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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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37<br />

Daher keine Verletzung eines Rechts iSd § 12 Abs 2<br />

16. Die Annahme, dass der dem Wassernutzungsberechtigten unter Hinweis auf § 5 Abs 2 eingeräumte<br />

Schutz sich ausschließlich auf die Eigentümer eines Privatgewässers bezieht, ist nicht<br />

denkunmöglich.<br />

VfGH 16.12.1969, Slg 6104<br />

17. Weder Bestandsrechte noch Rechte an Superädifikaten sind Rechte iSd § 12 Abs 2; sie<br />

begründen daher keine Parteistellung im wr Verfahren.<br />

VfGH 29.2.1980, B 58, 59/80; 27.9.1985, B 446/79, B 32/80, B 231/80<br />

VwGH 3.12.1985, 85/07/0275, 85/07/0276; 28.7.1994, 92/07/0154; 29.6.1995, 92/07/0195<br />

(Superädifikat); 18.1.2001, 99/07/0151 (Fruchtgenussrecht); stRsp<br />

18. Außerbücherliches Eigentum begründet keine Rechtsstellung iSd § 12 <strong>und</strong> damit auch keine<br />

Parteistellung.<br />

VwGH 26.1.1982, 81/07/0125; stRsp<br />

Wurde die Verbücherung bereits beantragt, besteht bedingte Parteistellung (vgl. VwGH<br />

27.5.2004, 2003/07/0119, bei § 102)<br />

19. Nur eine rechtmäßig geübte Wassernutzung wird durch § 12 geschützt.<br />

VwGH 17.4.1984, 84/07/0041<br />

20. Dritten kommt keine Befugnis zur Geltendmachung wr geschützter Rechte anderer zu.<br />

VwGH 29.1.1985, 84/07/0231; 26.3.1985, 84/07/0349; 29.10.1985, 85/07/0160; 23.5.1996,<br />

95/07/0012; stRsp<br />

21. Das Eigentum an einer Liegenschaft geht gr<strong>und</strong>sätzlich schon im Zeitpunkt des Einlangens des<br />

später bewilligten <strong>und</strong> vollzogenen Gr<strong>und</strong>buchsgesuchs <strong>und</strong> nicht erst mit dessen gr<strong>und</strong>bücherlicher<br />

Durchführung auf den Erwerber über.<br />

OGH 4.6.1985, 7 Ob 564/84<br />

VwGH 27.5.2004, 2003/07/0119<br />

22. Die Geltendmachung der Gefährdung des Gr<strong>und</strong>eigentums schließt nicht auch schon die Geltendmachung<br />

der Verletzung von Wasserrechten in sich.<br />

VwGH 17.12.1985, 85/07/0265<br />

Schutzgutspezifisch formulierte Einwendungen können nicht extensiv interpretiert werden<br />

23. Die Ersitzung führt zu einem originären Eigentumserwerb, sodass der neue Eigentümer nicht als<br />

Rechtsnachfolger des bisherigen, also des bücherlichen Eigentümers angesehen werden kann.<br />

VwGH 11.11.1986, 86/07/0214<br />

24. Wer ein Gr<strong>und</strong>stück durch Zuschlag (§ 237 EO) erwirbt, hat damit Parteistellung im wr Verfahren,<br />

auch wenn die Verbücherung noch nicht durchgeführt wurde.<br />

VwGH 19.9.1989, 89/07/0113<br />

25. Die Servitut einer Transportleitung ist ein integrierender <strong>und</strong> damit wesentlicher Teil einer Wasserversorgungsanlage<br />

<strong>und</strong> stellt damit das rechtmäßig geübte Wasserbenutzungsrecht dar.<br />

VwGH 27.2.1990, 89/07/0164<br />

26. Die Funktion eines Gewässers als Weidegrenze zählt nicht zu den in § 12 Abs 2 geschützten<br />

Rechten.<br />

VwGH 26.2.1991, 90/07/0111<br />

27. Die Benutzung der Gewässer für die Schifffahrt zählt nicht zu den Rechten iSd § 12 Abs 2.<br />

VwGH 22.6.1993, 93/07/0003<br />

28. Einwendungen eines Brunnenbesitzers gegen ein Deponievorhaben wegen befürchteter<br />

Beeinträchtigung seines Brunnens berühren ein „civil right" iSd Art 6 EMRK.<br />

EGMR 25.11.1993, A Nr. 279-B<br />

Aus dem Eigentum an Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden abgeleitete Nutzungsbefugnisse am Gr<strong>und</strong>wasser<br />

sind als „civil rights“ anzusehen; gilt sinngem wohl auch für behördlich verliehene Wasserbenutzungsrechte<br />

(vgl §§ 292, 293 ABGB)<br />

29. Ein Pachtrecht stellt - auch wenn es verbüchert ist - kein Recht iSd § 12 Abs 2 dar.<br />

VwGH 28.7.1994, 92/07/0154; stRsp<br />

30. Die bloße „Gr<strong>und</strong>nachbarschaft" als solche verleiht keine Parteistellung.<br />

VwGH 28.2.1995, 95/07/0139 (Hinweis auf VwGH 16.3.1978, 1500/77); 28.2.1996,<br />

95/07/0138<br />

Es muss vielmehr ein Eingriff in die Substanz des Gr<strong>und</strong>eigentums geltend gemacht werden<br />

31. Bei einem Vorhaben nach § 38 käme eine Verletzung des Gr<strong>und</strong>eigentums nach § 12 Abs 2 dann<br />

in Betracht, wenn die Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Vorhaben bedingten<br />

Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde,<br />

wobei als Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen ist.<br />

VwGH 14.5.1997, 97/07/0047 (Hinweis auf VwGH 27.9.1994, 92/07/0076 mwN); 25.4.2002,<br />

98/07/0103; 25.7.2002, 2002/07/0039; 25.3.2004, 2003/07/0131; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 37 von 390

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