Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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Als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages kommt daher auch derjenige in Betracht, der den<br />
von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand aufrechterhält <strong>und</strong> nutzt.<br />
VwGH 18.9.1984, 83/07/0244, 0245; 20.11.1984, 84/07/0210, 0211; 19.3.1985, 84/07/0393,<br />
0394; 15.9.1987, 87/07/0057; 5.7.1988, 84/07/0181 (zum ersten Satz); 26.2.1991,<br />
90/07/0147; 20.4.1993, 91/07/0044; 12.10.1993, 91/07/0109; 19.4.1994, 93/07/0171;<br />
28.7.1994, 92/07/0154; 5.7.1988, 84/07/0181 (zum 1. Satz); 12.10.1993, 91/07/0109;<br />
12.2.1991, 90/07/0128; 20.7.1995, 94/07/0174 (dass der Rechtsvorgänger des in Pflicht<br />
Genommenen im Eigentum die Anlage errichtet hat, ist für das Vorliegen einer eigenmächtigen<br />
Neuerung in Bezug auf Letzteren unbeachtlich); 21.9.1995, 93/07/0005;<br />
21.9.1995, 94/07/0182; 21.9.1995, 95/07/0059; 21.9.1995, 95/07/0081 (Anlage nach § 38);<br />
24.10.1995, 94/07/0175; 26.6.1996, 96/07/0010; 29.10.1996, 94/07/0021 (gem § 38<br />
bewilligungspflichtiger Maschendrahtzaun); 14.5.1997, 97/07/0027; 26.5.1998, 97/07/0060<br />
(Irrelevanz des Zeitpunktes einer Änderung an einer Steganlage); 25.5.2000, 97/07/0054;<br />
25.5.2000, 99/07/0213; 29.6.2000, 99/07/0114; 10.8.2000, 2000/07/0048 (bloßes Ansuchen<br />
um nachträgliche Genehmigung kann nicht als „Aufrechterhalten" gesehen werden);<br />
14.12.2000, 2000/07/0236; 18.9.2002, 2000/07/0086; 11.12.2003, 97/07/0054 = RdU-LSK<br />
2004/5; 22.4.2004, 2004/07/0033; 21.10.2004, 2003/07/0132; stRsp<br />
11. Wurde für eine bereits vor der WR-Nov 1959 betriebene - dh. seit dieser Nov jedenfalls wr<br />
bewilligungspflichtige - Deponie weder eine wr Bewilligung eingeholt noch fristgerecht gem § 142<br />
Abs 1 die Eintragung im Wasserbuch beantragt, so stellt diese Deponie seit dem 30.4.1960 eine<br />
unerlaubte Neuerung dar.<br />
VwGH 20.11.1984, 84/07/0210, 0211; 20.9.1990, 86/07/0096; 19.4.1994, 93/07/0171<br />
12. Eine wr Bewilligung kann nur in die Zukunft wirken, aber nichts daran ändern, dass eine frühere<br />
Ableitung von Abwässern konsenslos erfolgt ist. Dies gilt auch, wenn eine wr Bewilligung zwar erwirkt<br />
wurde, von ihr aber mangels Fertigstellung der erforderlichen Anlagen noch nicht Gebrauch gemacht<br />
werden kann.<br />
VwGH 28.2.1989, 88/07/0115<br />
13. Eine eigenmächtige Neuerung in Form einer willkürlichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse<br />
liegt dann <strong>und</strong> insoweit nicht vor, als ein privatrechtlicher Titel hiezu berechtigt.<br />
VwGH 7.3.1989, 85/07/0059<br />
14. Die Herstellung eines Gr<strong>und</strong>wasserteiches vor Inkrafttreten der WRG-Nov 1959 stellt eine<br />
unerlaubte Neuerung dar, wenn weder gem § 142 Abs 2 ein Wasserbenutzungsrecht noch gem § 142<br />
Abs 1 ein Antrag auf Eintragung einer vorher bewilligungslosen Wasserbenutzung nachgewiesen wird.<br />
VwGH 25.4.1989, 85/07/0251<br />
15. Sind im wr Bewilligungsbescheid für das Ablagern von Müll in einer Grube keine Bestimmungen<br />
darüber enthalten, ob bzw inwieweit eine Schüttung über Geländeniveau zulässig ist, dann ist die<br />
konsensgemäße Ablagerung mit der Verfüllung der Grube beendet <strong>und</strong> eine Müllablagerung über<br />
Geländeniveau nicht konsensgemäß.<br />
VwGH 24.10.1989, 88/07/0131<br />
16. Wird durch Einführung <strong>und</strong> Weiterentwicklung bestimmter Produktionsprozesse zwar der CSB-<br />
Ausstoß in das Abwasser reduziert, zugleich aber die organische Abwasserfracht erhöht, so ist diese<br />
Vorgangsweise, wenn sie eigenmächtig erfolgt, nach § 138 Abs 1 lit a zu beurteilen.<br />
VwGH 19.6.1990, 89/07/0126<br />
17 Ob eine eigenmächtige Neuerung vorliegt, ist nur an Hand des WRG zu beurteilen; das Vorliegen<br />
einer baubehördlichen Bewilligung ist unerheblich.<br />
VwGH 29.1.1991, 90/07/0153, 0154, 0155<br />
18. Die einer wr Bewilligung spruchgemäß beigefügte Bedingung, ein Detailprojekt nachzureichen, hat<br />
als echte Bedingung die Folge, dass ohne entsprechende Nachreichung die bewilligte Anlage als<br />
eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a zu qualifizieren ist.<br />
VwGH 22.9.1992, 92/07/0152<br />
19. Sind Einzelsubstanzen im Bewilligungsbescheid nicht genannt, kann daraus noch nicht der<br />
Schluss gezogen werden, dass die Ableitung von im Bewilligungsbescheid nicht ausdrücklich<br />
genannten Substanzen nicht konsentiert worden wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die wr<br />
Bewilligung alle jene Stoffe umfasst, die im Zeitpunkt der Bewilligung im ggst. Abwasser typisch <strong>und</strong><br />
unvermeidlich enthalten waren.<br />
Nicht von der wr Bewilligung umfasst - <strong>und</strong> daher als eigenmächtige Neuerung zu qualifizieren - ist die<br />
Ableitung von Stoffen, die zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht betriebstypisch im Abwasser enthalten<br />
waren <strong>und</strong> mit den damals festgesetzten Summenparametern nicht beschrieben worden sein konnten.<br />
Dass diese Stoffe wassergefährdend sind, sagt für sich allein noch nichts über die Konsenswidrigkeit<br />
ihrer Ableitung aus.<br />
VwGH 25.5.1993, 91/07/0058<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 338 von 390