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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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365<br />

Art. II WRG-Nov 1997<br />

Zu Art. II Abs 5<br />

1. Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation bedürfen ab dem 12.7.1997 keinerlei wr Bewilligung<br />

mehr. Bedarf die Indirekteinleitung keiner wr Bewilligung mehr, dann darf sie vom Indirekteinleiter so<br />

vorgenommen werden, wie ihm das Kanalisationsunternehmen dies gestattet, ohne dass die Inhalte<br />

vor dem 12.7.1997 erlassener Bewilligungsbescheide für die Indirekteinleitung dem Indirekteinleiter<br />

gegenüber noch rechtliche Bedeutung äußern könnten. Was vom Gesetz her bewilligungsfrei gestattet<br />

ist, darf mit diesem Zeitpunkt ohne Bedachtnahme auf in Zeiten der Bewilligungspflicht auferlegte<br />

Beschränkungen ausgeübt werden. Die (dieser Auffassung entgegenstehende) Bestimmung des Art II<br />

Abs 5 der WRG-Nov 1997 ändert die durch Art I der Novelle gestaltete Rechtslage nicht ab <strong>und</strong> ist in<br />

diesem Umfang des Überleitungsrechts ein gesetzgeberischer Akt, der ins Leere geht.<br />

VwGH 23.10.1997, 95/07/0129<br />

Steht mit dem Gesetzeswortlaut in Widerspruch, sind doch Übergangsregelungen notwendige<br />

Nebenbestimmungen zum neuen Gesetzestext<br />

2. Vor der WRG-Nov 1997 befristet erteilte Indirekteinleiterbewilligungen sind auf Gr<strong>und</strong> der<br />

Übergangsbestimmung des Art II Abs 5 WRG-Nov 1997 weiterhin aufrecht <strong>und</strong> bestehen als<br />

Bewilligung nach § 32b jedenfalls weiter.<br />

VwGH 29.10.1998, 98/07/0110<br />

Widerspruch zu VwGH 23.10.1997, 95/07/0129, entspricht aber der durch Art II Abs 5 WRG-<br />

Nov 1997 <strong>und</strong> die IEV, BGBl II 1998/222, intendierten Rechtslage<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 365 von 390

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