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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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106<br />

solidarischen Natur dieser Verpflichtung ergibt sich auch, dass es bei Erlassung von auf § 31<br />

gestützten wasserpolizeilichen Aufträgen nicht Aufgabe der WRbeh ist zu ermitteln, in welchem<br />

Ausmaß die einzelnen Verpflichteten zum Eintritt einer festgestellten Gefahr einer Gewässerverunreinigung<br />

beigetragen haben, <strong>und</strong> dann die Durchführung dieser Aufträge entsprechend den<br />

ermittelten Anteilen den einzelnen Verpflichteten aufzutragen.<br />

VwGH 14.12.1995, 91/07/0070, 0071 (Hinweis auf VwGH 4.4.1989, 88/07/0134); stRsp<br />

9. Wohnungseigentümer in einem Haus mit einer gemeinsamen, mit Heizöl leicht betriebenen<br />

Heizungsanlage können an sich „Betreiber" einer Anlage iSd § 31 Abs 1 <strong>und</strong> damit primär Haftende<br />

iSd Abs 3 sein, umfasst doch die Haftung für Anlagen nicht nur deren Herstellung, sondern auch<br />

deren Instandhaltung <strong>und</strong> Betrieb. Als Anlagenbetreiber ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche<br />

Verfügungsmacht über die Anlage hat <strong>und</strong> auf dessen Rechnung sie betrieben wird; in der Regel<br />

wird dies der Eigentümer oder Bestandnehmer sein.<br />

OGH 27.8.1997, 1 Ob 72/97p = JUS EXTRA 158/1998, E 2459 = JBl 120 (1998) 2, 118<br />

(Hinweis auf SZ 60/235, 1 Ob 1/93, Raschauer, § 31, Rz 15 mwN, Windisch, Die Haftung<br />

nach § 31 WRG, RdU 1996, 171)<br />

10. Wird ein Unternehmer gem § 31 Abs 3 behördlich mit Sanierungsarbeiten nach einem Tankwagenunfall<br />

betraut, dann handelt dieser hoheitlich <strong>und</strong> somit als Organ iSd AHG. Für durch die<br />

Arbeiten entstandene Schäden im Vermögen Dritter haftet der B<strong>und</strong>. Das Werkunternehmen selbst<br />

kann von Dritten gem § 9 Abs 5 AHG nicht in Anspruch genommen werden.<br />

OGH 9.6.1998, 1 Ob 56/98m = RdU 179/1999<br />

11. Als Verpflichteter eines Auftrages nach § 31 Abs 3 kommt jedermann in Betracht, dessen Maßnahmen,<br />

Unterlassungen oder Anlagen typischerweise zu nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf<br />

Gewässer führen können, wobei auch die Möglichkeit einer Solidarverpflichtung besteht.<br />

VwGH 2.7.1998, 98/07/0076, 0077 = RdU 129/1998 (Hinweis auf Raschauer, Rz 15 zu § 31,<br />

S. 125, OGH 10.10.1983, 1 Ob 557/83, EvBl 1984/54 = JBl 1984, 439 = RdW 1984, 74 =<br />

SZ 56/140); 29.6.2000, 98/07/0146 (Hinweis auf VwGH 2.7.1998, 98/07/0076, 0077 = ZfVB<br />

1999/5, 1956, 14.12.1995, 91/07/0070, 0071); 3.7.2003, 2000/07/0266; 21.3.2002,<br />

2001/07/0179 = RdU-LSK 2003/2 (Hinweis auf VwGH 2.7.1998, 98/07/0076, 0077); stRsp<br />

OGH 23.3.1999, 1 Ob 207/98t = RdU 39/2000; stRsp<br />

12. Ob der Beschwerdeführer bloß Mieter der ggst Betriebsliegenschaft ist, ist für die Beurteilung<br />

seiner Eigenschaft als Verpflichteter iSd § 31 Abs 3 nicht von Bedeutung.<br />

VwGH 2.7.1998, 98/07/0076, 0077 = RdU 129/1998<br />

13. Als Verpflichteter ist anzusehen, wer die von den Maßnahmen betroffenen Anlagen betreibt bzw<br />

betrieben hat.<br />

VwGH 2.7.1998, 98/07/0076, 0077 = RdU 129/1998 (Hinweis auf Raschauer, Rz 15 zu § 31,<br />

S. 125, OGH 10.10.1983, 1 Ob 557/83, EvBl 1984/54 = JBl 1984, 439 = RdW 1984, 74 =<br />

SZ 56/140); 24.4.2003, 2002/07/0018 (Hinweis auf VwGH 21.11.2002, 2002/07/0108, mwN);<br />

24.4.2003, 2002/07/0103; 3.7.2003, 2000/07/0266; stRsp<br />

14. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die ggst Anlagen im Wege des Konkurses erworben<br />

hat, vermag an der Verpflichtetenstellung gem § 31 Abs 3 nichts zu ändern. Der im § 1409a ABGB<br />

normierte Haftungsausschluss bezieht sich ausdrücklich auf § 1409 Abs 1 <strong>und</strong> 2 ABGB, sohin auf<br />

Geldverpflichtungen. Die im § 31 normierten Verpflichtungen lassen sich aber § 1409 ABGB nicht<br />

unterstellen.<br />

VwGH 2.7.1998, 98/07/0076, 0077 = RdU 129/1998 (Hinweis auf Raschauer, Rz 15 zu § 31,<br />

S. 125, OGH 10.10.1983, 1 Ob 557/83, EvBl 1984/54 = JBl 1984, 439 = RdW 1984, 74 =<br />

SZ 56/140)<br />

15. Die Bestimmung des § 31 Abs 2 kann sinnvoller Weise nur dahin verstanden werden, dass<br />

derjenige zu Maßnahmen verpflichtet ist <strong>und</strong> von der Behörde dazu verhalten werden kann, der die<br />

durch ihn herbeigeführte Gefahr beherrscht <strong>und</strong> damit faktisch, aber auch rechtlich in der Lage ist,<br />

entsprechende Abwehrmaßnahmen zu treffen.<br />

OGH 23.3.1999, 1 Ob 207/98t = RdU 39/2000<br />

16. Bei Eintritt eines einheitlichen, den jeweiligen Entstehungsursachen nicht zuweisbaren Schadens<br />

ist zunächst das Vorliegen kumulativer Kausalität zu erwägen, die dann gegeben ist, wenn zwei reale<br />

Ursachen gleichzeitig wirksam werden, deren jede für sich allein den Schaden herbeigeführt hätte. In<br />

einem solchen Fall trifft beide Schädiger Solidarhaftung, wenn ein schuldhaftes oder sonst einen<br />

Haftungsgr<strong>und</strong> bildendes Verhalten vorliegt. Es kommt dabei nicht auf ein einverständliches Handeln<br />

der Täter an; die Beteiligung an der Kausalität genügt. Es bedarf zur Annahme kumulativer Kausalität<br />

auch nicht zwingend gleichzeitigen Handelns der Täter, sondern die Handlungen können zeitlich<br />

gestreckt nacheinander erfolgen, solange nur dadurch ein einheitlicher Schaden herbeigeführt<br />

wird.[...]<br />

Der Regelungszweck des § 31 erfordert es, bei Vorhandensein mehrerer Mitverursacher in jedem Fall<br />

eine Solidarverpflichtung zur Gefahrenbeseitigung anzunehmen. Da die Kostenersatzpflicht nach § 31<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 106 von 390

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