Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
207<br />
4. Wurde die Satzung einer WG nicht gem § 141 Abs 1 geändert, dann kann ein auf diese mit dem<br />
WRG in Widerspruch stehende Satzung gestützter Auflösungsbeschluss nicht als Gr<strong>und</strong>lage eines<br />
Auflösungsbescheides nach § 83 Abs 1 genommen werden.<br />
VwGH 24.3.1977, 2299/76<br />
5. Im Auflösungsverfahren nach § 83 haben sowohl die WG selbst als auch ihre Mitglieder Parteistellung<br />
<strong>und</strong> ist ihnen gegenüber das Parteiengehör zu wahren. Die Auflösung der Genossenschaft<br />
wird mit der Rechtskraft des Auflösungsbescheides rechtswirksam.<br />
VwGH 23.9.2004, 2001/07/0150 (Hinweis auf Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 5<br />
zu § 83 WRG <strong>und</strong> die dort zit Rsp; ferner Oberleitner, WRG (2004), Rz 1 zu § 83 WRG)<br />
§ 84 - Eintreibung der Genossenschaftsbeiträge<br />
1. Kann die Mitgliedschaft zu einer WG nicht erwiesen werden, dann fehlt es an einer Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />
zur Zahlung <strong>und</strong> zwangsweisen Eintreibung von Beiträgen.<br />
VwGH 1.10.1885, Slg 2700<br />
2. Von rückständigen WG-Beiträgen können Verzugszinsen nur dann eingehoben werden, wenn eine<br />
derartige Verpflichtung im Genossenschaftsstatut vorgesehen ist.<br />
VwGH 2.5.1889, Slg 4663; 26.4.1910, Slg 7399; 29.9.1911, Slg 8439 (zu Böhm. WRG)<br />
3. Die Gr<strong>und</strong>sätze des ABGB über Verjährung von Forderungen (§ 1480) gelten nicht auch für<br />
Ansprüche von WG auf rückständige Beiträge ihrer Mitglieder.<br />
VwGH 3.1.1911, Slg 7864 (zu NÖ. WRG)<br />
4. Nicht die Gerichte, sondern die WRbeh haben über Ansprüche der WG gegen ihre Mitglieder auf<br />
rückständige WG-Beiträge (endgültig) zu entscheiden.<br />
VwGH 3.1.1911, Slg 7864 (zu NÖ. WRG)<br />
OGH 22.11.1963, 36/150<br />
5. Bei Bestreitung rückständiger WG-Beiträge muss die Behörde feststellen, ob die Forderung der<br />
Genossenschaft auf statutengemäßen Beschlüssen beruht.<br />
VwGH 3.1.1911, Slg 7864<br />
6. Ein mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung versehener Rückstandsausweis einer WG über rückständige<br />
Genossenschaftsbeiträge ist gem § 3 Abs 2 VVG ein Exekutionstitel iSd § 1 EO, der die WG<br />
als Körperschaft öffentlichen Rechts zum unmittelbaren Einschreiten beim Exekutionsgericht<br />
berechtigt.<br />
OGH 4.11.1960, SZ 23/121<br />
7. Rückständige Genossenschaftsbeiträge sind nach dem VVG einzutreiben, während die Leistungen<br />
der Mitglieder gr<strong>und</strong>sätzlich durch die WG nach ihren Satzungen festzulegen <strong>und</strong> vorzuschreiben <strong>und</strong><br />
Streitigkeiten darüber vor Anrufung der WRbeh zunächst vor dem vorgesehenen Schlichtungsorgan<br />
auszutragen sind.<br />
VwGH 19.12.1963, 502/63<br />
8. Das WRG ermächtigt WG - zum Unterschied von WV - nicht zur Erlassung von Bescheiden.<br />
VwGH 16.2.1982, 82/07/0003, 0004<br />
9. Der Abspruch über Einwendungen gegen Rückstandsausweis <strong>und</strong> Vollstreckbarkeitsbestätigung<br />
gestaltet die Rechtsstellung der Partei im Vollstreckungsverfahren <strong>und</strong> hat daher in Bescheidform zu<br />
erfolgen. Mangels Bescheidfähigkeit der WG ist für die Erlassung derartiger Bescheide die WRbeh<br />
zuständig.<br />
VwGH 16.6.1987, 85/07/0311; 23.3.1988, 87/07/0030; 12.10.1993, 93/07/0116<br />
10. Sowohl bei Forderungen einer WG auf Bezahlung rückständiger WG-Beiträge als auch bei Gegenforderungen<br />
eines einzelnen Genossenschaftsmitgliedes handelt es sich nicht um im Zivilrechtsweg<br />
durchsetzbare Forderungen.<br />
VwGH 23.3.1988, 87/07/0030<br />
11. Streitigkeiten über rückständige WG-Beiträge sind vorerst durch Ausstellung eines Rückstandsausweises<br />
<strong>und</strong> Behandlung der dagegen erhobenen Einwendungen nach den maßgeblichen<br />
Satzungsbestimmungen beizulegen. Erst wenn eine Beilegung nicht gelingt, kommt eine Zuständigkeit<br />
der WRbeh in Form einer Abweisung der Einwendungen oder einer gänzlichen oder teilweisen<br />
Aufhebung des Rückstandsausweises zum Tragen.<br />
VwGH 23.5.1989, 85/07/0311; 12.10.1993, 93/07/0116; 21.3.2002, 2000/07/0262; stRsp<br />
12. Im Fall der Ausstellung eines Rückstandsausweises durch eine WG sind die Einwendungen<br />
richtigerweise bei dieser zu erheben. Bei Vorliegen von Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis<br />
ist das nach der Satzung eingerichtete Schiedsgericht anzurufen. Eine Zuständigkeit der<br />
WRbeh nach § 85 Abs 1 ergibt sich diesfalls erst bei ergebnislosem Verlauf der Schlichtungsverhandlungen.<br />
Demnach muss die WG zuerst das Streitschlichtungsverfahren durchführen <strong>und</strong> kann<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 207 von 390