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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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221<br />

9. Der Streit mehrerer Mitbenutzer einer Privatwasserleitung über die Zulässigkeit einer Benutzungsweise<br />

ist von der Kompetenz der politischen Behörden ausgeschlossen.<br />

VwGH 20.4.1900, Slg 14.074; 3.2.1909, Slg 6501<br />

OGH 18.10.1961, SZ 34/148<br />

10. Die WRbeh sind zur Entscheidung über den Bestand von Wasserbenutzungsrechten, die sich auf<br />

Privatrechtstitel gründen, nicht berufen.<br />

VwGH 18.4.1902, Slg 1000 (zu Böhm. WRG); 18.12.1906, Slg 4848; 7.7.1972, Slg 8270;<br />

29.1.2004, 2003/07/0082; stRsp<br />

11. Die private oder öffentliche Eigenschaft eines Gewässers kann je nach dem Anlass <strong>und</strong> Ziel des<br />

Streits ebenso wohl zur Kognition der Verwaltungsbehörden als auch der Gerichte gelangen, doch<br />

kann nur von letzteren die Frage entschieden werden, in wessen Privateigentum ein Gewässer steht.<br />

VwGH 22.12.1903, Slg 2231; 23.1.1912, Slg 8682<br />

12. Streitigkeiten über die Teilung der Benutzung eines Privatgewässers auf Gr<strong>und</strong> von Privatrechtstiteln<br />

fallen in die Zuständigkeit der Gerichte.<br />

VwGH 18.12.1906, Slg 4848<br />

13. Über den Bestand eines auf einem Privatrechtstitel beruhenden, die öffentlichen Interessen nicht<br />

tangierenden Wasserbezugsrechts haben die politischen Behörden nicht zu entscheiden.<br />

VwGH 8.1.1908, Slg 5633; 9.3.1909, Slg 6588<br />

OGH 7.5.1935, SZ 19/155<br />

14. Der Ausspruch über den Rechtsbestand eines auf Gr<strong>und</strong> eines Privatrechtstitels in Anspruch<br />

genommenen Rechts auf ausschließliche Ausübung der im Gemeingebrauch gelegenen Befugnisse in<br />

einer bestimmten Strecke eines öffentlichen Flusses gehört zur Zuständigkeit des ordentlichen<br />

Richters.<br />

VwGH 28.2.1910, Slg 7256<br />

15. Der auf den Rechtstitel der Ersitzung <strong>und</strong> eines Privatvertrages gestützte - <strong>und</strong> damit privatrechtliche<br />

- Anspruch auf Mitbenützung <strong>und</strong> Ableitung eines Wassers fällt in die Kompetenz der<br />

Gerichte.<br />

Reichsgericht 8.7.1910, Nr. 1789<br />

16. In die Kompetenz der WRbeh fallen nur die nach den Vorschriften des WRG entstandenen <strong>und</strong> zu<br />

beurteilenden Wasserrechte, nicht aber die nach den Normen des bürgerlichen Gesetzbuches zu<br />

behandelnden Privatrechte, mag ihr Objekt auch Wasser sein.<br />

VwGH 5.10.1910, Slg 7623; stRsp<br />

17. Über Streitigkeiten zwischen Teichbesitzern <strong>und</strong> dritten Personen, die nur das im Teich<br />

eingeschlossene Wasser zum Inhalt haben, entscheiden die Gerichte.<br />

VwGH 7.10.1913, Slg 9788<br />

18. Schadenersatzansprüche wegen Schädigung des Gr<strong>und</strong>wassers durch eine unbefugte Quellfassung<br />

sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.<br />

VwGH 13.4.1937, Slg 1724<br />

19. Für Streitigkeiten bezüglich einer vertraglich geregelten Änderung der natürlichen Wasserabflussverhältnisse<br />

ist nicht die Zuständigkeit der WRbeh, sondern die der ordentlichen Gerichte<br />

gegeben.<br />

OGH 26.11.1953, 1 Ob 897/53; 26.3.1958, 1 Ob 101/58; 18.10.1961, SZ 34/148; 7.6.1963,<br />

SZ 36/79; 21.3.1968, 1 Ob 72/68<br />

20. Die gerichtliche Entscheidung wird nicht durch die Entscheidung der WRbeh über ein öffentlichrechtliches<br />

Wasserrecht ausgeschlossen.<br />

OGH 3.12.1958, 1 Ob 450/58; 7.6.1963, 1 Ob 86/63; 5.9.1973, SZ 46/82; 12.6.1974,<br />

1 Ob 171/73; 4.2.1977, 1 Ob 3/77<br />

21. Zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Bestand des Fischereirechts an einer künstlich<br />

geschaffenen Wasserspeicheranlage ist das ordentliche Gericht zuständig.<br />

VwGH 14.6.1962, 1394/61<br />

22. Handelt es sich nicht um Fragen der §§ 27, 29 <strong>und</strong> 70, sondern nur um die Frage des Erlöschens<br />

einer vertraglich eingeräumten Dienstbarkeit <strong>und</strong> die sich daraus ergebenden Konsequenzen, so ist<br />

die Zulässigkeit des Rechtsweges zu bejahen.<br />

OGH 7.6.1963, 1 Ob 86/63<br />

23. Zur Feststellung, dass das Gr<strong>und</strong>eigentum nicht durch eine Dienstbarkeit der Wasserableitung<br />

belastet ist, <strong>und</strong> zu dem sich daraus ergebenden Gebot, weitere Eingriffe zu unterlassen <strong>und</strong> den<br />

bisherigen Schaden wieder gut zu machen, sind nur die ordentlichen Gerichte zuständig.<br />

OGH 20.12.1963, 1 Ob 38/63<br />

24. Für die Zulässigkeit des Rechtsweges kommt es darauf an, ob nach dem Inhalt des bei Gericht<br />

gestellten Begehrens ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird.<br />

OGH 28.1.1976, 1 Ob 338/75<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 221 von 390

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