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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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126<br />

VwGH 16.10.2003, 2002/07/0169 = RdU-LSK 2004/6 (Hinweis auf VwGH 15.9.1987,<br />

87/07/0050, 29.1.1991, 90/07/0153, 25.4.1989, 85/07/0251, 20.2.1997, 96/07/0130 <strong>und</strong><br />

24.4.2003, 2003/07/0051, sowie auf Grabmayr/Rossmann², 180, <strong>und</strong> Raschauer, RZ 4 lit a zu<br />

§ 32); 16.10.2003, 2003/07/0031; 6.11.2003, 2003/07/0065 = RdU-LSK 2004/7; stRsp<br />

66. Sinn <strong>und</strong> Zweck des § 32 Abs 1 ist es, Gewässerverunreinigungen, dh auch Verunreinigungen des<br />

Gr<strong>und</strong>wassers, <strong>und</strong> damit auch der Gefahr ihres Eintrittes vorzubeugen. Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung<br />

ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des § 32.<br />

Sowohl aus dem Wortlaut des § 32 Abs 1 als auch aus der demonstrativen Aufzählung des Abs 2 geht<br />

hervor, dass die dort aufgezählten Maßnahmen <strong>und</strong> Einwirkungen ohne wr Bewilligung unzulässig<br />

sind. In der Festsetzung der Bewilligungspflicht ist demnach ein an die Allgemeinheit gerichtetes<br />

Verbot enthalten, solche Einwirkungen <strong>und</strong> Maßnahmen ohne wr Bewilligung vorzunehmen.<br />

VwGH 21.10.2004, 2004/07/0153 (Hinweis auf VwGH 16.10.2003, 2002/07/0169, mwN);<br />

stRsp<br />

67. Mit dem Vorliegen der wr Bewilligung einer Kläranlage sind die in § 4 Abs 5 Stmk KanalG<br />

genannten Voraussetzungen (für eine Ausnahme vom Kanalanschlusszwang) keineswegs schon als<br />

erfüllt anzusehen; die Behörden haben vielmehr in Vollziehung dieser Bestimmung allfällige sich<br />

daraus ergebende weitere Gesichtspunkte selbst zu überprüfen.<br />

Der Umstand, dass die WRbeh die wr Bewilligung erteilt hat, gibt zwar zu erkennen, dass die WRbeh<br />

die vorgesehene Handhabung (Ausbringung) der Filterrückstände (aus der mechanischen Reinigung)<br />

als wr unbedenklich erachtete. Dies ist aber kein Hindernis, die Frage der „schadlosen Entsorgung"<br />

iSd § 4 Abs 5 KanalG auch nach anderen Gesichtspunkten, hier insb die hygienischen, zu prüfen.<br />

VwGH 21.10.2004, 2004/06/0106 (Hinweis auf VwGH 16. Oktober 1997, Zl. 97/06/0171)<br />

Abs 2 - lit a<br />

1. Das Einbringen von Betriebsabwässern in ein Gewässer einschließlich der dazu dienenden<br />

Anlagen bedarf einer wr Bewilligung nach § 32 Abs 2 lit a <strong>und</strong> nicht einer solchen nach § 9 Abs 1.<br />

Die Bewilligungspflicht trifft denjenigen, dem die anlagenbedingten Einwirkungen auf ein Gewässer<br />

zuzurechnen sind, also den Anlageninhaber.<br />

VwGH 30.4.1964, Slg 6328; 11.9.2003, 2002/07/0023 = RdU-LSK 2004/1; stRsp<br />

Siehe auch oben VwGH 13.5.1986, 84/07/0118, 0119<br />

2. Die gewerbebehördliche Genehmigung für eine Betriebsanlage befreit ein Unternehmen nicht<br />

davon, für die Versickerung anfallender Spülwässer <strong>und</strong> Badeflüssigkeiten (Galvanisation) eine wr<br />

Bewilligung einzuholen.<br />

VwGH 9.7.1971, 2277/70; stRsp<br />

3. Die Ableitung der bei der Reinigung von Neutralisationskesseln entstehenden detergentienhältigen<br />

Abwässer in das Kanalnetz <strong>und</strong> damit in den Vorfluter ist eine nach § 32 Abs 2 lit a wr bewilligungspflichtige<br />

Maßnahme.<br />

VwGH 22.11.1976, 643/76<br />

Vgl nun § 32b<br />

4. Die projektsgemäße Ableitung ölverunreinigter Niederschlagswässer von Autoabstellplätzen in ein<br />

Gewässer bedarf einer wr Bewilligung gem § 32 Abs 2 lit a.<br />

VwGH 11.5.1982, 82/07/0030, 0031<br />

5. Die Einleitung von Abwasser in eine Schottermulde stellt eine Einleitung von Stoffen in flüssigem<br />

Zustand in das Gr<strong>und</strong>wasser iSd § 32 Abs 2 lit a dar.<br />

VwGH 28.2.1989, 88/07/0115<br />

6. Das unkontrollierte Versickern von - auch in unbestimmter Weise verdünnten - Abwässern aus einer<br />

Düngerstätte ist bewilligungspflichtig.<br />

VwGH 2.6.1992, 89/07/0153<br />

7. Dass die Versickerung ungereinigter häuslicher Abwässer in das Erdreich einer wr Bewilligung<br />

bedarf, ergibt sich aus § 32 Abs 2 lit c. Zu den dort genannten Maßnahmen zählen auch Sickergruben<br />

privater Haushalte.<br />

VwGH 31.1.1995, 95/07/0008 (Hinweis auf die bei Raschauer, Rz 7 zu § 32 zit Rsp)<br />

8. Die Einleitung von Straßenoberflächenwässern in einen bestehenden Vorflutkanal, der in Fischteiche<br />

führt, stellt eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 32 Abs 2 lit a (<strong>und</strong> nicht nach § 40)<br />

dar.<br />

VwGH 14.3.1995, 92/07/0162 (Hinweis auf VwGH 11.5.1982, 82/07/0031)<br />

9. Die Bewilligungspflicht nach § 32 Abs 2 liegt bei einer kombinierten Pflanzenkläranlage vor, weil<br />

nach dem natürlichen Lauf der Dinge <strong>und</strong> der allgemeinen praktischen Erfahrung des täglichen<br />

Lebens bei einer nicht ordnungsgemäßen Funktion der vorgeschalteten biologischen Kläranlage <strong>und</strong><br />

einer nicht sach- <strong>und</strong> fachk<strong>und</strong>igen Ausgestaltung <strong>und</strong> Abdichtung des nachgeschalteten Röhrichtbeetes<br />

mit einer Versickerung von nicht (ausreichend) gereinigten Abwässern auszugehen wäre,<br />

welche eine mehr als bloß geringfügige Auswirkung auf das Gr<strong>und</strong>wasser bewirken würde.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 126 von 390

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