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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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2. Der Gr<strong>und</strong>nachbar besitzt einen Rechtsanspruch darauf, dass bei Erteilung einer wr Bewilligung<br />

darüber abgesprochen wird, ob mit dem Eintritt nachteiliger Wirkungen auf sein Eigentum überhaupt<br />

nicht oder nur in einem bestimmten Umfang gerechnet wird.<br />

VwGH 8.10.1959, Slg 5069; 28.1.1992, 91/07/0012 (Fischereiberechtigter); stRsp<br />

3. § 26 Abs 2 anerkennt für Fälle, in denen anlässlich der wr Bewilligung eine Schädigung nicht oder<br />

nur in geringerem Umfang angenommen wurde, einen vor Gericht zu verfolgenden Schadenersatzanspruch<br />

ohne Verschulden. Die Tatsache, dass mit dem Eintritt des Schadens seinerzeit von der<br />

WRbeh nicht (oder nur in geringerem Umfang) gerechnet wurde, ist Tatbestandsvoraussetzung für<br />

den Schadenersatzanspruch.<br />

OGH 5.11.1975, 1 Ob 289/75, SZ 48/117; EvBl 1979/86; SZ 31/97; SZ 29/61; 30.1.1980,<br />

1 Ob 31/79, EvBl 1981/9; 9.12.1987, 1 Ob 48/87; 21.12.1993, 1 Ob 21, 22/93; 16.2.1994,<br />

1 Ob 31/93; 14.10.2003, 1 Ob 57/03v; stRsp<br />

4. Die Erfolgshaftung nach § 26 Abs 2 erfasst nicht nur dauernde, sondern auch einmalige<br />

Beeinträchtigungen, wie zB durch einen Wasserrohrbruch.<br />

OGH 22.11.1978, 1 Ob 33/78<br />

Siehe aber unten OGH 9.12.1987, 1 Ob 48/87<br />

5. Für Schäden, die durch Schutz- <strong>und</strong> Regulierungswasserbauten (§§ 41 ff) an Gr<strong>und</strong>stücken von<br />

Unterliegern hervorgerufen wurden, ist § 26 Abs 2 sinngemäß anzuwenden. Entscheidend ist, ob die<br />

WRbeh mit solchen Auswirkungen gerechnet hat.<br />

OGH 30.1.1980, 1 Ob 31/79, EvBl 1981/9; 31.8.1988, 1 Ob 22/88; 15.12.1992, 1 Ob 37/92;<br />

stRsp<br />

6. § 26 Abs 2 - als dem § 364a ABGB ähnliche Sondernorm - betrifft auch Folgen letztlich kaum<br />

vermeidbaren menschlichen Fehlverhaltens, denen der Geschädigte nicht rechtzeitig entgegentreten<br />

konnte (solange nicht die Wasserbenutzungsbewilligung als solche überschritten wird). Die<br />

Verschuldenshaftung des § 26 Abs 1 bleibt auf den sonstigen unrechtmäßigen Bestand oder Betrieb<br />

einer Wasserbenutzungsanlage beschränkt.<br />

OGH 29.4.1981, 1 Ob 41/80; 17.2.1982, 1 Ob 39/81, SZ 55/16<br />

7. Nicht von § 26 Abs 2 erfasst sind zB Unfallschäden sowie Schäden an Anlagen, die erst nach der<br />

wr Bewilligung errichtet wurden; für diese gelten die §§ 364 ff ABGB.<br />

OGH 9.12.1987, 1 Ob 48/87 (Wasserrohrbruch im Straßenbereich)<br />

8. § 26 Abs 2 gilt für alle Fälle, in denen mangels Vorhersehbarkeit bei Erteilung der wr Bewilligung<br />

keine Entschädigung für Schäden festgesetzt wurde. Dies gilt auch für Schäden aus Unfällen.<br />

OGH 31.8.1988, 1 Ob 22/88<br />

9. § 26 Abs 2 statuiert einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch auf Ausgleich für den Entzug<br />

von Abwehrrechten, wobei vier Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen:<br />

• Schädigung durch rechtmäßigen Bestand oder Betrieb<br />

• Schädigung durch Bestand <strong>und</strong> Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage (auch Zubehörsanlage)<br />

• Schädigung eines der in § 26 Abs 2 genannten Schutzgüter (di. auch Fischereirecht)<br />

• Mit dem Schaden wurde bei der Bewilligung nicht oder nur in geringerem Ausmaß gerechnet.<br />

OGH 21.12.1993, 1 Ob 21, 22/93; stRsp<br />

10. Dass der Fischereiberechtigte im wr Bewilligungsverfahren keine Einwendungen erhoben hat,<br />

nimmt ihm nicht das Recht auf Ersatzanspruch gem § 26 Abs 2.<br />

OGH 21.12.1993, 1 Ob 21, 22/93<br />

11. Die Frage, ob <strong>und</strong> in welchem Ausmaß die Behörde mit nachteiligen Wirkungen gerechnet hat, ist<br />

nicht abstrakt, sondern konkret im Hinblick auf die betroffenen Geschädigten zu beantworten. Wurde<br />

ein Wasserbenutzungsrecht bewilligt, aber ein Bescheid über die Einräumung von Zwangsrechten <strong>und</strong><br />

die Entschädigung bis zum Eintritt des konkreten Schadens nicht erlassen, ist rechtlich davon auszugehen,<br />

dass die Behörde mit dem Eintritt eines solchen Schadens nicht gerechnet hat. Die Unterlassung<br />

von Ermittlungen <strong>und</strong> Entscheidungen bezüglich einer Beeinträchtigung des Wasserbenutzungsrechts<br />

eines Dritten kann zur Folge haben, dass die Bestimmung des § 26 Abs 2 zur<br />

Anwendung kommt.<br />

VwGH 21.10.1999, 99/07/0080 (Hinweis auf OGH SZ 31/97, SZ 53/11, SZ 55/66)<br />

Die Auflage, rechtmäßige Wasserversorgungsanlagen seien, „sollte eine Beeinträchtigung<br />

durch das bewilligte Vorhaben auftreten", wiederherzustellen bzw sei Ersatz vorzusehen,<br />

wurde als Verweis der betroffenen Parteien auf den Gerichtsweg interpretiert<br />

12. In einem nachträglichen wr Bewilligungsverfahren betreffend konsenslose Neuerungen kann die<br />

Partei für sie resultierende Nachteile, die sich bereits aus früher bewilligte Anlagenteilen ergeben,<br />

nicht geltend machen. Diese Mängel sind in einem Verfahren nach § 26 geltend zu machen.<br />

VwGH 29.6.2000, 2000/07/0005<br />

13. An der verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung (des Kanalisationsunternehmens) kann auch<br />

nichts ändern, dass die Einleitung giftiger Stoffe nicht durch das Kanalisationsunternehmen selbst<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 76 von 390

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