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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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105<br />

1. Der nach § 31 Abs 3 Verpflichtete ist mit dem nach § 31 Abs 2 Verpflichteten identisch. Die<br />

Verpflichtung zur Vornahme der zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen<br />

ist von einem Verschulden unabhängig. Vom Verpflichteten sind auch dann, wenn er der<br />

Sorgfaltspflicht iSd § 31 Abs 1 nachgekommen ist, unverzüglich die bei Eintritt einer konkreten Gefahr<br />

einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Es ist dabei ohne rechtliche<br />

Bedeutung, ob ein Schaden überhaupt eingetreten oder vorhersehbar gewesen ist.<br />

VwGH 5.7.1979, 580/79; 28.4.1980, 369, 370/80; 23.5.1989, 85/07/0244, 86/07/0039;<br />

23.5.1989, 85/07/0244, 86/07/0039; 24.4.2003, 2002/07/0103; stRsp<br />

2. Die Heranziehung mehrerer Personen als Verpflichtete kann durchaus auf verschiedenen Rechtsgründen<br />

beruhen.<br />

VwGH 4.4.1989, 88/07/0134; 14.12.1995, 91/07/0070, 0071; 24.4.2003, 2002/07/0018;<br />

22.4.2004, 2004/07/0053 (Hinweis auf VwGH 24.4.2003, 2002/07/0018, mwN); stRsp<br />

OGH 20.4.1993, 1 Ob 1/93; 23.3.1999, 1 Ob 207/98t = RdU 39/2000; 24.4.2003,<br />

2002/07/0103<br />

3. Ein gem § 31 Verpflichteter kann sich nicht durch rechtsgeschäftliche Verfügungen wie zB Verkauf<br />

von Anlagen oder Liegenschaften, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht,<br />

seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung entziehen. Vielmehr sind ihm ohne Rücksicht darauf, ob <strong>und</strong><br />

inwieweit seinem Rechtsnachfolger auch auf § 31 gestützte Maßnahmen vorgeschrieben werden<br />

können, die zur Verhinderung einer drohenden Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen,<br />

unabhängig von der Frage der zivilrechtlichen Verfügungsgewalt über die Anlagen oder Liegenschaften,<br />

von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht, vorzuschreiben.<br />

VwGH 4.4.1989, 88/07/0134; 25.6.1991, 91/07/0033; 6.8.1998, 96/07/0053 = RdU 145/1999;<br />

15.11.2001, 2001/07/0146; 3.7.2003, 2000/07/0266<br />

4. Auch Dritte, in deren Rechtssphäre eine von ihnen nicht verursachte Gefahr einer Gewässerverunreinigung<br />

eintritt, oder in deren Rechtssphäre Maßnahmen zur Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung<br />

durchgeführt werden müssen, trifft eine Verpflichtung zur Duldung von gem § 31 Abs 3<br />

angeordneten Maßnahmen. Behindert der Dritte die Durchführung, muss der Verpflichtete bei der<br />

WRbeh entsprechende Abhilfe begehren.<br />

VwGH 4.4.1989, 88/07/0134; 25.6.1991, 91/07/0033; 24.9.1991, 90/07/010; 14.12.1995,<br />

91/07/0070, 0071; 28.3.1996, 93/07/0163; 15.11.2001, 2001/07/0146 (Konkretisierungsbedürftigkeit<br />

der Duldungspflicht im Weigerungsfall); 22.4.1999, 97/07/0043 = RdU 24/2000;<br />

stRsp<br />

Siehe § 72 Abs 1 lit e sowie Materialien zur WRG-Nov 1990<br />

5. Bei einem Bahnkörper eines Verladebahnhofes, in dessen Bereich mit Mineralölen hantiert wird,<br />

handelt es sich um eine Anlage, mit der bzw deren Betrieb geradezu typisch eine Einwirkung auf<br />

Gewässer iSd § 31 Abs 1 verb<strong>und</strong>en ist. An der Heranziehung des Eisenbahnunternehmens als<br />

Verpflichtetem vermag es nichts zu ändern, dass in einem Teilbereich seiner Anlage ein Dritter tätig<br />

war.<br />

Denn die nach dieser Gesetzesstelle für den Betrieb der Anlage bestehende Sorgfaltspflicht umfasst<br />

auch das - zum Betrieb gehörende - Benützen der Anlage durch Dritte.<br />

VwGH 27.3.1990, 89/07/0165<br />

6. Die Verpflichtung zu Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung ist nicht an das<br />

Eigentum an Anlagen oder Gr<strong>und</strong>stücken geb<strong>und</strong>en, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung<br />

ausgeht. Vielmehr ist ein Auftrag gem § 31 Abs 3 durchaus nicht immer an den<br />

Eigentümer eines Gr<strong>und</strong>stückes zu richten, auf dem Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung<br />

durchgeführt werden müssen, so in allen Fällen, in denen durch das Verhalten einer<br />

vom Gr<strong>und</strong>eigentümer verschiedenen Person - in Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht - vom betreffenden<br />

Gr<strong>und</strong>stück die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht.<br />

VwGH 25.6.1991, 91/07/0033; 28.3.1996, 93/07/0163; 24.4.2003, 2002/07/0018; stRsp<br />

7. Dass auf einem Betriebsareal noch weitere, nicht dem Betriebsinhaber zurechenbare Ursachen für<br />

eine Gewässerverunreinigung gegeben sind, hindert die Behörde nicht, dem Betriebsinhaber als<br />

Verpflichtetem die von ihm gem § 31 Abs 1 zu treffenden Maßnahmen aufzutragen.<br />

VwGH 24.9.1991, 90/07/0108; stRsp<br />

8. Die Verpflichtung zur Vornahme von zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen<br />

Maßnahmen ist nicht an ein Verschulden <strong>und</strong> auch nicht an die Vorhersehbarkeit der Gefahr einer<br />

solchen Verunreinigung geb<strong>und</strong>en.<br />

Auch lässt sich dem § 31 eine differenzierte Regelung der Sanierungspflichten je nachdem, ob eine<br />

Gewässerverunreinigung schuldhaft oder ohne Verschulden herbeigeführt wurde, nicht entnehmen.<br />

Vielmehr besteht die aus § 31 erwachsende Verpflichtung unabhängig davon, ob <strong>und</strong> inwieweit ein<br />

allfälliger früherer oder auch späterer Eigentümer von Anlagen <strong>und</strong> Liegenschaften ebenfalls als<br />

Verpflichteter herangezogen werden kann. In dieser Hinsicht kommt die kumulative Heranziehung von<br />

Voreigentümer <strong>und</strong> jeweiligem Eigentümer als solidarisch Verpflichtetem in Betracht. Aus der<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 105 von 390

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