Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
105<br />
1. Der nach § 31 Abs 3 Verpflichtete ist mit dem nach § 31 Abs 2 Verpflichteten identisch. Die<br />
Verpflichtung zur Vornahme der zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen<br />
ist von einem Verschulden unabhängig. Vom Verpflichteten sind auch dann, wenn er der<br />
Sorgfaltspflicht iSd § 31 Abs 1 nachgekommen ist, unverzüglich die bei Eintritt einer konkreten Gefahr<br />
einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Es ist dabei ohne rechtliche<br />
Bedeutung, ob ein Schaden überhaupt eingetreten oder vorhersehbar gewesen ist.<br />
VwGH 5.7.1979, 580/79; 28.4.1980, 369, 370/80; 23.5.1989, 85/07/0244, 86/07/0039;<br />
23.5.1989, 85/07/0244, 86/07/0039; 24.4.2003, 2002/07/0103; stRsp<br />
2. Die Heranziehung mehrerer Personen als Verpflichtete kann durchaus auf verschiedenen Rechtsgründen<br />
beruhen.<br />
VwGH 4.4.1989, 88/07/0134; 14.12.1995, 91/07/0070, 0071; 24.4.2003, 2002/07/0018;<br />
22.4.2004, 2004/07/0053 (Hinweis auf VwGH 24.4.2003, 2002/07/0018, mwN); stRsp<br />
OGH 20.4.1993, 1 Ob 1/93; 23.3.1999, 1 Ob 207/98t = RdU 39/2000; 24.4.2003,<br />
2002/07/0103<br />
3. Ein gem § 31 Verpflichteter kann sich nicht durch rechtsgeschäftliche Verfügungen wie zB Verkauf<br />
von Anlagen oder Liegenschaften, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht,<br />
seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung entziehen. Vielmehr sind ihm ohne Rücksicht darauf, ob <strong>und</strong><br />
inwieweit seinem Rechtsnachfolger auch auf § 31 gestützte Maßnahmen vorgeschrieben werden<br />
können, die zur Verhinderung einer drohenden Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen,<br />
unabhängig von der Frage der zivilrechtlichen Verfügungsgewalt über die Anlagen oder Liegenschaften,<br />
von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht, vorzuschreiben.<br />
VwGH 4.4.1989, 88/07/0134; 25.6.1991, 91/07/0033; 6.8.1998, 96/07/0053 = RdU 145/1999;<br />
15.11.2001, 2001/07/0146; 3.7.2003, 2000/07/0266<br />
4. Auch Dritte, in deren Rechtssphäre eine von ihnen nicht verursachte Gefahr einer Gewässerverunreinigung<br />
eintritt, oder in deren Rechtssphäre Maßnahmen zur Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung<br />
durchgeführt werden müssen, trifft eine Verpflichtung zur Duldung von gem § 31 Abs 3<br />
angeordneten Maßnahmen. Behindert der Dritte die Durchführung, muss der Verpflichtete bei der<br />
WRbeh entsprechende Abhilfe begehren.<br />
VwGH 4.4.1989, 88/07/0134; 25.6.1991, 91/07/0033; 24.9.1991, 90/07/010; 14.12.1995,<br />
91/07/0070, 0071; 28.3.1996, 93/07/0163; 15.11.2001, 2001/07/0146 (Konkretisierungsbedürftigkeit<br />
der Duldungspflicht im Weigerungsfall); 22.4.1999, 97/07/0043 = RdU 24/2000;<br />
stRsp<br />
Siehe § 72 Abs 1 lit e sowie Materialien zur WRG-Nov 1990<br />
5. Bei einem Bahnkörper eines Verladebahnhofes, in dessen Bereich mit Mineralölen hantiert wird,<br />
handelt es sich um eine Anlage, mit der bzw deren Betrieb geradezu typisch eine Einwirkung auf<br />
Gewässer iSd § 31 Abs 1 verb<strong>und</strong>en ist. An der Heranziehung des Eisenbahnunternehmens als<br />
Verpflichtetem vermag es nichts zu ändern, dass in einem Teilbereich seiner Anlage ein Dritter tätig<br />
war.<br />
Denn die nach dieser Gesetzesstelle für den Betrieb der Anlage bestehende Sorgfaltspflicht umfasst<br />
auch das - zum Betrieb gehörende - Benützen der Anlage durch Dritte.<br />
VwGH 27.3.1990, 89/07/0165<br />
6. Die Verpflichtung zu Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung ist nicht an das<br />
Eigentum an Anlagen oder Gr<strong>und</strong>stücken geb<strong>und</strong>en, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung<br />
ausgeht. Vielmehr ist ein Auftrag gem § 31 Abs 3 durchaus nicht immer an den<br />
Eigentümer eines Gr<strong>und</strong>stückes zu richten, auf dem Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung<br />
durchgeführt werden müssen, so in allen Fällen, in denen durch das Verhalten einer<br />
vom Gr<strong>und</strong>eigentümer verschiedenen Person - in Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht - vom betreffenden<br />
Gr<strong>und</strong>stück die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht.<br />
VwGH 25.6.1991, 91/07/0033; 28.3.1996, 93/07/0163; 24.4.2003, 2002/07/0018; stRsp<br />
7. Dass auf einem Betriebsareal noch weitere, nicht dem Betriebsinhaber zurechenbare Ursachen für<br />
eine Gewässerverunreinigung gegeben sind, hindert die Behörde nicht, dem Betriebsinhaber als<br />
Verpflichtetem die von ihm gem § 31 Abs 1 zu treffenden Maßnahmen aufzutragen.<br />
VwGH 24.9.1991, 90/07/0108; stRsp<br />
8. Die Verpflichtung zur Vornahme von zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen<br />
Maßnahmen ist nicht an ein Verschulden <strong>und</strong> auch nicht an die Vorhersehbarkeit der Gefahr einer<br />
solchen Verunreinigung geb<strong>und</strong>en.<br />
Auch lässt sich dem § 31 eine differenzierte Regelung der Sanierungspflichten je nachdem, ob eine<br />
Gewässerverunreinigung schuldhaft oder ohne Verschulden herbeigeführt wurde, nicht entnehmen.<br />
Vielmehr besteht die aus § 31 erwachsende Verpflichtung unabhängig davon, ob <strong>und</strong> inwieweit ein<br />
allfälliger früherer oder auch späterer Eigentümer von Anlagen <strong>und</strong> Liegenschaften ebenfalls als<br />
Verpflichteter herangezogen werden kann. In dieser Hinsicht kommt die kumulative Heranziehung von<br />
Voreigentümer <strong>und</strong> jeweiligem Eigentümer als solidarisch Verpflichtetem in Betracht. Aus der<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 105 von 390