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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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66<br />

Verfahren zur Erlassung eines Bescheides nach § 21a ist ein Einparteienverfahren <strong>und</strong> bleibt es auch<br />

dann, wenn mit dem Anpassungsbescheid Maßnahmen vorgeschrieben werden, die in fremde Rechte<br />

eingreifen. Für den Schutz dieser Rechte gelten unverändert allerdings die Bestimmungen des 6. [nun<br />

8.] Abschnittes des WRG. Halten sich solche Eingriffe in fremde Rechte in dem durch § 72 Abs 1<br />

gesteckten Rahmen, dann werden sich solche durch einen Anpassungsbescheid nach § 21a Abs 1<br />

verfügte Eingriffe in Rechte Dritter auch ohne Durchführung eines gesonderten wr Bewilligungsverfahrens<br />

in der Form entsprechender Duldungsbescheide durchsetzen lassen. Übersteigen<br />

hingegen die mit einem Anpassungsbescheid nach § 21a Abs 1 verb<strong>und</strong>enen Eingriffe in Rechte<br />

Dritter den durch § 72 Abs 1 gesteckten Rahmen, dann wird sich zur Durchsetzung solcher Eingriffe<br />

die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 60 ff im Zuge eines wr Bewilligungsverfahrens für<br />

die in Befolgung des Anpassungsauftrages von seinem Adressaten projektierten Maßnahmen als<br />

erforderlich erweisen.<br />

Die Rechte der von der Durchführung aufgetragener Anpassungsmaßnahmen betroffenen Dritten<br />

können von diesen sowohl im Verfahren zur Erlassung eines Duldungsbescheides nach § 72 als auch<br />

im wr Bewilligungsverfahren zur Begründung von Zwangsrechten in gesetzmäßiger Weise wahrgenommen<br />

werden, weshalb kein gesetzlicher Gr<strong>und</strong> zu erkennen ist, solche Dritte schon im<br />

Verfahren zur Erlassung eines Bescheides nach § 21a Abs 1 als Parteien anzusehen. Das nach § 21a<br />

durchgeführte Verfahren dient allein dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektivöffentliche<br />

Rechte nicht eingeräumt sind.<br />

VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190 (Hinweis auf VwGH 21.9.1995, 95/07/0104,<br />

23.6.1992, 92/07/0023, 19.9.1996, 96/07/0138); 14.12.2000, 98/07/0048; stRsp<br />

Vgl Oberleitner, Die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, Beilage zu ÖWW 42 [1990] 7/8<br />

22. Die Vorschreibung, ein regelmäßiger künstlicher Fischbesatz sei nicht (mehr) zulässig, ein Raubfischbesatz<br />

„in mehrjährlichen Intervallen" sei aber denkbar, ist so unbestimmt <strong>und</strong> in sich widersprüchlich,<br />

dass unklar ist, was dem Betroffenen erlaubt ist oder nicht; sie ist daher rechtswidrig.<br />

VwGH 13.11.1997, 97/07/0092<br />

23. Wo es um den Schutz des Gr<strong>und</strong>wassers geht, können landschaftsgestalterische Aspekte von<br />

vornherein keine Rolle spielen.<br />

VwGH 13.11.1997, 97/07/0092<br />

24. Anordnungen nach § 21a sind von der WRbeh nur zu treffen, wenn trotz Einhaltung des wr<br />

Konsenses öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sind, während durch einen Auftrag nach<br />

§ 138 oder durch Vollstreckung einer vorgeschriebenen, aber nicht eingehaltenen Auflage vorzugehen<br />

ist, wenn der mangelnde Schutz öffentlicher Interessen auf konsenswidriges Verhalten des<br />

Bewilligungsinhabers zurückzuführen ist.<br />

VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026 = RdU 170/1999 (Hinweis auf VwGH<br />

22.6.1993, 92/07/0145, 18.1.1994, 93/07/0063)<br />

25. Für Verfahren nach § 21a WRG <strong>und</strong> für wasserpolizeiliche Aufträge fehlt es an einer ausdrücklichen<br />

gesetzlichen Zuständigkeitsvorschrift. Nach stRsp des VwGH ist die Zuständigkeit zur<br />

Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge ein Annex zur Bewilligungszuständigkeit. Die Bewilligungsbehörde<br />

ist auch zur Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge zuständig. Dies hat zur Konsequenz,<br />

dass mit der Einsetzung der Gewerbebehörde als wr Bewilligungsbehörde automatisch auch deren<br />

Zuständigkeit zur Erlassung der entsprechenden wasserpolizeilichen Aufträge begründet wurde.<br />

Gleiches gilt für Aufträge nach § 21a WRG, da auch zu deren Erlassung die Bewilligungsbehörde<br />

zuständig ist.<br />

VwGH 18.2.1999, 99/07/0007<br />

Ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Auffassung in Grabler-Stolzlechner-Wendl,<br />

Kommentar zur GewO, Rz 22 zu § 356b, unter Hinweis auf die EB zur RV zur GewO-Nov<br />

1997, 575 dB NR XX. GP, 14;.entspricht nicht der Absicht des Gesetzgebers; durch den<br />

Fortgang der „Verwaltungsreform" überholt<br />

26. Allgemein gehaltene Erwägungen vermögen einen Eingriff nach § 21a nicht zu tragen. Es müssen<br />

neben Art, Menge <strong>und</strong> Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen <strong>und</strong><br />

Beeinträchtigungen, insb auch die bewilligte Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit <strong>und</strong> die technische<br />

Besonderheit der Wasserbenutzung mit berücksichtigt werden.<br />

VwGH 14.12.2000, 98/07/0048 (Hinweis auf VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 21.9.1995,<br />

95/07/0037)<br />

27. Die in § 33c festgeschriebene Sanierung von Altanlagen lässt § 21a unberührt. Selbst wenn für<br />

eine gem § 21a zu beurteilende Anlage die Anwendung des § 33c gr<strong>und</strong>sätzlich in Betracht käme,<br />

sind gem § 21a weitere Anpassungsmaßnahmen dann vorzuschreiben, wenn die öffentlichen<br />

Interessen weiterhin nicht hinreichend geschützt sind. § 21a nimmt in seinem Abs 4 auf § 33d<br />

ausdrücklich Bezug.<br />

VwGH 14.12.2000, 98/07/0048<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 66 von 390

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