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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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201<br />

Der OGH sah das Recht des Genossenschaftsmitglieds auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />

Richter dann verletzt, wenn eine dem § 77 Abs 5 nicht entsprechende Satzungsänderung<br />

genehmigt wird; dem hält der VwGH die Schlichtungsregelungen entgegen.<br />

6. Nach § 77 Abs 5 <strong>und</strong> § 80 Abs 2 idFd WRG-Nov 1999 besteht bei einer Neuaufnahme von<br />

Mitgliedern in eine WG weder die Notwendigkeit der Änderung der Satzung noch die der Einholung<br />

der behördlichen Genehmigung für eine solche Satzungsänderung mehr. Es begegnet daher keinen<br />

Bedenken, wenn die Behörde in dem dem erstinstanzlichen Verfahren zu Gr<strong>und</strong>e liegenden Antrag<br />

auf Genehmigung einer solchen Satzungsänderung nach Änderung der Rechtslage nur mehr eine<br />

Anzeige über den jährlichen Mitgliederstand unter Angabe der Mitglieder sowie der Veränderungen<br />

iSd § 80 Abs 2 erblickte. Eine solche Anzeige bedurfte aber keiner behördlichen Genehmigung mehr.<br />

VwGH 15.11.2001, 2000/07/0034 (Hinweis auf RV 1199 dB NR XX. GP, S 26)<br />

§ 78 - Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- <strong>und</strong> Betriebskosten<br />

Abs 1<br />

1. Die WG kann nur solche Umlagen beschließen, die zur Deckung des in der laufenden Verwaltungsperiode<br />

(Geschäftsjahr) entstehenden <strong>und</strong> gehörig nachgewiesenen Bedarfes erforderlich sind. Sie ist<br />

nicht berechtigt, hiebei den Bedarf in Rechnung zu stellen, der erst nach Ablauf der laufenden<br />

Verwaltungsperiode voraussichtlich oder gewiss zu erwarten sein wird, weil dieser nicht die<br />

gegenwärtige, sondern die zukünftige Verwaltungsperiode belasten wird.<br />

VwGH 20.4.1904, Slg 2568 (zu Tiroler WRG)<br />

Siehe nun § 78 idFd WRG-Nov 1999<br />

2. Eine Hausanschlussleitung gehört nicht zur - von den Genossenschaftsmitgliedern gemeinsam zu<br />

finanzierenden - gemeinsamen Wasserversorgungsanlage.<br />

VwGH 2.12.1954, 3055/53<br />

3. In einem genossenschaftlichen Streit betreffend das Begehren eines Genossenschaftsmitgliedes<br />

auf Mehrbezug aus einer Wasserversorgungsanlage kommt es bei der Prüfung der Frage, ob dieser<br />

Mehrbezug gedeckt werden kann, nicht auf das tatsächliche Wasserdargebot des Wasservorkommens<br />

(der Quelle), sondern auf das der WG rechtlich zustehende Maß der Wasserbenutzung<br />

an.<br />

VwGH 9.5.1985, 84/07/0336<br />

4. Gespräche <strong>und</strong> Verhandlungen mit einzelnen Genossenschaftsmitgliedern ersetzen nicht den für<br />

die rechtliche Wirksamkeit gesetzter Akte nötigen Kontakt zur juristischen Person der WG, die<br />

rechtlich von ihren Mitgliedern strikt zu trennen ist. Zur Setzung von Rechtsakten bedarf es des<br />

Handelns des gesetz- <strong>und</strong> satzungsmäßig bestellten Organs der WG, die als juristische Person nur<br />

durch ihre Organe, nicht aber schon durch Willenserklärungen bloß ihrer Mitglieder wirksam handeln<br />

kann.<br />

VwGH 25.11.1999, 97/07/0076<br />

Abs 2<br />

1. Die Frage der Beitragsleistung zu den Verbandsaufgaben bildet (auch bei älteren Konkurrenzen)<br />

eine interne Angelegenheit, wobei Streitigkeiten zuerst bei der Schlichtungsstelle <strong>und</strong> erst dann bei<br />

der WRbeh auszutragen sind.<br />

VwGH 25.5.1961, Slg 5574; 11.11.1965, 1215/65; stRsp<br />

2. Eine die Satzungen ergänzende, jedoch wrbeh nicht eigens genehmigte Brunnenordnung ist als<br />

besonderes Übereinkommen iSd § 78 Abs 2 aufzufassen.<br />

OGH 2.4.1964, 6 Ob 42/64<br />

3. Über Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis entscheidet die WRbeh auch dann, wenn<br />

die Regelung der Kostenaufteilung in Vertragsform gekleidet wurde.<br />

OGH 2.4.1964, 6 Ob 42/64<br />

4. Eine genossenschaftliche Mitgliedschaft besteht nicht unabhängig von den zugehörigen Liegenschaften<br />

bzw Objekten.<br />

VwGH 22.3.1988, 84/07/0391<br />

5. Die Bestimmung des Anteils an den Herstellungs-, Erhaltungs- <strong>und</strong> Betriebskosten iSd § 78 obliegt<br />

der WRbeh nicht, weil diese Bestimmung schon von der WG in Ausübung ihres Körperschaftsrechts<br />

auf Selbstverwaltung durch Aufnahme des Kostentragungsschlüssels in die Satzungen vorgenommen<br />

wird. Die Behörde hat den Gr<strong>und</strong>satz der Satzungsautonomie zu respektieren, sodass eine<br />

Versagung der Genehmigung diesbezüglicher Satzungsänderungen nur bei einem Verstoß der<br />

geänderten Satzung gegen das Sachlichkeitsgebot des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes in<br />

Betracht kommt.<br />

VwGH 26.4.1995, 92/07/0192<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 201 von 390

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