br />
13. Mit einer Auflage, nach Maßgabe der Ergebnisse eines Beweissicherungsverfahrens<br />
Entschädigungen zu leisten, liegt eine (negative) Entscheidung über die zu leistende Entschädigung<br />
vor, da der Mangel des Ausspruches über die Entschädigung oder den Vorbehalt einer späteren<br />
Entschädigung eine Verweigerung der Entschädigung bedeutet, da nur bei ausdrücklichem Vorbehalt<br />
einer späteren Entscheidung über die Entschädigung ein nachträglicher Entschädigungsausspruch<br />
möglich ist. Eine Berufung gegen eine derartige Auflage betrifft eine Frage der Entschädigung;<br />
darüber inhaltlich abzusprechen ist der Verwaltungsbehörde verwehrt.<br />
VwGH 10.6.1997, 96/07/0205 = JUS EXTRA 152/1997, E 2720 (Hinweis auf VwGH<br />
16.1.1990, 89/07/0054, 20.4.1993, 92/07/0217)<br />
14. Eine Vorschreibung des Inhalts, dass voller Ersatz zu leisten sei, sofern nach den gesetzlichen<br />
Bestimmungen eine Haftung dafür gegeben ist, stellt keinen Vorbehalt einer nachträglichen<br />
Entschädigungsfestsetzung dar. Ohne einen derartigen ausdrücklichen Vorbehalt ist aber eine<br />
nachträgliche Entschädigungsfestsetzung unzulässig.<br />
VwGH 10.6.1997, 97/07/0016 (Hinweis auf VwGH 28.5.1991, 90/07/0123)<br />
15. Wird ein Entschädigungsbegehren auf den Zivilrechtsweg verwiesen, dann hat die WRbeh eine<br />
Entscheidung darüber getroffen, dass dem Entschädigungswerber keine Entschädigung nach § 117<br />
Abs 1 gebührt. Es handelt sich demnach um eine Entscheidung über eine Entschädigung, gegen die<br />
nach § 117 Abs 4 eine Berufung nicht zulässig ist.<br />
VwGH 2.10.1997, 97/07/0082 (Hinweis auf VwGH 16.2.1994, 93/03/0308)<br />
16. Die Anrufung des Gerichts durch ein von der WRbeh nach § 31 verpflichtetes Rechtssubjekt lässt<br />
die im Bescheid festgelegte Leistungspflicht der übrigen Mitverursacher, die das Gericht anzurufen<br />
unterließen, unberührt. Nimmt die WRbeh einen Haftpflichtigen in mehreren Bescheiden nach § 31 in<br />
Anspruch, so wird auch jeder einzelne Bescheid nur bei entsprechender, sich darauf beziehender<br />
Antragstellung durch das verpflichtete Rechtssubjekt an das Gericht außer Kraft gesetzt. Der<br />
Ausgleich im Innenverhältnis mehrerer Verursacher (mehrere Wohnungseigentümer) erfolgt im<br />
streitigen Verfahren nach den Gr<strong>und</strong>sätzen des § 896 ABGB.<br />
OGH 27.8.1997, 1 Ob 72/97p, = JUS EXTRA 158/1998, E 2459; JBl 120 (1998) 2, 118;<br />
(Hinweis auf SZ 68/192, 1 Ob 4/93, Raschauer, § 31, Rz 21, Kaan, Wasserrechtsgesetz<br />
1959², § 31, Anm 2, SZ 65/136)<br />
17. Die Frist zur Anrufung des Gerichts nach § 117 Abs 4 ist eine verfahrensrechtliche. Fristbeginn ist<br />
der Tag der Zustellung des Bescheides.<br />
OGH 27.8.1997, 1 Ob 72/97p = JUS EXTRA 158/1998, E 2459; JBl 120 (1998) 2, 118<br />
(Hinweis auf 3 Ob 2360/96x, Aichlreiter, Zur Wasserrechtsgesetz-Novelle 1988, AnwBl 1989,<br />
595 ff, 600)<br />
18. Gegen die Entscheidung der Behörde über Gr<strong>und</strong>, Höhe, Art, Form <strong>und</strong> Frist der Leistung von<br />
Entschädigungen ist eine Berufung nicht zulässig. Daran ändert auch nichts, wenn in der Rechtsmittelbelehrung<br />
des erstinstanzlichen Bescheids nicht auf diese (einzige) Rechtsschutzmöglichkeit<br />
hingewiesen wurde.<br />
Eine allenfalls verfehlte Rechtsmittelbelehrung wäre allenfalls ein Wiedereinsetzungsgr<strong>und</strong> gegen die<br />
Versäumung der Frist zur Anrufung des Gerichtes.<br />
VwGH 23.4.1998, 98/07/0012; 29.10.1998, 98/07/0136; 23.9.2004, 2003/07/0098; stRsp<br />
Eine falsche Rechtsmittelbelehrung vermag einen gesetzlich nicht zulässigen Rechtsmittelzug<br />
nicht zu eröffnen<br />
19. Wurde die Auflage, zur Laichzeit auftretende Fischereischäden angemessen zu vergüten,<br />
anlässlich der wr Überprüfung (§ 121) nicht unter die Dauervorschreibungen aufgenommen, dann<br />
stellt dies eine Entscheidung über Entschädigungen dar, die nicht vor dem VwGH bekämpft werden<br />
kann.<br />
VwGH 16.12.1999, 99/07/0105, 0107 (Hinweis auf VwGH 11.12.1997, 97/07/0201, 0202)<br />
20. Auch im außerstreitigen Verfahren zur Neufestsetzung nach § 117 Abs 4 <strong>und</strong> 6 können in<br />
analoger Anwendung des § 235 Abs 5 ZPO die Parteienbezeichnungen in jeder Lage des Verfahrens<br />
<strong>und</strong> somit auch noch im Rechtsmittelverfahren richtig gestellt werden. Wird die Bezeichnung des als<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 296 von 390