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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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165<br />

Wasserhaushaltes des Fließgewässers zu beeinflussen. Damit ist vom Vorliegen eines nach § 41<br />

Abs 1 bewilligungsbedürftigen Schutz- <strong>und</strong> Regulierungswasserbaues für das Fließgewässer<br />

auszugehen.<br />

VwGH 25.4.1996, 93/07/0082 = RdU 29/1997 (Hinweis auf VwGH 8.6.1982, 82/07/0006,<br />

11.6.1991, 90/07/0107, 20.7.1995, 93/07/0047)<br />

21. Ist ein Vorhaben schon nach § 41 Abs 1 bewilligungspflichtig, dann erübrigt sich ein Eingehen auf<br />

§ 38 Abs 1, da § 41 Abs 1 der subsidiär normierten Bewilligungsvorschrift des § 38 Abs 1 vorgeht.<br />

VwGH 25.4.1996, 93/07/0082 = RdU 29/1997 (Hinweis auf VwGH 20.7.1995, 93/07/0047);<br />

stRsp<br />

22. Bei Schutzwasserbauten an Fließgewässern kann unter „Baulänge" nicht die isolierte Ausdehnung<br />

einzelner technischer Maßnahmen verstanden werden, sondern der Projektsbereich, dem der<br />

angestrebte Schutzzweck dienen soll. An Fließgewässern lässt sich dies an der Längsausdehnung<br />

bezogen auf die Flusskilometrierung ausdrücken. Wird der angestrebte Schutz nur durch<br />

Zusammenwirken von Dammbauten mit Geländekanten bewirkt, ist die Gesamtlänge maßgebend.<br />

Umweltsenat 14.5.1997, US 7/1997/4-13 = RdU 74/1997<br />

Die UVP-Pflicht ist von der Baulänge des Schutzwasserbaues abhängig<br />

23. Hochwasserschutzbauten können - obwohl sie nur mittelbar gefahrenabwehrend wirken - als<br />

Maßnahme zur Abwehr von Katastrophen angesehen werden, die gem § 2 Abs 1 lit b Tiroler<br />

Naturschutz-G vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind.<br />

VwGH 20.9.1999, 98/10/0357 = RdU 2000/4<br />

24. Soll durch verschiedene Maßnahmen der Wasserhaushalt des Flusses etwa im Falle eines<br />

Hochwassers durch Verzögerung des Abflusses beeinflusst werden, dann ist vom Vorliegen eines<br />

nach § 41 Abs 1 bewilligungspflichtigen Schutz- <strong>und</strong> Regulierungswasserbaues für den Fluss<br />

auszugehen.<br />

VwGH 3.2.2000, 96/07/0225 (Rohrdurchlässe mit Rückstauklappen zwischen Fluss <strong>und</strong><br />

Polder; Hinweis auf VwGH 25.4.1996, 93/07/0082)<br />

Ergänzung <strong>und</strong> Präzisierung der - dasselbe Vorhaben betreffenden – obzit Erkenntnisse.<br />

25. Ist ein Teil des Vorhabens schon nach § 41 bewilligungspflichtig, so ist eine Bewilligung nach § 38<br />

auf Gr<strong>und</strong> der dort geregelten Subsidiarität gegenüber einer Bewilligungspflicht nach § 41 nicht<br />

zulässig <strong>und</strong> das Gesamtprojekt nach § 41 zu beurteilen.<br />

VwGH 3.2.2000, 96/07/0225<br />

Um nachteilige Auswirkungen eines Straßendammes im Abflussbereich 30-jährlicher<br />

Hochwässer auf den Hochwasserabfluss zu vermeiden bzw zu minimieren, waren ua<br />

Rohrdurchlässe - teilweise mit Rückstauklappen – vorgesehen. Die Behörde hatte den<br />

Straßenbau dem § 38 unterstellt <strong>und</strong> die Rohrdurchlässe als bloße Ausgleichsmaßnahmen<br />

qualifiziert, der VwGH aber den Straßenbau (Straßenkörper) <strong>und</strong> die Durchlässe als „Gesamtprojekt"dem<br />

§ 41 zugeordnet, was für die Parteistellung Dritter relevant ist <strong>und</strong> – anders als<br />

bei § 38 - auch für den Straßenbau Zwangsrechte ermöglicht.<br />

26. Art II Abs 3 WRG-Nov 1997, BGBl I 1997/74 (Bewilligungsfiktion für bestimmte Anlagen nach<br />

§§ 38, 40 <strong>und</strong> 41) setzt den Bestand einer Anlage oder durchgeführten Maßnahmen zu einem<br />

bestimmten Stichtag voraus, für welche aber noch keine wr Bewilligung vorliegt. Für diese Anlagen<br />

<strong>und</strong> Maßnahmen wird durch diese Übergangsbestimmung eine Genehmigungsfiktion normiert. Diese<br />

Übergangsbestimmung vermag daher die Anwendung des § 21a Abs 1 nicht zu verhindern.<br />

VwGH 14.12.2000, 98/07/0048<br />

27. Eine Hochwasserentlastungsanlage unterliegt als Schutz- <strong>und</strong> Regulierungswasserbau nach § 41<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich einer Bewilligungspflicht.<br />

VwGH 20.9.2001, 2000/07/0222 = RdU-LSK 2002/4<br />

28. Soll ein Ableitungssystem dem Ausgleich des Wasserspiegels <strong>und</strong> der Regulierung des Wasserstandes<br />

eines Teiches dienen, dann ist es als Schutz- <strong>und</strong> Regulierungswasserbau an einem Privatgewässer<br />

nach § 41 Abs 2 anzusehen, bei dem nicht durch Zustimmung des Betroffenen gedeckte<br />

Einwirkungen auf fremde Rechte Bewilligungspflicht bewirken <strong>und</strong> Parteistellung des Betroffenen<br />

begründen.<br />

VwGH 23.1.2002, 2000/07/0286<br />

29. Dem Gesetz - insb dem § 41 - kann nicht entnommen werden, dass die Erteilung einer wr<br />

Bewilligung zum Schutz von Gebäuden vor den Gefahren eines Gewässers etwa vom Vorliegen einer<br />

Baubewilligung abhängig ist, bzw. dass die Schaffung der Voraussetzungen für die Erteilung einer<br />

Baubewilligung durch Errichtung von Schutz- <strong>und</strong> Regulierungswasserbauten nach § 41 unzulässig<br />

ist.<br />

VwGH 25.4.2002, 99/07/0093<br />

30. Wie der VwGH zu der - nur für Wasserbenutzungsanlagen geltenden - Bestimmung des § 22<br />

bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, wird mit dieser Vorschrift kein vom Zivilrecht<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 165 von 390

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