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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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30<br />

29. Ist nicht von vornherein ein Zusammenhang zwischen der beantragten wr zu bewilligenden<br />

Maßnahme <strong>und</strong> der behaupteten Berührung wr geschützter Rechte eines Dritten auszuschließen,<br />

dann hat die WRbeh über dessen Einwendungen meritorisch abzusprechen. Die Einwendungen sind<br />

abzuweisen, wenn nach den Ergebnissen eines einwandfrei geführten Ermittlungsverfahrens ein<br />

solcher Zusammenhang zu verneinen ist.<br />

VwGH 30.11.1979, 1893/77; stRsp<br />

30. Personen, die eine Verletzung wr geschützter Rechte nach § 12 Abs 2 durch das von ihnen<br />

bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine<br />

Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der<br />

behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine<br />

Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch<br />

die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren.<br />

VwGH 24.1.1980, 2797, 2798/79 (Gr<strong>und</strong>eigentum); 28.4.1981, 07/1199/80; 25.9.1986,<br />

85/07/0326, 0328; 25.9.1986, 85/07/0326, 0328; 17.5.2001, 2001/07/0030 (Hinweis auf<br />

VwGH 26.4.1995, 92/07/0159, VwSlg Nr. 14247/A, 2.10.1997, 97/07/0072); 25.6.2001,<br />

2000/07/0012 (Gr<strong>und</strong>eigentum im Verfahren nach § 38); 28.6.2001, 2000/07/0248 = RdU<br />

2002/39; 13.12.2001, 2001/07/0077; 3.7.2003, 2000/07/0230; 3.7.2003, 2002/07/0122; stRsp<br />

31. Durch ein gültiges Übereinkommen über eine allfällige Beeinträchtigung von Rechten Dritter wird<br />

die der WRbeh im § 12 Abs 1 zu Gunsten dieser Rechte gesetzte Schranke beseitigt <strong>und</strong> es fehlt der<br />

WRbeh die Zuständigkeit zur Durchführung eines Enteignungs- <strong>und</strong> Entschädigungsverfahrens, weil<br />

eine Enteignung zur Verwirklichung des Vorhabens nicht erforderlich <strong>und</strong> notwendig ist. Weitere<br />

Entschädigungsansprüche des betroffenen Gr<strong>und</strong>eigentümers können nur im Verfahren vor den<br />

ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.<br />

VwGH 27.3.1980, 2845/79; 8.7.1980, 98/80<br />

32. Mit der Befürchtung einer Beeinträchtigung von Wasserqualität <strong>und</strong> Ergiebigkeit eines Brunnens<br />

werden nicht nur Wassernutzungsrechte iSd § 10 Abs 2 geltend gemacht, sondern auch Nutzungsbefugnisse<br />

gem § 5 Abs 2 iVm § 3 Abs 1 lit a, insoweit diese gem § 10 Abs 1 einer Bewilligung nicht<br />

bedürftig sind.<br />

VwGH 2.12.1980, 3021, 3022/80<br />

Siehe auch § 5 Abs 2<br />

33. Im Bewilligungsverfahren kann nicht eingewendet werden, das Vorhaben werde nicht projektsgemäß<br />

ausgeführt werden. Es liegt im Risiko des Konsenswerbers, ob ein von ihm geplantes, von der<br />

WRbeh bewilligtes Projekt technisch dem Bescheid entsprechend ausgeführt werden kann.<br />

VwGH 28.4.1981, 81/07/0011, 0013<br />

34. Der Wasserberechtigte darf - bei sonstiger Verpflichtung zum Schadenersatz gem §§ 1293 ff<br />

ABGB - von seinem Wasserbenutzungsrecht nicht in einer Weise Gebrauch machen, die erkennbar<br />

Gefahren für das Eigentum nicht durch wr Bescheid zur Duldung Verpflichteter herbeiführen kann.<br />

OGH 5.5.1982, 1 Ob 12/82, SZ 55/68<br />

Hinweis auf Betreiberpflicht, die über die Pflicht zum „konsensgemäßen Betrieb" hinaus geht;<br />

vgl auch § 26 Abs 2<br />

35. Aus bestehenden Verhältnissen sich ergebende Beeinträchtigungen fremder Rechte sind vom<br />

Konsenswerber nicht zu vertreten, soweit sie in keinem Zusammenhang mit dem Projekt stehen.<br />

VwGH 8.6.1982, 82/07/0006<br />

Wohl aber, wenn sie vom Vorhaben verschärft werden<br />

36. Eine wr Bewilligung darf vor Erfüllung der Auflagen nicht ausgeübt werden. Ein allenfalls<br />

bestehender konsenswidriger Zustand wird durch die Erteilung der Bewilligung vor ihrer rechtmäßigen<br />

Ausübung nicht zu einem gesetzmäßigen (§ 138).<br />

VwGH 31.5.1983, 83/07/0133<br />

37. Träger wr geschützter Rechte können durch eine bewilligungspflichtige Kanalisationsanlage nur<br />

durch die Anlagenerrichtung <strong>und</strong> durch jene Einflüsse berührt werden, die durch die in der<br />

Kanalisation abgeleiteten Stoffe an Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden oder durch deren Einleitung in den Vorfluter<br />

hervorgerufen werden. Die bei einem Kanalbau während der Bauzeit zwangsläufig vorübergehend<br />

auftretenden Verkehrserschwernisse stehen einer wr Bewilligung iSd § 12 Abs 1 nicht entgegen, da<br />

sie nicht von der Projektsabsicht einer dauernden Beanspruchung umfasst sind; sie werden von § 72<br />

erfasst.<br />

VwGH 13.9.1983, 83/07/0078<br />

38. Dass die projektierte (öffentliche) Kanalisation eine Anschlussverpflichtung nach Baurecht - trotz<br />

des Bestehens einer baurechtlich genehmigten Senk- bzw Sickergrube - sowie daraus resultierende<br />

finanzielle Belastungen zur Folge haben werde, ist keine taugliche Einwendung gegen die wr<br />

Bewilligung dieser Kanalisation.<br />

VwGH 13.9.1983, 83/07/0078<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 30 von 390

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