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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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kann es nicht darauf ankommen, ob eine Anlage reparaturfähig ist oder nicht. Dass ein solcher<br />

zerstörter oder weggefallener Anlagenteil allenfalls ersetzt oder repariert werden könnte, ist daher<br />

(insb bei dessen gänzlicher Funktionsunfähigkeit) unbeachtlich.<br />

VwGH 9.3.1961, 2543/59; 10.12.1985, 85/07/0248; stRsp<br />

8. § 27 Abs 1 lit g setzt voraus, dass die zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen - ganz oder<br />

teilweise - weggefallen oder zerstört worden sind <strong>und</strong> sich daraus eine Unterbrechung der Wasserbenutzung<br />

ergeben hat. Der Wegfall einzelner Versorgungsobjekte einer aufrecht bestehenden<br />

Versorgungsleitung stellt daher keine Unterbrechung der Wasserbenutzung iSd § 27 Abs 1 lit g dar.<br />

VwGH 27.4.1961, 168/60<br />

9. Bei den in § 27 Abs 1 lit g behandelten Fällen erlischt das Wasserbenutzungsrecht kraft Gesetzes.<br />

Für das Erlöschen gem § 27 Abs 1 lit g ist allein maßgeblich, ob sich die zur Wasserbenutzung<br />

erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand bef<strong>und</strong>en haben.<br />

Der hierüber im Einzelfall ergehende Bescheid hat nur deklarative Bedeutung. Das<br />

Wasserbenutzungsrecht erlischt in dem Zeitpunkt, in dem der gesetzliche Tatbestand verwirklicht ist.<br />

VwGH 9.4.1964, 816/63; 12.7.1988, 87/07/0079; 25.3.2004, 2003/07/0131; stRsp<br />

OGH 29.1.1970, 1 Ob 2/70<br />

10. Gegen § 27 Abs 1 lit g bestehen aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes keine verfassungsrechtlichen<br />

Bedenken.<br />

VfGH 26.11.1970, Slg 6302<br />

11. Von einer ununterbrochenen Wasserbenutzung iSd § 27 Abs 1 lit g kann nur so lange gesprochen<br />

werden, als die Berechtigten bzw ihre Rechtsnachfolger in der Lage sind, die Wasserbenutzung in der<br />

bewilligten Weise mit Hilfe der bewilligten Anlage auszuüben. Ist dies länger als drei Jahre hindurch<br />

nicht mehr der Fall, so ist der Erlöschenstatbestand erfüllt.<br />

VwGH 2.7.1971, 92/71, Slg 8055; 15.12.1972, 1257/72; 25.3.2004, 2003/07/0131; stRsp<br />

12. Ist eine Wasserkraftanlage schon über drei Jahre betriebsunfähig, so vermögen am Erlöschenstatbestand<br />

des § 27 Abs.1 lit g weder die Absicht des Einbaues einer Turbine noch eine behauptete<br />

Existenzgefährdung etwas zu ändern.<br />

VwGH 15.12.1972, 1257/72<br />

13. Die gesetzliche Frist des § 27 Abs 1 lit g beginnt erst mit dem Ereignis des Wegfalles oder der<br />

Zerstörung wesentlicher Anlagenteile zu laufen, nicht schon mit der Einstellung der Wasserbenutzung.<br />

VwGH 22.4.1980, 289/78<br />

14. Nur der gänzliche Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Anlageteile (eines Wasserrades) kann<br />

ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts herbeiführen, auch wenn die Anlage als Ganzes durch<br />

Ersatz der fehlenden Teile repariert werden könnte. Die bloße Reparaturbedürftigkeit noch<br />

vorhandener wesentlicher Anlageteile (Steinwurf im funktionsfähigen Unterwasserkanal) kann<br />

hingegen nicht den Erlöschensgr<strong>und</strong> nach § 27 Abs 1 lit g bilden.<br />

VwGH 7.7.1980, 2531/79; 11.11.1980, 978/80; 4.12.1984, 84/07/0185, 0186; stRsp<br />

15. Aus zivilrechtlichen Hindernissen gegen die Ausübung der Wasserbenutzung kann ein Erlöschen<br />

iSd § 27 Abs 1 lit g nicht abgeleitet werden.<br />

VwGH 11.11.1980, 978/80<br />

16. Für das Erlöschen gem § 27 Abs 1 lit g sind nur objektive Momente des Wegfalles (der<br />

Zerstörung) <strong>und</strong> des Fristablaufes maßgeblich; irrelevant ist, wen daran allenfalls ein Verschulden<br />

trifft.<br />

VwGH 26.2.1985, 83/07/0127<br />

17. Der Zug um Zug erfolgende Austausch schadhaft gewordener Anlageteile stellt keinen Wegfall der<br />

Altanlage iSd § 27 Abs 1 lit g dar, wenn die Anlage dessen ungeachtet als bestehend anzusehen ist.<br />

Eine als bestehend anzusehende Anlage liegt vor, wenn dem Objekt nicht nur der Zweck <strong>und</strong> die<br />

Errichtung, sondern auch die Dimensionen noch mit voller Sicherheit entnommen werden können.<br />

VwGH 19.11.1985, 84/07/0245 (Turbinen mit etwas geänderten Leistungsdaten)<br />

18. Der nach Ablauf der in § 27 Abs 1 lit g genannten Frist erfolgten Wiederinstandsetzung einer<br />

Anlage kommt keinerlei Bedeutung für die Beurteilung der Frage des Erlöschens zu.<br />

VwGH 18.2.1992, 91/07/0005<br />

19. Weder das Erreichen des genehmigten Auffüllungsniveaus (einer szt nach § 32 bewilligten<br />

Deponie) noch die gemäß § 121 getroffene Feststellung der konsensgemäßen Ausführung des<br />

bewilligten Vorhabens stellen einen Erlöschenstatbestand dar. Insb verwirklicht auch die Einstellung<br />

des Auffüllungsvorganges wegen Erreichens des genehmigten Auffüllungsvolumens nicht den<br />

Tatbestand des § 27 Abs 1 lit g.<br />

VwGH 2.10.1997, 97/07/0078 = RdU 117/1998 (Hinweis auf VwGH 23.2.1993, 92/07/0180)<br />

Die szt nach § 32 erteilte Deponiebewilligung wurde nach § 31d Abs 2 in das Regime des<br />

§ 31b übergeleitet <strong>und</strong> konnte idF nicht mehr erlöschen; heute Regelung im AWG<br />

20. Die Stilllegung von Brunnen ist nicht gleichzusetzen mit einem Wegfall der Anlage.<br />

VwGH 17.10.2002, 2002/07/0092<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 81 von 390

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