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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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11. Im sachlichen Anwendungsbereich des § 31 Abs 3 kommt es nicht darauf an, ob die Gefahr einer<br />

Gewässerverunreinigung von einer Anlage bzw deren Betrieb ausgeht; entscheidend ist vielmehr,<br />

dass die von der WRbeh aufzutragenden oder unmittelbar anzuordnenden Maßnahmen zur<br />

Vermeidung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung geboten sind. Allein dieser Gesichtspunkt<br />

einer spezifischen Gefahrenabwehr ist maßgebend dafür, welche Behörde als zuständige WRbeh<br />

nach § 31 Abs 3 einzuschreiten hat.<br />

VwGH 27.3.1990, 89/07/0165<br />

12. Wurde die unverzügliche Durchführung von Sanierungsarbeiten bereits von behördlicher Seite<br />

festgelegt, dann braucht dem Verpflichteten keine Gelegenheit mehr eingeräumt zu werden, um von<br />

sich aus Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.<br />

VwGH 19.6.1990, 87/07/0097<br />

13. Die behördliche Anordnung für erforderlich gehaltener Maßnahmen <strong>und</strong> deren Durchführung<br />

richtet sich unmittelbar nur dann gegen den gem § 31 Verpflichteten, wenn mit den angeordneten<br />

Maßnahmen selbst in seine Rechte eingegriffen wird, zB dann, wenn ihn eine Duldungspflicht durch<br />

Inanspruchnahme seines Gr<strong>und</strong>eigentums trifft oder in seinem Eigentum stehende Objekte entfernt<br />

werden.<br />

VwGH 23.10.1990, 87/07/0182<br />

Siehe auch VwGH 20.3.2003, 2002/07/0069<br />

14. Wird niederschriftlich der unmittelbare Auftrag festgehalten, wegen Gefahr im Verzug Sofortmaßnahmen<br />

zu ergreifen, dieser aber weder als Bescheid bezeichnet noch mit einer bescheidmäßigen<br />

Begründung versehen, fehlt es ferner an der für das Zustandekommen eines mündlichen<br />

Bescheides gesetzlich (§ 62 Abs 2 AVG) vorgesehenen Beurk<strong>und</strong>ung eines solchen in der Niederschrift,<br />

dann liegt dem Auftrag kein Bescheidwille zu Gr<strong>und</strong>e, sondern die Behörde ist im Wege der<br />

unmittelbaren Befehls- <strong>und</strong> Zwangsgewalt vorgegangen.<br />

VwGH 6.11.1990, 90/07/0080<br />

15. Weder Verunreinigungen auf anderen Gr<strong>und</strong>stücken noch das Vorhandensein von Altlasten auf<br />

dem gleichen Gr<strong>und</strong>stück sind ein rechtliches Hindernis, dem Verpflichteten die Entfernung von<br />

Verunreinigungen, die jedenfalls auch festgestellt worden sind, aufzutragen.<br />

VwGH 11.12.1990, 89/07/0186<br />

OGH 23.3.1999, 1 Ob 207/98t = RdU 39/2000<br />

16. Es ist unabhängig von der Anhängigkeit oder vom Ausgang sonstiger Verwaltungsverfahren<br />

Aufgabe der WRbeh, bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung die zu deren Vermeidung<br />

erforderlichen wasserpolizeilichen Aufträge zu erteilen.<br />

VwGH 18.2.1992, 90/07/0168<br />

17. In § 31 Abs 3 ist eine abgestufte Reihenfolge der zulässigen Mittel normiert. Die Erlassung einer<br />

unmittelbaren behördlichen Maßnahme ist demnach nur zulässig, wenn selbst die Erlassung eines<br />

Mandatsbescheides (§ 57 AVG) nicht geeignet ist, die drohende Gefahr abzuwenden.<br />

UVS OÖ 4.11.1992, VwSen-420015/16/Kl/Rd<br />

Siehe aber VwGH 17.1.1995, 93/07/0126, (verstärkter Senat) <strong>und</strong> 29.6.1995, 94/07/0155<br />

18. § 31 Abs 3 sieht zwei Instrumente zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung vor, nämlich<br />

einerseits einen Auftrag an den Verpflichteten <strong>und</strong> andererseits - bei Gefahr im Verzug - die unmittelbare<br />

Anordnung der entsprechenden Maßnahmen <strong>und</strong> nötigenfalls deren unverzügliche Durchführung.<br />

Aus der unterschiedlichen Formulierung - einmal ist von einem Auftrag die Rede, das andere<br />

Mal von der unmittelbaren Anordnung - ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber der Behörde damit zwei<br />

unterschiedliche Vorgangsweisen eröffnen wollte. Dass mit der 1. Alternative („die entsprechenden<br />

Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen") die Erlassung eines Bescheides gemeint ist, unterliegt<br />

keinem Zweifel. Die Ermächtigung zur unmittelbaren Anordnung könnte ebenfalls als Auftrag zur<br />

Erlassung eines Bescheides, jedoch ohne vorausgegangenes Verfahren, gedeutet werden. Gegen<br />

eine solche Deutung spricht aber der Umstand, dass diese Möglichkeit der Behörde bereits durch § 57<br />

AVG eingeräumt ist - auch § 122 Abs 1 WRG ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen - <strong>und</strong> nicht<br />

anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber diese der Behörde bereits eingeräumte Befugnis überflüssiger<br />

Weise im WRG habe wiederholen wollen. Gegen eine Deutung als Bescheid spricht aber vor allem<br />

der Umstand, dass sich die Behörde bei der Notwendigkeit der Anordnung von Maßnahmen zur<br />

Vermeidung einer Gewässerverunreinigung häufig Situationen gegenübersieht, in denen die<br />

Erlassung eines Bescheides - <strong>und</strong> sei es auch die mündliche Verkündung eines Mandatsbescheides -<br />

wegen der mit einem Bescheid verb<strong>und</strong>enen Formerfordernisse (zB Beurk<strong>und</strong>ung) kein Instrument ist,<br />

mit dem ausreichend flexibel <strong>und</strong> rasch die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können. Es<br />

ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der „Anordnungsalternative" im § 31 Abs 3<br />

der Behörde die Möglichkeit zur Ausübung unmittelbarer Befehls- <strong>und</strong> Zwangsgewalt einräumen<br />

wollte.<br />

Die „Anordnungsalternative" sieht vor, dass die Behörde bei Gefahr im Verzug die entsprechenden<br />

Maßnahmen unmittelbar anordnet <strong>und</strong> gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 99 von 390

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