Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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11. Im sachlichen Anwendungsbereich des § 31 Abs 3 kommt es nicht darauf an, ob die Gefahr einer<br />
Gewässerverunreinigung von einer Anlage bzw deren Betrieb ausgeht; entscheidend ist vielmehr,<br />
dass die von der WRbeh aufzutragenden oder unmittelbar anzuordnenden Maßnahmen zur<br />
Vermeidung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung geboten sind. Allein dieser Gesichtspunkt<br />
einer spezifischen Gefahrenabwehr ist maßgebend dafür, welche Behörde als zuständige WRbeh<br />
nach § 31 Abs 3 einzuschreiten hat.<br />
VwGH 27.3.1990, 89/07/0165<br />
12. Wurde die unverzügliche Durchführung von Sanierungsarbeiten bereits von behördlicher Seite<br />
festgelegt, dann braucht dem Verpflichteten keine Gelegenheit mehr eingeräumt zu werden, um von<br />
sich aus Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.<br />
VwGH 19.6.1990, 87/07/0097<br />
13. Die behördliche Anordnung für erforderlich gehaltener Maßnahmen <strong>und</strong> deren Durchführung<br />
richtet sich unmittelbar nur dann gegen den gem § 31 Verpflichteten, wenn mit den angeordneten<br />
Maßnahmen selbst in seine Rechte eingegriffen wird, zB dann, wenn ihn eine Duldungspflicht durch<br />
Inanspruchnahme seines Gr<strong>und</strong>eigentums trifft oder in seinem Eigentum stehende Objekte entfernt<br />
werden.<br />
VwGH 23.10.1990, 87/07/0182<br />
Siehe auch VwGH 20.3.2003, 2002/07/0069<br />
14. Wird niederschriftlich der unmittelbare Auftrag festgehalten, wegen Gefahr im Verzug Sofortmaßnahmen<br />
zu ergreifen, dieser aber weder als Bescheid bezeichnet noch mit einer bescheidmäßigen<br />
Begründung versehen, fehlt es ferner an der für das Zustandekommen eines mündlichen<br />
Bescheides gesetzlich (§ 62 Abs 2 AVG) vorgesehenen Beurk<strong>und</strong>ung eines solchen in der Niederschrift,<br />
dann liegt dem Auftrag kein Bescheidwille zu Gr<strong>und</strong>e, sondern die Behörde ist im Wege der<br />
unmittelbaren Befehls- <strong>und</strong> Zwangsgewalt vorgegangen.<br />
VwGH 6.11.1990, 90/07/0080<br />
15. Weder Verunreinigungen auf anderen Gr<strong>und</strong>stücken noch das Vorhandensein von Altlasten auf<br />
dem gleichen Gr<strong>und</strong>stück sind ein rechtliches Hindernis, dem Verpflichteten die Entfernung von<br />
Verunreinigungen, die jedenfalls auch festgestellt worden sind, aufzutragen.<br />
VwGH 11.12.1990, 89/07/0186<br />
OGH 23.3.1999, 1 Ob 207/98t = RdU 39/2000<br />
16. Es ist unabhängig von der Anhängigkeit oder vom Ausgang sonstiger Verwaltungsverfahren<br />
Aufgabe der WRbeh, bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung die zu deren Vermeidung<br />
erforderlichen wasserpolizeilichen Aufträge zu erteilen.<br />
VwGH 18.2.1992, 90/07/0168<br />
17. In § 31 Abs 3 ist eine abgestufte Reihenfolge der zulässigen Mittel normiert. Die Erlassung einer<br />
unmittelbaren behördlichen Maßnahme ist demnach nur zulässig, wenn selbst die Erlassung eines<br />
Mandatsbescheides (§ 57 AVG) nicht geeignet ist, die drohende Gefahr abzuwenden.<br />
UVS OÖ 4.11.1992, VwSen-420015/16/Kl/Rd<br />
Siehe aber VwGH 17.1.1995, 93/07/0126, (verstärkter Senat) <strong>und</strong> 29.6.1995, 94/07/0155<br />
18. § 31 Abs 3 sieht zwei Instrumente zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung vor, nämlich<br />
einerseits einen Auftrag an den Verpflichteten <strong>und</strong> andererseits - bei Gefahr im Verzug - die unmittelbare<br />
Anordnung der entsprechenden Maßnahmen <strong>und</strong> nötigenfalls deren unverzügliche Durchführung.<br />
Aus der unterschiedlichen Formulierung - einmal ist von einem Auftrag die Rede, das andere<br />
Mal von der unmittelbaren Anordnung - ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber der Behörde damit zwei<br />
unterschiedliche Vorgangsweisen eröffnen wollte. Dass mit der 1. Alternative („die entsprechenden<br />
Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen") die Erlassung eines Bescheides gemeint ist, unterliegt<br />
keinem Zweifel. Die Ermächtigung zur unmittelbaren Anordnung könnte ebenfalls als Auftrag zur<br />
Erlassung eines Bescheides, jedoch ohne vorausgegangenes Verfahren, gedeutet werden. Gegen<br />
eine solche Deutung spricht aber der Umstand, dass diese Möglichkeit der Behörde bereits durch § 57<br />
AVG eingeräumt ist - auch § 122 Abs 1 WRG ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen - <strong>und</strong> nicht<br />
anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber diese der Behörde bereits eingeräumte Befugnis überflüssiger<br />
Weise im WRG habe wiederholen wollen. Gegen eine Deutung als Bescheid spricht aber vor allem<br />
der Umstand, dass sich die Behörde bei der Notwendigkeit der Anordnung von Maßnahmen zur<br />
Vermeidung einer Gewässerverunreinigung häufig Situationen gegenübersieht, in denen die<br />
Erlassung eines Bescheides - <strong>und</strong> sei es auch die mündliche Verkündung eines Mandatsbescheides -<br />
wegen der mit einem Bescheid verb<strong>und</strong>enen Formerfordernisse (zB Beurk<strong>und</strong>ung) kein Instrument ist,<br />
mit dem ausreichend flexibel <strong>und</strong> rasch die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können. Es<br />
ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der „Anordnungsalternative" im § 31 Abs 3<br />
der Behörde die Möglichkeit zur Ausübung unmittelbarer Befehls- <strong>und</strong> Zwangsgewalt einräumen<br />
wollte.<br />
Die „Anordnungsalternative" sieht vor, dass die Behörde bei Gefahr im Verzug die entsprechenden<br />
Maßnahmen unmittelbar anordnet <strong>und</strong> gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 99 von 390