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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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196<br />

9. Abschnitt:<br />

Von den Wassergenossenschaften<br />

Zusammenschlüsse der Beteiligten zur gemeinsamen Bewältigung wasserwirtschaftlicher Aufgaben<br />

<strong>und</strong> Ziele gab es schon lange vor dem Reichswasserrechtsgesetz 1869 (vgl zahlreiche Wasserwerksgenossenschaften,<br />

Konkurrenzen usw.) Bei den Bestimmungen des 9. Abschnittes handelt es sich<br />

daher einerseits um die möglichst reibungslose Übernahme des Altbestandes (vgl auch § 141),<br />

andererseits um adäquate Rechtsgr<strong>und</strong>lagen zur Lösung neuer Probleme. Mit der WRG-Nov 1999<br />

wurde das Genossenschafts- <strong>und</strong> Verbändewesen modernisiert (dereguliert). Wesentlich für Wassergenossenschaften<br />

(<strong>und</strong> -verbände; siehe 10. Abschnitt) ist die wasserwirtschaftliche Selbstverwaltung,<br />

dh. es gelten primär Wille <strong>und</strong> Verantwortung der Mitglieder <strong>und</strong> der Genossenschaftsorgane, den<br />

WRbeh kommt lediglich Aufsichtsbefugnis zu, die Bestimmungen des WRG haben vielfach bloß<br />

orientierenden oder subsidiären Charakter.<br />

§ 73 - Zweck der Wassergenossenschaften<br />

1. Für die Bildung einer WG ist es kein gesetzliches Erfordernis, dass sie die auszuführenden Bauten<br />

projektiert, vielmehr ist die Bildung einer WG auch zur Ausführung von Bauten zulässig, welche im<br />

Rahmen eines Gesamtregulierungsprojektes zur Herstellung gelangen.<br />

VwGH 8.4.1896, Slg 9516<br />

2. Sieht die Satzung einer WG als Zweck ua die Wahrnehmung der Interessen der Genossenschaftsmitglieder<br />

<strong>und</strong> die zur Abhilfe von Eingriffen in deren Rechte erforderliche Antragstellung bei den<br />

zuständigen Behörden vor, so ist damit eine Bevollmächtigung der WG durch die einzelnen Mitglieder<br />

zu einer treuhändigen Vertretung besonderer Art im Wege der genossenschaftlichen Beschlussfassung<br />

über die Satzung erfolgt.<br />

VwGH 24.6.1986, 84/07/0249; 25.9.1986, 85/07/0326, 0328, 85/07/0069; 18.11.1986,<br />

86/07/0004; 8.10.1987, 87/07/0087<br />

Eingeschränkt durch VwGH 11.12.1990, 89/07/0185<br />

3 Gegen § 73 WRG bestehen aus der Sicht des Art 11 Abs 2 B-VG keine Bedenken, weil im Zeitpunkt<br />

der Einführung des § 73 durch die WRG-Nov 1959 eine Abweichung zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen<br />

zulassende b<strong>und</strong>esgesetzliche Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich war.<br />

VwGH 8.10.1987, 87/07/0087 (Hinweis auf VfGH 23.10.1980, G 38/80)<br />

Bezog sich auf die Möglichkeit der Vertretung durch eine juristische Person; siehe nun AVG-<br />

Nov 1998<br />

4. Der Zweck einer WG umfasst auch deren Befugnis, ggf zur Erreichung der gemeinsamen Ziele für<br />

ihre Mitglieder aufzutreten <strong>und</strong> erforderlichenfalls auch Anträge bei der WRbeh zu stellen. Diese<br />

Befugnis folgt unmittelbar aus dem Genossenschaftszweck der Verwirklichung von Einzelinteressen<br />

durch die gebildete Gemeinschaft <strong>und</strong> bedarf keiner ausdrücklichen Festsetzung in den Satzungen<br />

oder in einzelnen der WG von ihren Mitgliedern ausgestellten Vollmachten.<br />

VwGH 11.12.1990, 89/07/0185, 90/07/0045<br />

Relativierung der vorzit. Entscheidung<br />

5. Das Gesetz über Erwerbs- <strong>und</strong> Wirtschaftsgenossenschaften ist nicht jene Rechtsquelle, welche die<br />

Rechtsverhältnisse einer WG regelt. Diese ist vielmehr das WRG in den Bestimmungen seines 7. [nun<br />

9.] Abschnittes, welcher von den WG handelt.<br />

VwGH 25.11.1999, 97/07/0076<br />

§ 74 - Einteilung <strong>und</strong> Bildung der Wassergenossenschaften<br />

Abs 1<br />

1. Eine bestehende freiwillige WG darf nicht durch bescheidmäßige Beiziehung einer widerstrebenden<br />

Minderheit in eine WG mit Beitrittszwang umgewandelt werden. VwGH 19.6.1912, Slg 9028/A, ist<br />

zufolge mehrfacher Änderung des Genossenschaftsrechts im WRG nicht mehr anzuwenden.<br />

VwGH 21.6.1979, 733/79<br />

Vgl unten VwGH 26.4.1995, 92/07/0192, zu § 75<br />

Abs 2<br />

1. WG sind Körperschaften öffentlichen Rechts. Wenn eine WG gem § 74 von der WRbeh anerkannt<br />

worden ist, kann nachträglich ihr rechtlicher Bestand von einem Beteiligten nicht mehr angefochten<br />

werden.<br />

VwGH 3.1.1911, Slg 7864 (zu NÖ. WRG); 19.6.1912, Slg 7609; 16.4.1914, Slg 10.198<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 196 von 390

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