Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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muss ebenso im rechtlichen Sinn verstanden werden. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für<br />
die Realisierung einer solchen Vorschreibung fehlen, muss sie unanwendbar bleiben.<br />
VwGH 21.1.1992, 88/07/0120<br />
35. Es wäre unzulässig, über Beeinträchtigungsgefahren deshalb hinwegzusehen, weil allenfalls auch<br />
anderweitige Beeinträchtigungsgefahren bestehen.<br />
VwGH 25.2.1992, 88/07/0136; stRsp<br />
36. Das Gesetz bietet keine Gr<strong>und</strong>lage für die Versagung einer wr Bewilligung bzw den Auftrag zur<br />
Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung allein aus präventiven Gründen, vielmehr ist eine<br />
konkrete Besorgnis der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen erforderlich.<br />
VwGH 31.3.1992, 92/07/0019; stRsp<br />
37. Es ist unzulässig, eine Bewilligung mit einer Beweissicherung zu verknüpfen, deren positives<br />
Ergebnis Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung sein soll.<br />
VwGH 23.6.1992, 90/07/0014; stRsp<br />
38. Da Anhaltspunkte dafür fehlen, dass das WRG unter Auflagen auch Befristungen versteht, kann<br />
eine Befristung nicht unter den Begriff der Auflage im § 105 Abs 1 subsumiert werden, wogegen auch<br />
der Umstand spricht, dass in § 21 eigene Bestimmungen über Befristungen enthalten sind.<br />
VwGH 18.1.1994, 93/07/0153; 11.7.1996, 95/07/0020 = RdU 128/1996<br />
39. Auch die Beeinträchtigung anderer als der in § 105 genannten öffentlichen Interessen kann zur<br />
Versagung der wr Bewilligung führen, sofern es sich um solche handelt, die in ihrer Bedeutung den in<br />
§ 105 Genannten gleichkommen; Maßstab hiefür ist das mit der Statuierung einer Bewilligungspflicht<br />
verfolgte Ziel.<br />
VwGH 22.2.1994, 93/07/0131; 18.3.1994, 93/07/0132, 0133; stRsp<br />
40. Die Auffassung, das Unterbleiben eines Anschlusses an eine Gemeindekanalisation stelle generell<br />
eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen dar, die es rechtfertige, eine wr Bewilligung zu versagen,<br />
ist unzutreffend, zumal wenn das Kanalgesetz die Möglichkeit einer Ausnahme vom Anschlusszwang<br />
vorsieht <strong>und</strong> dabei davon ausgeht, dass das Unterbleiben eines Anschlusses auch ohne<br />
Beeinträchtigung öffentlicher Interessen möglich ist.<br />
VwGH 22.2.1994, 93/07/0131; 18.3.1994, 93/07/0132, 0133<br />
41. Die Beurteilung eines Sachverhalts kann nicht allein unter Berufung auf Richtlinien oder Erlässe<br />
tauglich begründet werden, maßgebend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles.<br />
VwGH 27.9.1994, 92/07/0074; stRsp<br />
42. Auf Gr<strong>und</strong>lage des § 105 können auch Kontrollmaßnahmen vorgeschrieben werden, wenn sie zur<br />
Erreichung des angestrebten Schutzzieles geeignet sind <strong>und</strong> keine - kostengünstigere -, einen<br />
gleichwertigen Erfolg herbeiführende alternative Maßnahme vorgebracht wird.<br />
VwGH 27.9.1994, 92/07/0096 = RdU 58/1995 (dauerregistrierende Messeinrichtung zur<br />
Überwachung der vorgeschriebenen Dotationswassermenge); 24.10.1995, 95/07/0046; stRsp<br />
Siehe auch unten VwGH 19.9.1996, 96/07/0072<br />
43. Die Auflage des käuflichen Erwerbes von Nachbargr<strong>und</strong>stücken, um eine beantragte Nassbaggerung<br />
bewilligungsfähig zu machen, eignet sich - abgesehen von ihrer Unvollstreckbarkeit –<br />
rechtlich schon deswegen nicht, weil der der WRbeh vorliegende Antrag die Erteilung der wr<br />
Bewilligung für ein anderes als das beantragte Projekt auf dem Umweg einer solchen Auflage nicht<br />
zulässt.<br />
VwGH 27.6.1995, 92/07/0213 (Hinweis auf VwGH 27.9.1994, 92/07/0074)<br />
44. Der Inhalt einer Auflage, bei Eintritt des in der Auflage genannten Gefahrenfalles den Ablauf des<br />
Reinigungsbeckens zur Mineralölabscheideanlage durch Betätigung des einzubauenden Absperrorgans<br />
zu schließen, ist eindeutig festgelegt <strong>und</strong> besteht in der Verpflichtung zur Betätigung des<br />
Absperrorgans. Jene technischen <strong>und</strong> organisatorischen Maßnahmen, mit deren Einrichtung der<br />
Verpflichtete dieser Handlungspflicht im Gefahrenfall pflichtgemäß nachkommen kann, dem<br />
Verpflichteten selbst zu überlassen, ist nicht rechtswidrig. Eröffnet dies dem Verpflichteten doch<br />
gerade die Möglichkeit, solche technische <strong>und</strong> organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung<br />
seiner Handlungspflicht im Gefahrenfall zu wählen, die für ihn am wenigsten einschneidend sind.<br />
VwGH 20.7.1995, 95/07/0007<br />
45. Die bei Wahrnehmung der Gewässeraufsicht der Behörde eingeräumten Rechte <strong>und</strong> Pflichten<br />
ergeben sich schon aus dem Gesetz. Einer Vorschreibung des Inhalts, bestimmte Untersuchungen<br />
„im Einvernehmen mit der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung durchzuführen",<br />
kommt daher keine eigenständige normative Bedeutung zu. Einen Anspruch auf Beteiligung des<br />
Amtes der Landesregierung an den vorgeschriebenen Untersuchungen hat die Partei damit nicht.<br />
Wenn diese Untersuchungen erforderlich iSd WRG sind, kommt es auch nicht darauf an, welche<br />
finanziellen Auswirkungen damit für die Partei verb<strong>und</strong>en sind.<br />
VwGH 24.10.1995, 95/07/0046 (Hinweis auf VwGH 24.10.1994, 93/10/0120, 27.9.1994,<br />
92/07/0096)<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 252 von 390