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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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362<br />

14. Abschnitt:<br />

Schluss- <strong>und</strong> Übergangsbestimmungen<br />

Der 14. Abschnitt enthält Schluss- <strong>und</strong> Übergangsbestimmungen. Zu beachten ist aber, dass sich<br />

diese - soweit nicht erkennbar anders geregelt - zumeist auf die WRG-Nov 1959 (!) beziehen. Zu<br />

beachten ist ferner, dass Übergangsvorschriften auch im Text des WRG verstreut enthalten sind (vgl<br />

§§ 31d, 33c ua) <strong>und</strong> dass auch einige Novellen zum WRG gesonderte Übergangsregelungen<br />

enthalten (vgl -ua - WRG-Nov 1997 <strong>und</strong> WRG-Nov 1999)<br />

§ 139 - Aufhebung älterer Vorschriften<br />

1. Auch die aus gesetzlich begründeten Konkurrenzen iSd § 139 Abs 2 hervorgegangenen WV<br />

müssen als Zwangsverbände angesehen werden.<br />

VwGH 27.2.1964, Slg 6254<br />

2. Bis zur Selbst- oder amtswegigen Änderung bleiben auch bei den in WG umgebildeten ehemaligen<br />

Wasserwerksgenossenschaften die früheren Satzungen weiterhin in Geltung.<br />

OGH 2.4.1964, 6 Ob 42/64<br />

§ 140 - Aufrechterhaltung wasserrechtlicher Vorschriften<br />

1. Die dem Land Oberösterreich durch das oö. Gesetz Nr. 148/1919 verliehene Bewilligung zur<br />

Ausführung <strong>und</strong> zum Betrieb von Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte der Donau auf oö. Gebiet<br />

ist durch das 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl 1947/81, nicht auf die öffentliche Hand übertragen<br />

worden. Doch unterliegt das durch die Übergangsbestimmung des § 123 P 15 WRG 1934 aufrecht<br />

erhaltene Wasserrecht des Landes OÖ gleich den übrigen Wasserrechten den durch die<br />

Bestimmungen über <strong>Wasserbau</strong>ten möglichen Beschränkungen.<br />

VwGH 18.12.1958, Slg 4837<br />

2. § 140 Abs 2 wird als verfassungswidrig aufgehoben.<br />

VfGH 15.10.1969, G 15/69, V 6/69 (kdm BGBl 1970/36)<br />

§ 141 - Bestehende Wassergenossenschaften <strong>und</strong> Wasserverbände<br />

1. Ist ein WV nicht handlungsfähig, weil Satzungen in einer dem nunmehr geltenden WRG<br />

entsprechenden Form nicht vorhanden sind, dann ist es gem § 141 Abs 1 <strong>und</strong> 2 Sache der WRbeh,<br />

die notwendigen Satzungsänderungen von Amts wegen vorzunehmen.<br />

VwGH 27.2.1964, Slg 6254<br />

2. Der Rechtsakt der Genehmigung der Satzung kann nur gegenüber der bestehenden WG ergehen,<br />

nicht aber gegenüber ihren Mitgliedern.<br />

VwGH 16.1.1970, 840/69; stRsp<br />

3. Wurde die Satzung einer WG nicht gem § 141 Abs 1 geändert, dann kann ein auf diese mit dem<br />

WRG in Widerspruch stehende Satzung gestützter Auflösungsbeschluss nicht als Gr<strong>und</strong>lage eines<br />

Auflösungsbescheides nach § 83 Abs 1 genommen werden.<br />

VwGH 24.3.1977, 2299/76<br />

4. Der Umfang der Anpassung von Satzungen gem § 141 Abs 1 (= § 124 Abs 1 WRG 1934) hängt<br />

vom gegebenen Erfordernis ab, eine vollständige Erneuerung ist daher nicht ausgeschlossen.<br />

VwGH 30.6.1992, 89/07/0025<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 362 von 390

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