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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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214<br />

§ 97 - Allgemeine Bestimmungen<br />

Abs 2<br />

1. Die Mitgliedschaft zu einem WV wird erst dann rechtswirksam begründet, wenn die Partei den<br />

Anerkennungsbescheid ordnungsgemäß zugestellt erhalten, ihn sodann nicht oder erfolglos bekämpft<br />

hätte <strong>und</strong> er auf diese Weise rechtskräftig geworden wäre. Solange die Einbeziehung noch nicht<br />

wirksam erfolgt ist, stellen Meinungsverschiedenheiten zwischen einer solchen Person <strong>und</strong> Organen<br />

des betreffenden WV noch keine Streitigkeit eines „betroffenen" Verbandsmitgliedes, auch nicht in<br />

Fragen der Mitgliedschaft, gem § 97 Abs 2 dar, zu deren Beilegung die Schlichtungsstelle anzurufen<br />

wäre.<br />

VwGH 11.12.1990, 89/07/0014<br />

2. Bestimmt § 97 Abs 2 den Beginn des Laufes der Frist zur Anrufung der Schlichtungsstelle mit der<br />

erlangten Kenntnis, dann reicht hiezu auch die Kenntnis des gefassten Beschlusses zufolge<br />

Anwesenheit oder wirksamer Vertretung des Verbandsmitgliedes bei jener Versammlung aus, bei<br />

welcher der zu bekämpfende Beschluss gefasst wurde. Einer förmlichen Bekanntmachung auf<br />

schriftlichem Wege bedarf es nicht.<br />

VwGH 14.12.1995, 95/07/0126<br />

3. Der Schlichtungsstelle sowie den übrigen Organen eines WV ist im übertragenen Wirkungsbereich<br />

die Befugnis zur Erlassung von Bescheiden eingeräumt. Für die Entscheidungen der Mitgliederversammlung<br />

eines WV im eigenen Wirkungsbereich fehlt aber die Befugnis zur Erlassung von<br />

Bescheiden; die Entscheidungen <strong>und</strong> Verfügungen der Mitgliederversammlung im eigenen Wirkungsbereich<br />

sind keine Bescheide. Gegen diese Entscheidungen kann die Schlichtungsstelle angerufen<br />

werden, ebenso wie gegen die Untätigkeit dieser Organe, weil eine Streitigkeit aus dem Verbandsverhältnis<br />

auch dann vorliegt, wenn die Mitgliederversammlung oder der Vorstand eines WV nicht<br />

entscheiden. Die Schlichtungsstelle hat den Streit gütlich beizulegen, was den Wegfall des<br />

Beschlusses der Mitgliederversammlung bewirkt, oder durch Bescheid (Schlichtspruch) zu<br />

entscheiden. Gegen die Untätigkeit der Schlichtungsstelle steht die Anrufung des VwGH offen.<br />

VwGH 18.11.2004, 2003/07/0124; Hinweis auf VwGH 29.10.1996, 96/07/0029 <strong>und</strong><br />

96/07/0109<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 214 von 390

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