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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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22<br />

VwGH 22.4.2004, 2004/07/0033 (Hinweis auf VwGH 11.7.1996, 93/07/0144 betr Errichtung<br />

eines Holzsteges <strong>und</strong> Anlagen zur Uferbefestigung; daher Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 1)<br />

Abs 2<br />

1. Ein Gr<strong>und</strong>besitzer, der auf seinem Gr<strong>und</strong> Gräben aushebt, ist nicht deshalb zur Einholung einer wr<br />

Bewilligung verpflichtet, weil durch den Austritt von Sickerwasser der Wasserstand in einem Privatgewässer<br />

verändert wird.<br />

VwGH 10.3.1899, Slg 12.606<br />

2. Die von einem Gr<strong>und</strong>besitzer vorgenommene Änderung des Wasserlaufes eines fließenden Privatgewässers,<br />

durch die das an seinem Gr<strong>und</strong>e nicht verbrauchte Wasser mit Umgehung des unterhalb<br />

gelegenen Gr<strong>und</strong>stückes in eine andere Richtung geleitet wird, bedarf der Bewilligung.<br />

VwGH 4.5.1909, Slg 6722<br />

3. Die Bewilligung einer Wasserbenutzungsanlage für ein fremdes Privatgewässer, ohne dass sich der<br />

Bewilligungswerber mit einem ihm hiezu vom Eigentümer des Gewässers eingeräumten oder durch<br />

einen behördlichen Akt anerkannten Recht ausgewiesen hat, ist nicht zulässig.<br />

VwGH 5.2.1912, Slg 8794<br />

4. Für die Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 2 sind nur die dort genannten Umstände maßgeblich; dass<br />

die Einwirkung oder die Dimension der Anlage bedeutend seien, ist nicht entscheidend.<br />

VwGH 4.3.1913, Slg 9461 (zu Böhm. WRG); stRsp<br />

5. Zu den die Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 2 begründenden Rechten gehört auch der Anspruch<br />

des Gr<strong>und</strong>eigentümers, dass sich der Eigentümer eines Privatgewässers einer Nutzung enthalte,<br />

durch welche eine jenen beeinträchtigende Überschwemmung oder Versumpfung seines Gr<strong>und</strong>stückes<br />

bewirkt wird.<br />

VwGH 12.5.1914, Slg 10.247 (zu Böhm. WRG)<br />

6. Die Besitzer der an einem öffentlichen Wasserlauf bestehenden Wasserrechte haben Anspruch auf<br />

Schutz gegen jeden durch die Benützung eines den Zufluss zu diesem Wasserlauf bildenden Privatgewässers<br />

erfolgenden Eingriff.<br />

VwGH 19.5.1914, Slg 10.264 (zu Böhm. WRG)<br />

7. Kann durch die Anschüttung von Abraummaterial <strong>und</strong> die Errichtung eines Schüttgeleises infolge<br />

eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern eine<br />

Überschwemmung fremder Gr<strong>und</strong>stücke herbeigeführt werden, bedarf die Anschüttung gem § 9 Abs 2<br />

einer Bewilligung der WRbeh.<br />

VwGH 6.3.1958, Slg 4597<br />

Wäre nun dem § 32 Abs 2 lit c oder zumindest dem § 38 zu unterstellen<br />

8. Die WRbeh hat zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bewilligungspflicht (hier nach<br />

§ 9 Abs 2) zu prüfen <strong>und</strong> bejahendenfalls die Bewilligung gem § 12 Abs 1 mit Auflagen zu versehen,<br />

die geeignet <strong>und</strong> unerlässlich sind, um eine Beeinträchtigung der fremden Rechte hintan zu halten.<br />

Ergibt sich aber, dass die Voraussetzungen nach § 9 Abs 2 nicht vorliegen, erübrigt sich jedes weitere<br />

Eingehen auf den Fall.<br />

VwGH 12.3.1959, 1735/57; 23.5.2002, 2002/07/0037 = RdU-LSK 2003/4<br />

9. Privatrechtliche Einwendungen dürfen die Behörde nicht hindern, über einen Antrag auf Bewilligung<br />

eines Wasserrechts nach § 9 Abs 2 in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zu entscheiden.<br />

VfGH 15.6.1959, Slg 3561<br />

Vgl Rsp zu § 5 Abs 1<br />

10. Wassernutzungsrechte können Gr<strong>und</strong>dienstbarkeiten sein.<br />

OGH 25.10.1960, 4 Ob 531/60<br />

11. Das Ablassen eines Fischteiches ohne Bewilligung <strong>und</strong> ohne Berücksichtigung fremder Rechte ist<br />

gesetzwidrig.<br />

VwGH 1.2.1962, 622/61<br />

12. Das WRG enthält keine Rechtsgr<strong>und</strong>lage, aus anderen als im § 9 Abs 2 angeführten Gründen,<br />

etwa wegen entgegenstehender wirtschaftlicher Gründe, eine erforderliche wr Bewilligung zu<br />

versagen.<br />

VwGH 22.3.1974, 322/72, Slg 8583<br />

Weitere Gesichtspunkte ergeben sich - ua - aus den §§ 11,12, 13, 21, 34 <strong>und</strong> 105<br />

13. Der Anschluss eines Objektes an eine bestehende Trinkwasserversorgungsanlage stellt keine<br />

Benutzung eines privaten Gewässers iSd § 9 Abs 2 dar <strong>und</strong> ist weder einer wr Bewilligung zugänglich<br />

noch Rechtsgr<strong>und</strong> für die Einräumung eines Zwangsrechts nach §§ 63 ff. Ansprüche aus einem<br />

Servitutsvertrag auf Mitbenützung von Quellen <strong>und</strong> einer gemeinschaftlichen Wasserleitung gehören<br />

vor die Zivilgerichte.<br />

VwGH 18.5.1978, 2275/76<br />

14. Von einer wr bewilligungspflichtigen Benutzung eines privaten Tagwassers zum Zweck der<br />

Wasserversorgung iSd § 9 Abs 2 kann nur dann gesprochen werden, wenn die hiefür erforderliche<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 22 von 390

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