Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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4. Umschreibt das Gesetz den Stand der Technik mit „Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen",<br />
dann umfasst das durch diese Ausdrücke abgesteckte Begriffsfeld weit mehr als einen bloß bautechnischen<br />
Standard, zu dessen Festlegung der Ausdruck „Einrichtungen" allein genügt hätte.<br />
„Verfahren" <strong>und</strong> insb „Betriebsweisen" umfassen vielmehr alle Vorgangsweisen, auf die es im<br />
gegebenen Zusammenhang ankommt.<br />
VwGH 10.6.1999, 98/07/0101<br />
Somit gehören auch Produktionsprozesse sowie die innere Organisation des Betriebes zum<br />
„Stand der Technik" (vgl zB Deponieverordnung, EMAS-Verordnung)<br />
5. Die Entsorgung von Fleischereiabwässern durch Verregnung auf landwirtschaftlichen Flächen<br />
entspricht nicht dem Stand der Abwasserentsorgungstechnik.<br />
VwGH 13.4.2000, 97/07/0167 = RdU 28/2000<br />
6. Der Stand der Technik in der Entsorgung betrieblicher Abwässer besteht in der biologischen oder<br />
gleichwertigen Reinigung in einer Betriebskläranlage oder in einer kommunalen Kläranlage.<br />
VwGH 13.4.2000, 97/07/0167 = RdU 28/2000 (Fleischereiabwässer)<br />
7. Der Stand der Technik ist nach § 12a Abs 2 kein unabdingbares Erfordernis einer Genehmigung.<br />
Vielmehr kann eine Ausnahme vom Stand der Technik zugelassen werden, soweit der Schutz der<br />
Gewässer dies erfordert oder gestattet. Eine wr Bewilligung darf daher nicht allein deswegen versagt<br />
werden, weil die Anlage nicht dem Stand der Technik entspricht, sondern nur dann, wenn der Schutz<br />
der Gewässer ein Abgehen von Stand der Technik nicht gestattet.<br />
VwGH 23.11.2000, 2000/07/0243; 13.12.2001, 2000/07/0246<br />
8. Bestimmt der BMLFUW den Stand der Technik nicht in einer Verordnung nach § 12a Abs 3, ist<br />
diese Frage im Einzelfall mit Hilfe von Sachverständigen zu klären. Dabei können von den<br />
Sachverständigen als Gr<strong>und</strong>lage für die Beurteilung des Standes der Technik neben - nicht auf § 12a<br />
Abs 3 gestützten - Verordnungen des BMLFUW (vgl AAEV) - auch einschlägige Regelwerke, wie z.B.<br />
ÖNORMEN, als objektivierte, generelle Gutachten herangezogen werden.<br />
VwGH 20.9.2001, 2000/07/0221 (Hinweis auf VwGH 25.1.1996, 95/07/0085, 11.9.1997,<br />
94/07/0166; in der ÖNORM B 2502 wird der Stand der Technik auf dem Abwassersektor wie<br />
in den jeweiligen AEVn durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten als technisch<br />
einhaltbare Emissionsbeschränkung umschrieben); 18.10.2001, 2000/07/0214; 25.4.2002,<br />
99/07/0135 = RdU-LSK 2003/8 (Richtlinien der Internationalen Gewässerschutzkommission<br />
für den Bodensee); stRsp<br />
9. Eine Anlage, die im Dauerbetrieb die Einhaltung der für Emissionsbeschränkungen festgelegten<br />
Werte nicht gewährleistet, entspricht nicht dem Stand der Technik.<br />
VwGH 20.9.2001, 2000/07/0221; 18.10.2001, 2000/07/0214 (bzgl der für Hauskläranlagen bis<br />
50 EW in der ÖNORM B 2502-1 festgelegten Werte)<br />
10. Dass anderen Parteien für eine dem Stand der Technik widersprechende Wasserbenutzung eine<br />
wr Bewilligung erteilt worden sei, ist für die Frage der Übereinstimmung einer Abweisung wegen Nichteinhaltung<br />
des Standes der Technik mit dem Gesetz ohne Belang.<br />
VwGH 20.9.2001, 2000/07/0221; 18.10.2001, 2000/07/0214<br />
11. Mangels Antragstellung ist ein Vorgehen der Behörde nach § 12a Abs 2 (Abweichen vom Stand<br />
der Technik) nicht möglich.<br />
VwGH 20.9.2001, 2000/07/0221; 18.10.2001, 2000/07/0214<br />
Überholt durch WR-Nov 2003<br />
12. Die Anzahl der Proben, bei denen der Grenzwert nicht eingehalten wurde, muss an der Gesamtzahl<br />
der Proben, die die geforderte Temperatur (> 12° C) aufwiesen, gemessen werden; die Gesamtzahl<br />
der gezogenen Proben ist bei der Bemessung des Prozentsatzes von 80 % beim Parameter NH 4 -<br />
N hingegen ohne Relevanz.<br />
VwGH 20.9.2001, 2000/07/0221; 18.10.2001, 2000/07/0214<br />
Bezieht sich gleichermaßen auf P 7 der ÖNORM B 2502-1, auf § 4 Abs 2 Z 2 der 1. AEV<br />
kommunales Abwasser, BGBl 1996/210, <strong>und</strong> auf § 1 Abs 3 Z 7 AAEV, BGBl 1996/186<br />
13. Dass eine Reinigung durch eine mechanische Kläranlage nicht (mehr) dem Stand der Technik <strong>und</strong><br />
die Qualität dieses Abwassers nicht den bei einer Reinigung nach dem Stand der Technik erreichbaren<br />
Ablaufwerten entspricht, ist offenk<strong>und</strong>ig.<br />
VwGH 13.12.2001, 2000/07/0246 (Hinweis auf VwGH 25.5.1993, 91/07/0164)<br />
14. Ein Antrag auf eine Ausnahme vom Stand der Technik iSd § 12a Abs 2 zweiter Satz stellt keinen<br />
neuen Bewilligungsantrag dar; er eröffnet vielmehr die - der Behörde sonst nicht offen stehende –<br />
Möglichkeit, bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ein Projekt entgegen der Vorschrift des<br />
§ 12a Abs 2 erster Satz zu bewilligen. Ein solcher Antrag auf Ausnahme vom Stand der Technik kann<br />
in jeder Phase des Verfahrens, somit auch während des Berufungsverfahrens, gestellt werden.<br />
VwGH 13.12.2001, 2000/07/0246<br />
Überholt durch WRG-Nov 2003<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 42 von 390