Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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16. Eine Beeinträchtigung der Rechte der Fischereiberechtigten führt an sich noch nicht zur<br />
Abweisung des Ansuchens um wr Bewilligung, sondern begründet allenfalls einen Anspruch auf<br />
angemessene Entschädigung.<br />
VwGH 22.3.1974, 322/72, Slg 8583; 27.9.1974, 1689/73<br />
17. Das WRG enthält keine Gr<strong>und</strong>lage, die es der WRbeh ermöglichen würde, einander gegenüberstehende<br />
wirtschaftliche Interessen in der Ausübung des Fischereirechts, das kein „bestehendes<br />
Recht“ iSd § 12 Abs 1 ist, durch Verweigerung einer nach § 9 erforderlichen Bewilligung für die Zu<strong>und</strong><br />
Ableitung der Oberflächenwässer eines privaten Gewässers zu Gunsten eines bestimmten<br />
Fischereiberechtigten zu steuern.<br />
VwGH 22.3.1974, 322/72, Slg 8583<br />
18. Das Vorbringen von Fischereiberechtigten ist so lange unter dem Gesichtspunkt des § 15 Abs 1 zu<br />
beurteilen, als die Verfahrensergebnisse nicht zu dem einwandfreien Schluss hinführen, dass eine<br />
geplante Bachbenutzung nicht nur für die Interessen der Fischereiberechtigten, sondern auch das<br />
gesamte Interesse der Fischereiwirtschaft dieses Bereiches zu beeinträchtigen geeignet ist.<br />
VwGH 22.3.1974, 322/72, Slg 8583<br />
Einwendungen von Fischereiberechtigten können daher auch unter dem Gesichtspunkt<br />
öffentlicher Interessen (vgl. ökologischer Gewässerzustand) zu prüfen sein<br />
19. Die wr Bewilligung zur Kiesentnahme stellt keine Enteignung des Fischereirechts dar.<br />
VfGH 7.6.1974, Slg 7292<br />
20. Dass das Fischereirecht keine Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2 ist, ergibt sich aus der Sonderregelung<br />
des § 15. Dass es nicht zum Gr<strong>und</strong>eigentum zählt, ist offenk<strong>und</strong>ig, weil es ein Zueignungsrecht<br />
ist (§ 383 ABGB), das zwar mit dem Gr<strong>und</strong>eigentum verb<strong>und</strong>en sein kann (§ 477 ABGB), aber<br />
nicht mit ihm verb<strong>und</strong>en sein muss. Das Fischereirecht ist also kein bestehendes Recht iSd § 12<br />
Abs 1.<br />
VfGH 11.10.1976, B 445/75; stRsp<br />
21. Ein Fischereiberechtigter kann nicht verlangen, dass eine nachgesuchte Wasserbenutzung<br />
überhaupt nicht stattfindet <strong>und</strong> anstelle der projektierten eine völlig andere Anlage errichtet werde.<br />
VfGH 25.11.1983, B 84/80<br />
VwGH 31.5.1979, 2757/77; 22.6.1993, 93/07/0058; 8.4.1997, 95/07/0174, 0178, 0180, 0184;<br />
stRsp<br />
22. Die WRbeh hat die vom Fischereiberechtigten begehrten Maßnahmen dem Bewilligungsbescheid<br />
in Form von Auflagen hinzuzufügen, es wäre denn, dass durch die begehrten Maßnahmen der<br />
geplanten Wassernutzung ein unverhältnismäßiges Erschwernis entstehen würde. Unter einem<br />
unverhältnismäßigen Erschwernis ist insb zu verstehen, dass der angestrebte Zweck der Wassernutzung<br />
nur mit erheblich größeren Aufwendungen erreicht werden könnte. Liegt ein unverhältnismäßiges<br />
Erschwernis vor, dann hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob durch die Nichtberücksichtigung<br />
der Einwendungen vermögensrechtliche Nachteile entstehen; eines förmlichen<br />
Entschädigungsantrages bedarf es nicht.<br />
VwGH 20.9.1979, 1732/79; 27.4.1982, 81/07/0209; 13.12.1994, 91/07/0130 = RdU 38/1995;<br />
8.4.1997, 95/07/0174, 0178, 0180, 0184; 10.6.1997, 97/07/0007; stRsp<br />
23. § 15 Abs 1 bezieht sich auf in das Bewilligungsverfahren einbezogene Anlagen, nicht aber auf<br />
davon nicht erfasste, allenfalls ohne wr Bewilligung errichtete Anlagen.<br />
VwGH 13.12.1983, 83/07/0170<br />
24. Haben Fischereiberechtigte in Erwartung einer fischereifre<strong>und</strong>lichen Bauführung im wr Verfahren<br />
keine Einwendungen erhoben, können sie zulässigerweise bei dennoch auftretenden Schäden vor<br />
Gericht Schadenersatz begehren.<br />
OGH 31.8.1988, 1 Ob 22/88<br />
25. Der Fischereiberechtigte hat ein Recht auf Feststellung, ob mit dem Eintritt einer nachteiligen<br />
Wirkung auf sein Fischereirecht überhaupt nicht oder nur in geringem Umfang gerechnet wird.<br />
VwGH 28.1.1992, 91/07/0012; stRsp<br />
Vgl § 26 Abs 2<br />
26. Der Fischereiberechtigte hat keinen Rechtsanspruch auf Feststellung des Erlöschens der wr<br />
Bewilligung.<br />
VwGH 30.6.1992, 89/07/0182<br />
27. Den Fischereiberechtigen ist selbst die Obliegenheit auferlegt, dem projektierten Vorhaben mit<br />
solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, welche sich nach Maßgabe des § 15 Abs 1 zweiter<br />
Satz dazu eignen, in die wr Bewilligung durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden.<br />
VwGH 2.6.1993, 93/07/0058; 28.7.1994, 92/07/0160; 13.12.1994, 91/07/0160; 8.4.1997,<br />
95/07/0174, 0178, 0180, 0184 (ob den Vorschlägen entsprochen werde, sei im Verfahren zu<br />
prüfen); 10.6.1997, 97/07/0007; 2.7.1998, 98/07/00312.7.1998, 98/07/0031; 25.5.2000,<br />
98/07/0195, 0196; stRsp<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 52 von 390