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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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4. Umschreibt das Gesetz den Stand der Technik mit „Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen",<br />

dann umfasst das durch diese Ausdrücke abgesteckte Begriffsfeld weit mehr als einen bloß bautechnischen<br />

Standard, zu dessen Festlegung der Ausdruck „Einrichtungen" allein genügt hätte.<br />

„Verfahren" <strong>und</strong> insb „Betriebsweisen" umfassen vielmehr alle Vorgangsweisen, auf die es im<br />

gegebenen Zusammenhang ankommt.<br />

VwGH 10.6.1999, 98/07/0101<br />

Somit gehören auch Produktionsprozesse sowie die innere Organisation des Betriebes zum<br />

„Stand der Technik" (vgl zB Deponieverordnung, EMAS-Verordnung)<br />

5. Die Entsorgung von Fleischereiabwässern durch Verregnung auf landwirtschaftlichen Flächen<br />

entspricht nicht dem Stand der Abwasserentsorgungstechnik.<br />

VwGH 13.4.2000, 97/07/0167 = RdU 28/2000<br />

6. Der Stand der Technik in der Entsorgung betrieblicher Abwässer besteht in der biologischen oder<br />

gleichwertigen Reinigung in einer Betriebskläranlage oder in einer kommunalen Kläranlage.<br />

VwGH 13.4.2000, 97/07/0167 = RdU 28/2000 (Fleischereiabwässer)<br />

7. Der Stand der Technik ist nach § 12a Abs 2 kein unabdingbares Erfordernis einer Genehmigung.<br />

Vielmehr kann eine Ausnahme vom Stand der Technik zugelassen werden, soweit der Schutz der<br />

Gewässer dies erfordert oder gestattet. Eine wr Bewilligung darf daher nicht allein deswegen versagt<br />

werden, weil die Anlage nicht dem Stand der Technik entspricht, sondern nur dann, wenn der Schutz<br />

der Gewässer ein Abgehen von Stand der Technik nicht gestattet.<br />

VwGH 23.11.2000, 2000/07/0243; 13.12.2001, 2000/07/0246<br />

8. Bestimmt der BMLFUW den Stand der Technik nicht in einer Verordnung nach § 12a Abs 3, ist<br />

diese Frage im Einzelfall mit Hilfe von Sachverständigen zu klären. Dabei können von den<br />

Sachverständigen als Gr<strong>und</strong>lage für die Beurteilung des Standes der Technik neben - nicht auf § 12a<br />

Abs 3 gestützten - Verordnungen des BMLFUW (vgl AAEV) - auch einschlägige Regelwerke, wie z.B.<br />

ÖNORMEN, als objektivierte, generelle Gutachten herangezogen werden.<br />

VwGH 20.9.2001, 2000/07/0221 (Hinweis auf VwGH 25.1.1996, 95/07/0085, 11.9.1997,<br />

94/07/0166; in der ÖNORM B 2502 wird der Stand der Technik auf dem Abwassersektor wie<br />

in den jeweiligen AEVn durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten als technisch<br />

einhaltbare Emissionsbeschränkung umschrieben); 18.10.2001, 2000/07/0214; 25.4.2002,<br />

99/07/0135 = RdU-LSK 2003/8 (Richtlinien der Internationalen Gewässerschutzkommission<br />

für den Bodensee); stRsp<br />

9. Eine Anlage, die im Dauerbetrieb die Einhaltung der für Emissionsbeschränkungen festgelegten<br />

Werte nicht gewährleistet, entspricht nicht dem Stand der Technik.<br />

VwGH 20.9.2001, 2000/07/0221; 18.10.2001, 2000/07/0214 (bzgl der für Hauskläranlagen bis<br />

50 EW in der ÖNORM B 2502-1 festgelegten Werte)<br />

10. Dass anderen Parteien für eine dem Stand der Technik widersprechende Wasserbenutzung eine<br />

wr Bewilligung erteilt worden sei, ist für die Frage der Übereinstimmung einer Abweisung wegen Nichteinhaltung<br />

des Standes der Technik mit dem Gesetz ohne Belang.<br />

VwGH 20.9.2001, 2000/07/0221; 18.10.2001, 2000/07/0214<br />

11. Mangels Antragstellung ist ein Vorgehen der Behörde nach § 12a Abs 2 (Abweichen vom Stand<br />

der Technik) nicht möglich.<br />

VwGH 20.9.2001, 2000/07/0221; 18.10.2001, 2000/07/0214<br />

Überholt durch WR-Nov 2003<br />

12. Die Anzahl der Proben, bei denen der Grenzwert nicht eingehalten wurde, muss an der Gesamtzahl<br />

der Proben, die die geforderte Temperatur (> 12° C) aufwiesen, gemessen werden; die Gesamtzahl<br />

der gezogenen Proben ist bei der Bemessung des Prozentsatzes von 80 % beim Parameter NH 4 -<br />

N hingegen ohne Relevanz.<br />

VwGH 20.9.2001, 2000/07/0221; 18.10.2001, 2000/07/0214<br />

Bezieht sich gleichermaßen auf P 7 der ÖNORM B 2502-1, auf § 4 Abs 2 Z 2 der 1. AEV<br />

kommunales Abwasser, BGBl 1996/210, <strong>und</strong> auf § 1 Abs 3 Z 7 AAEV, BGBl 1996/186<br />

13. Dass eine Reinigung durch eine mechanische Kläranlage nicht (mehr) dem Stand der Technik <strong>und</strong><br />

die Qualität dieses Abwassers nicht den bei einer Reinigung nach dem Stand der Technik erreichbaren<br />

Ablaufwerten entspricht, ist offenk<strong>und</strong>ig.<br />

VwGH 13.12.2001, 2000/07/0246 (Hinweis auf VwGH 25.5.1993, 91/07/0164)<br />

14. Ein Antrag auf eine Ausnahme vom Stand der Technik iSd § 12a Abs 2 zweiter Satz stellt keinen<br />

neuen Bewilligungsantrag dar; er eröffnet vielmehr die - der Behörde sonst nicht offen stehende –<br />

Möglichkeit, bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ein Projekt entgegen der Vorschrift des<br />

§ 12a Abs 2 erster Satz zu bewilligen. Ein solcher Antrag auf Ausnahme vom Stand der Technik kann<br />

in jeder Phase des Verfahrens, somit auch während des Berufungsverfahrens, gestellt werden.<br />

VwGH 13.12.2001, 2000/07/0246<br />

Überholt durch WRG-Nov 2003<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 42 von 390

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