Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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Der Betroffene kann gegen eine - von der Bewilligung nicht gedeckte - Inanspruchnahme<br />
seiner Gr<strong>und</strong>stücke nach § 138 vorgehen<br />
59. Wird bei gleicher Konsensmenge eine (Gr<strong>und</strong>wasser-)Entnahmestelle verlegt, ohne dass dies zu<br />
Beeinträchtigungen fremder Rechte führt, dann können Einwendungen dagegen auch dann nicht mit<br />
Erfolg geltend gemacht werden, wenn die Erstbewilligung möglicherweise zu Lasten der Partei erteilt<br />
wurde. Ob die seinerzeitige Bewilligung gesetzmäßig zustande gekommen ist, kann im Verfahren über<br />
die (bloße) Verlegung der Entnahmestelle nicht mehr aufgerollt werden.<br />
VwGH 10.12.1998, 98/07/0115<br />
60. Eine Partei des wr Verfahrens hat gr<strong>und</strong>sätzlich keinen Anspruch darauf, dass für ein Projekt alle<br />
wr erforderlichen Bewilligungen gleichzeitig erteilt werden. Es verletzt eine Partei nicht in ihren<br />
Rechten, wenn nur eine Bewilligung nach § 9, nicht aber auch eine allenfalls erforderliche Bewilligung<br />
nach § 32 erteilt wird. Dies bewirkt lediglich, dass das Projekt nicht verwirklicht werden darf, solange<br />
nicht alle wr Bewilligungen vorliegen.<br />
VwGH 10.12.1998, 98/07/0034<br />
Gilt nicht für den Antragsteller, sowie nicht bei Einräumung von Zwangsrechten<br />
61. Eine wr Bewilligung darf nur dann wegen einer mit ihrer Ausübung verb<strong>und</strong>enen Verletzung<br />
fremder Rechte versagt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung<br />
der begehrten wr Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird.<br />
VwGH 21.1.1999, 98/07/0145 (Hinweis auf VwGH 21.11.1996, Slg NF Nr. 14.564/A);<br />
22.4.1999, 98/07/0119, 21.10.1999, 99/07/0049; 25.6.2001, 2000/07/0012; 25.4.2002,<br />
98/07/0103; 25.4.2002, 98/07/0126; 3.7.2003, 2002/07/0097; 16.10.2003, 99/07/0034;<br />
16.12.2004, 2003/07/0175 (Hinweis auf VwGH 25.6.2001, 2000/07/0012 ua); stRsp<br />
62. Die Beurteilung einer durch die Ausübung einer wr Bewilligung hervorgerufenen Möglichkeit einer<br />
Verletzung fremder Rechte besteht zwangsläufig immer in einer Prognose. Prognosen aber haftet ein<br />
Element der Unsicherheit schon begrifflich in jedem Fall an. Wie daher die bloße Möglichkeit einer<br />
Gefährdung fremder Rechte zur Abweisung eines wr Bewilligungsantrages nicht ausreicht, wird man<br />
umgekehrt aber auch nicht von einem Erfordernis absoluter Gewissheit einer solchen Rechtsverletzung<br />
als Bedingung der Abweisung eines wr Bewilligungsantrages ausgehen dürfen, weil eine<br />
absolute Gewissheit keiner Prognose innewohnt.<br />
Eine wr Bewilligung darf wegen einer mit ihrer Ausübung verb<strong>und</strong>enen Verletzung fremder Rechte<br />
dann nicht erteilt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der<br />
begehrten wr Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird.<br />
VwGH 10.6.1999, 95/07/0196 = RdU 5/2000 (Hinweis auf VwGH 21.11.1996, Slg NF Nr.<br />
14.564/A, 12.12.1996, 96/07/0226, 8.4.1997, 95/07/0174 ff); 25.4.2002, 98/07/0103;<br />
25.4.2002, 98/07/0126; 16.10.2003, 99/07/0034; 6.11.2003, 99/07/0082 = RdU-LSK 2004/2;<br />
stRsp<br />
Vgl auch oben erwähnte Leitsätze<br />
63. Die zu § 12 Abs 1 entwickelten Gr<strong>und</strong>sätze bedeuten keine Umkehr der Beweislast. Ob die<br />
Bedingung des entsprechend hohen Kalküls der Eintrittswahrscheinlichkeit einer zu gewärtigenden<br />
Rechtsverletzung vorliegt, ist nämlich nicht von der Partei zu beweisen, welche eine solche<br />
Beeinträchtigung ihrer Rechte geltend macht, sondern ist auf Gr<strong>und</strong> solcher Einwendungen<br />
Gegenstand der die WRbeh nach § 39 Abs 2 AVG treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht. Ob die<br />
WRbeh diese ihre Ermittlungspflicht ausreichend erfüllt hat, ist eine Frage, die immer nur nach den<br />
Besonderheiten des Einzelfalles beantwortet werden kann.<br />
VwGH 10.6.1999, 95/07/0196 = RdU 5/2000 (Hinweis auf VwGH 21.11.1996, Slg NF<br />
Nr 14.564/A); 22.4.1999, 98/07/0119; 25.6.2001, 2000/07/0012; 3.7.2003, 2002/07/0097;<br />
stRsp<br />
64. Die zu § 12 Abs 1 entwickelten Gr<strong>und</strong>sätze haben auch für die Bestimmung des § 31b Abs 2 zu<br />
gelten.<br />
VwGH 10.6.1999, 95/07/0196 = RdU 5/2000<br />
§ 31b (Deponien) wurde mit der WRG-Nov 1999 ins AWG übertragen<br />
65. Nutzungsbefugnisse gem § 5 Abs 2 müssen nicht auf dem Eigentum am Gr<strong>und</strong>, auf dem die<br />
Quelle aufgeht, beruhen, sondern können auch auf andere Titel gestützt sein. Nicht in Betracht kommt<br />
eine bloß obligatorische Nutzungsberechtigung, wohl aber eine Dienstbarkeit. Wird mit der Dienstbarkeit<br />
nicht eine ausschließliche Nutzungsbefugnis des Eigentümers des herrschenden Gutes<br />
begründet, bleibt die über die Dienstbarkeit hinausgehende Nutzung beim Gr<strong>und</strong>eigentümer (§ 3<br />
Abs 1 lit a). Durch Verfügung des Gr<strong>und</strong>eigentümers wird nur dann in die Nutzungsbefugnis des<br />
Dritten eingegriffen, wenn sein Nutzungsanteil beeinträchtigt würde.<br />
VwGH 16.9.1999, 99/07/0058<br />
66. Eine Beeinträchtigung wr geschützter Rechte (§ 12 Abs 2) kann nicht nur durch quantitative<br />
Veränderungen des Wasserhaushaltes, sondern auch durch qualitative Veränderungen erfolgen,<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 33 von 390