Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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VwGH 22.4.2004, 2004/07/0033 (Hinweis auf VwGH 11.7.1996, 93/07/0144 betr Errichtung<br />
eines Holzsteges <strong>und</strong> Anlagen zur Uferbefestigung; daher Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 1)<br />
Abs 2<br />
1. Ein Gr<strong>und</strong>besitzer, der auf seinem Gr<strong>und</strong> Gräben aushebt, ist nicht deshalb zur Einholung einer wr<br />
Bewilligung verpflichtet, weil durch den Austritt von Sickerwasser der Wasserstand in einem Privatgewässer<br />
verändert wird.<br />
VwGH 10.3.1899, Slg 12.606<br />
2. Die von einem Gr<strong>und</strong>besitzer vorgenommene Änderung des Wasserlaufes eines fließenden Privatgewässers,<br />
durch die das an seinem Gr<strong>und</strong>e nicht verbrauchte Wasser mit Umgehung des unterhalb<br />
gelegenen Gr<strong>und</strong>stückes in eine andere Richtung geleitet wird, bedarf der Bewilligung.<br />
VwGH 4.5.1909, Slg 6722<br />
3. Die Bewilligung einer Wasserbenutzungsanlage für ein fremdes Privatgewässer, ohne dass sich der<br />
Bewilligungswerber mit einem ihm hiezu vom Eigentümer des Gewässers eingeräumten oder durch<br />
einen behördlichen Akt anerkannten Recht ausgewiesen hat, ist nicht zulässig.<br />
VwGH 5.2.1912, Slg 8794<br />
4. Für die Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 2 sind nur die dort genannten Umstände maßgeblich; dass<br />
die Einwirkung oder die Dimension der Anlage bedeutend seien, ist nicht entscheidend.<br />
VwGH 4.3.1913, Slg 9461 (zu Böhm. WRG); stRsp<br />
5. Zu den die Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 2 begründenden Rechten gehört auch der Anspruch<br />
des Gr<strong>und</strong>eigentümers, dass sich der Eigentümer eines Privatgewässers einer Nutzung enthalte,<br />
durch welche eine jenen beeinträchtigende Überschwemmung oder Versumpfung seines Gr<strong>und</strong>stückes<br />
bewirkt wird.<br />
VwGH 12.5.1914, Slg 10.247 (zu Böhm. WRG)<br />
6. Die Besitzer der an einem öffentlichen Wasserlauf bestehenden Wasserrechte haben Anspruch auf<br />
Schutz gegen jeden durch die Benützung eines den Zufluss zu diesem Wasserlauf bildenden Privatgewässers<br />
erfolgenden Eingriff.<br />
VwGH 19.5.1914, Slg 10.264 (zu Böhm. WRG)<br />
7. Kann durch die Anschüttung von Abraummaterial <strong>und</strong> die Errichtung eines Schüttgeleises infolge<br />
eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern eine<br />
Überschwemmung fremder Gr<strong>und</strong>stücke herbeigeführt werden, bedarf die Anschüttung gem § 9 Abs 2<br />
einer Bewilligung der WRbeh.<br />
VwGH 6.3.1958, Slg 4597<br />
Wäre nun dem § 32 Abs 2 lit c oder zumindest dem § 38 zu unterstellen<br />
8. Die WRbeh hat zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bewilligungspflicht (hier nach<br />
§ 9 Abs 2) zu prüfen <strong>und</strong> bejahendenfalls die Bewilligung gem § 12 Abs 1 mit Auflagen zu versehen,<br />
die geeignet <strong>und</strong> unerlässlich sind, um eine Beeinträchtigung der fremden Rechte hintan zu halten.<br />
Ergibt sich aber, dass die Voraussetzungen nach § 9 Abs 2 nicht vorliegen, erübrigt sich jedes weitere<br />
Eingehen auf den Fall.<br />
VwGH 12.3.1959, 1735/57; 23.5.2002, 2002/07/0037 = RdU-LSK 2003/4<br />
9. Privatrechtliche Einwendungen dürfen die Behörde nicht hindern, über einen Antrag auf Bewilligung<br />
eines Wasserrechts nach § 9 Abs 2 in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zu entscheiden.<br />
VfGH 15.6.1959, Slg 3561<br />
Vgl Rsp zu § 5 Abs 1<br />
10. Wassernutzungsrechte können Gr<strong>und</strong>dienstbarkeiten sein.<br />
OGH 25.10.1960, 4 Ob 531/60<br />
11. Das Ablassen eines Fischteiches ohne Bewilligung <strong>und</strong> ohne Berücksichtigung fremder Rechte ist<br />
gesetzwidrig.<br />
VwGH 1.2.1962, 622/61<br />
12. Das WRG enthält keine Rechtsgr<strong>und</strong>lage, aus anderen als im § 9 Abs 2 angeführten Gründen,<br />
etwa wegen entgegenstehender wirtschaftlicher Gründe, eine erforderliche wr Bewilligung zu<br />
versagen.<br />
VwGH 22.3.1974, 322/72, Slg 8583<br />
Weitere Gesichtspunkte ergeben sich - ua - aus den §§ 11,12, 13, 21, 34 <strong>und</strong> 105<br />
13. Der Anschluss eines Objektes an eine bestehende Trinkwasserversorgungsanlage stellt keine<br />
Benutzung eines privaten Gewässers iSd § 9 Abs 2 dar <strong>und</strong> ist weder einer wr Bewilligung zugänglich<br />
noch Rechtsgr<strong>und</strong> für die Einräumung eines Zwangsrechts nach §§ 63 ff. Ansprüche aus einem<br />
Servitutsvertrag auf Mitbenützung von Quellen <strong>und</strong> einer gemeinschaftlichen Wasserleitung gehören<br />
vor die Zivilgerichte.<br />
VwGH 18.5.1978, 2275/76<br />
14. Von einer wr bewilligungspflichtigen Benutzung eines privaten Tagwassers zum Zweck der<br />
Wasserversorgung iSd § 9 Abs 2 kann nur dann gesprochen werden, wenn die hiefür erforderliche<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 22 von 390