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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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327<br />

VwGH 13.9.1979, 2611/78; 20.11.1984, 84/07/0210, 0211; 12.2.1991, 90/07/0128; 2.6.1992,<br />

89/07/0153; 23.5.1995, 91/07/0120; 25.5.2000, 97/07/0054; 29.6.2000, 99/07/0114;<br />

21.10.2004, 2003/07/0132; stRsp<br />

24. Zuständig zur Erlassung eines Auftrages nach § 138 im Falle einer eigenmächtigen Neuerung ist<br />

diejenige WRbeh, die für die nachträgliche Bewilligung dieser eigenmächtigen Neuerung zuständig ist.<br />

VfGH 30.6.1982, B 249/77<br />

VwGH 24.11.1981, 81/07/0131; 19.10.1982, 82/07/0138, 0139; 16.12.1982, 82/07/0181,<br />

0207; 25.1.1983, 81/07/0037; 31.5.1983, 83/07/0011, 0012; 3.7.1984, 83/07/0301;<br />

20.11.1984, 84/07/0210, 0211; 17.5.1990, 90/07/0005; 2.6.1992, 89/07/0053; 23.5.1995,<br />

91/07/0105 = RdU 113/1996; 24.10.1995, 93/07/0057; 14.5.1997, 96/0/0216; 18.2.1999,<br />

99/07/0007; 27.5.2003, 2002/07/0090; stRsp<br />

25. Durch die wr Bewilligung für ein bestimmtes Projekt unter Festlegung einer Bauvollendungsfrist<br />

wird keine Bewilligung für eine zwischenzeitliche Verunreinigung erteilt.<br />

VwGH 19.10.1982, 82/07/0138, 0139; 31.5.1983, 83/07/0133<br />

26. Die Verpflichtung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist von der Zumutbarkeit für den<br />

Zuwiderhandelnden ebenso unabhängig wie von dem Fehlen einer Zwangslage, die allenfalls zum<br />

Verstoß gegen das Gesetz geführt hat.<br />

VwGH 30.11.1982, 82/07/0151; 19.6.1990, 89/07/0126; 13.12.1994, 91/07/0098; stRsp<br />

27. Eines Vorgehens nach § 138 bedarf es nicht, wenn ein entsprechender Exekutionstitel bereits<br />

durch rechtskräftige <strong>und</strong> vollstreckbare Auflagen im Bewilligungsbescheid geschaffen wurde.<br />

VwGH 15.2.1983, 82/07/0161; 20.2.1997, 96/07/0105; 29.10.1998, 96/07/0006; stRsp<br />

28. In der Herstellung eines Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen<br />

behördlichen Auftrag entspricht, ist keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Änderung des<br />

maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken.<br />

VwGH 14.6.1983, 82/07/0205 (zu §§ 31 Abs 3 <strong>und</strong> 138 Abs.1; Hinweis auf VwGH 16.4.1956,<br />

Slg 4040/A - verstärkter Senat); stRsp<br />

29. Die WRbeh ist nicht verpflichtet, einen gesetzwidrigen Zustand bis auf weiteres zu dulden, weil als<br />

Ergebnis eines allenfalls gegen einen Dritten zu erlassenden wasserpolizeilichen Auftrages<br />

Verhältnisse eintreten könnten, durch die die unbefugte Neuerung von selbst hinfällig werden würde.<br />

VwGH 29.1.1985, 82/07/0103<br />

30. Für ein Einschreiten gem §§ 32 <strong>und</strong> 138 Abs 1 ist es ohne Bedeutung, ob bereits eine<br />

Gewässerverunreinigung durch eine eigenmächtige Neuerung eingetreten ist.<br />

VwGH 19.3.1985, 84/07/0393, 0394; 11.6.1991, 90/07/0166; 25.6.1991, 90/07/0085;<br />

2.6.1992, 89/07/0153; 13.10.1992, 92/07/0091; 27.9.1994, 91/07/0036; 13.12.1994,<br />

91/07/0098; 29.6.2000, 99/07/0114; stRsp<br />

31. Im Verfahren nach § 138 Abs 1 stellt ein anhängiges wr Bewilligungsverfahren keine Vorfrage iSd<br />

§ 38 AVG dar.<br />

VwGH 22.4.1986, 86/07/0001; 26.4.1995, 92/07/0197 = RdU 30/1997; 23.1.2002,<br />

2000/07/0244 = RdU-LSK 2003/7; stRsp<br />

32. Wird trotz Vorliegens eines Auftrages zur Betriebseinstellung gem § 138 Abs 1 durch einen zeitlich<br />

nachfolgenden Bescheid derselben WRbeh die wr Bewilligung erteilt, so ist davon auszugehen, dass<br />

der spätere Bewilligungsbescheid dem früheren wasserpolizeilichen Auftrag materiell derogiert hat<br />

<strong>und</strong> dieser auch dann nicht wieder auflebt, wenn der Bewilligungsbescheid behoben würde.<br />

VwGH 31.1.1989, 87/07/0040; stRsp<br />

33. Auf Gr<strong>und</strong> eines Auftrages gem § 138 zu erwartende Schwierigkeiten sind nicht von der WRbeh<br />

zu lösen.<br />

VwGH 21.12.1989, 89/07/0105; 12.2.1991, 90/07/0128; 17.10.2002, 99/07/0036 (mit der<br />

Befolgung eines bescheidmäßig erteilten Auftrages verb<strong>und</strong>ene tatsächliche <strong>und</strong> rechtliche<br />

Schwierigkeiten begründen noch keine Undurchführbarkeit iSd § 68 Abs 4 Z 3 AVG);<br />

16.10.2003, 2003/07/0031<br />

34. Hinweise des Verpflichteten auf die betriebswirtschaftliche Lage sind nicht zielführend, weil<br />

Aufträge nach § 138 Abs 1 unabhängig von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Verpflichteten<br />

ergehen.<br />

VwGH 19.6.1990, 89/07/0126; 13.12.1994, 91/07/0098; stRsp<br />

35. Im Fall eines wasserpolizeilichen Auftrages ist eine Trennung der Entscheidung in eine „gr<strong>und</strong>sätzliche<br />

Verpflichtung" <strong>und</strong> eine - spätere - gesonderte Festlegung der konkret zu setzenden<br />

Maßnahme nicht zulässig, weil dem Verpflichteten ein Anspruch darauf zusteht, dass ihm die von ihm<br />

zu setzenden Maßnahmen nicht irgendwann in unbestimmter Zukunft, sondern unmittelbar mit der<br />

Erlassung des Auftrages bekannt gegeben werden.<br />

VwGH 13.11.1990, 89/07/0079, 90/07/0069<br />

36. Die langjährige Aufrechterhaltung eines konsenslosen Zustandes vermittelt nicht das Recht zur<br />

weiteren konsenslosen Gewässerverunreinigung.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 327 von 390

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