07.01.2015 Aufrufe

Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

207<br />

4. Wurde die Satzung einer WG nicht gem § 141 Abs 1 geändert, dann kann ein auf diese mit dem<br />

WRG in Widerspruch stehende Satzung gestützter Auflösungsbeschluss nicht als Gr<strong>und</strong>lage eines<br />

Auflösungsbescheides nach § 83 Abs 1 genommen werden.<br />

VwGH 24.3.1977, 2299/76<br />

5. Im Auflösungsverfahren nach § 83 haben sowohl die WG selbst als auch ihre Mitglieder Parteistellung<br />

<strong>und</strong> ist ihnen gegenüber das Parteiengehör zu wahren. Die Auflösung der Genossenschaft<br />

wird mit der Rechtskraft des Auflösungsbescheides rechtswirksam.<br />

VwGH 23.9.2004, 2001/07/0150 (Hinweis auf Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 5<br />

zu § 83 WRG <strong>und</strong> die dort zit Rsp; ferner Oberleitner, WRG (2004), Rz 1 zu § 83 WRG)<br />

§ 84 - Eintreibung der Genossenschaftsbeiträge<br />

1. Kann die Mitgliedschaft zu einer WG nicht erwiesen werden, dann fehlt es an einer Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

zur Zahlung <strong>und</strong> zwangsweisen Eintreibung von Beiträgen.<br />

VwGH 1.10.1885, Slg 2700<br />

2. Von rückständigen WG-Beiträgen können Verzugszinsen nur dann eingehoben werden, wenn eine<br />

derartige Verpflichtung im Genossenschaftsstatut vorgesehen ist.<br />

VwGH 2.5.1889, Slg 4663; 26.4.1910, Slg 7399; 29.9.1911, Slg 8439 (zu Böhm. WRG)<br />

3. Die Gr<strong>und</strong>sätze des ABGB über Verjährung von Forderungen (§ 1480) gelten nicht auch für<br />

Ansprüche von WG auf rückständige Beiträge ihrer Mitglieder.<br />

VwGH 3.1.1911, Slg 7864 (zu NÖ. WRG)<br />

4. Nicht die Gerichte, sondern die WRbeh haben über Ansprüche der WG gegen ihre Mitglieder auf<br />

rückständige WG-Beiträge (endgültig) zu entscheiden.<br />

VwGH 3.1.1911, Slg 7864 (zu NÖ. WRG)<br />

OGH 22.11.1963, 36/150<br />

5. Bei Bestreitung rückständiger WG-Beiträge muss die Behörde feststellen, ob die Forderung der<br />

Genossenschaft auf statutengemäßen Beschlüssen beruht.<br />

VwGH 3.1.1911, Slg 7864<br />

6. Ein mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung versehener Rückstandsausweis einer WG über rückständige<br />

Genossenschaftsbeiträge ist gem § 3 Abs 2 VVG ein Exekutionstitel iSd § 1 EO, der die WG<br />

als Körperschaft öffentlichen Rechts zum unmittelbaren Einschreiten beim Exekutionsgericht<br />

berechtigt.<br />

OGH 4.11.1960, SZ 23/121<br />

7. Rückständige Genossenschaftsbeiträge sind nach dem VVG einzutreiben, während die Leistungen<br />

der Mitglieder gr<strong>und</strong>sätzlich durch die WG nach ihren Satzungen festzulegen <strong>und</strong> vorzuschreiben <strong>und</strong><br />

Streitigkeiten darüber vor Anrufung der WRbeh zunächst vor dem vorgesehenen Schlichtungsorgan<br />

auszutragen sind.<br />

VwGH 19.12.1963, 502/63<br />

8. Das WRG ermächtigt WG - zum Unterschied von WV - nicht zur Erlassung von Bescheiden.<br />

VwGH 16.2.1982, 82/07/0003, 0004<br />

9. Der Abspruch über Einwendungen gegen Rückstandsausweis <strong>und</strong> Vollstreckbarkeitsbestätigung<br />

gestaltet die Rechtsstellung der Partei im Vollstreckungsverfahren <strong>und</strong> hat daher in Bescheidform zu<br />

erfolgen. Mangels Bescheidfähigkeit der WG ist für die Erlassung derartiger Bescheide die WRbeh<br />

zuständig.<br />

VwGH 16.6.1987, 85/07/0311; 23.3.1988, 87/07/0030; 12.10.1993, 93/07/0116<br />

10. Sowohl bei Forderungen einer WG auf Bezahlung rückständiger WG-Beiträge als auch bei Gegenforderungen<br />

eines einzelnen Genossenschaftsmitgliedes handelt es sich nicht um im Zivilrechtsweg<br />

durchsetzbare Forderungen.<br />

VwGH 23.3.1988, 87/07/0030<br />

11. Streitigkeiten über rückständige WG-Beiträge sind vorerst durch Ausstellung eines Rückstandsausweises<br />

<strong>und</strong> Behandlung der dagegen erhobenen Einwendungen nach den maßgeblichen<br />

Satzungsbestimmungen beizulegen. Erst wenn eine Beilegung nicht gelingt, kommt eine Zuständigkeit<br />

der WRbeh in Form einer Abweisung der Einwendungen oder einer gänzlichen oder teilweisen<br />

Aufhebung des Rückstandsausweises zum Tragen.<br />

VwGH 23.5.1989, 85/07/0311; 12.10.1993, 93/07/0116; 21.3.2002, 2000/07/0262; stRsp<br />

12. Im Fall der Ausstellung eines Rückstandsausweises durch eine WG sind die Einwendungen<br />

richtigerweise bei dieser zu erheben. Bei Vorliegen von Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis<br />

ist das nach der Satzung eingerichtete Schiedsgericht anzurufen. Eine Zuständigkeit der<br />

WRbeh nach § 85 Abs 1 ergibt sich diesfalls erst bei ergebnislosem Verlauf der Schlichtungsverhandlungen.<br />

Demnach muss die WG zuerst das Streitschlichtungsverfahren durchführen <strong>und</strong> kann<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 207 von 390

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!