Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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VwGH 16.10.2003, 2002/07/0169 = RdU-LSK 2004/6 (Hinweis auf VwGH 15.9.1987,<br />
87/07/0050, 29.1.1991, 90/07/0153, 25.4.1989, 85/07/0251, 20.2.1997, 96/07/0130 <strong>und</strong><br />
24.4.2003, 2003/07/0051, sowie auf Grabmayr/Rossmann², 180, <strong>und</strong> Raschauer, RZ 4 lit a zu<br />
§ 32); 16.10.2003, 2003/07/0031; 6.11.2003, 2003/07/0065 = RdU-LSK 2004/7; stRsp<br />
66. Sinn <strong>und</strong> Zweck des § 32 Abs 1 ist es, Gewässerverunreinigungen, dh auch Verunreinigungen des<br />
Gr<strong>und</strong>wassers, <strong>und</strong> damit auch der Gefahr ihres Eintrittes vorzubeugen. Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung<br />
ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des § 32.<br />
Sowohl aus dem Wortlaut des § 32 Abs 1 als auch aus der demonstrativen Aufzählung des Abs 2 geht<br />
hervor, dass die dort aufgezählten Maßnahmen <strong>und</strong> Einwirkungen ohne wr Bewilligung unzulässig<br />
sind. In der Festsetzung der Bewilligungspflicht ist demnach ein an die Allgemeinheit gerichtetes<br />
Verbot enthalten, solche Einwirkungen <strong>und</strong> Maßnahmen ohne wr Bewilligung vorzunehmen.<br />
VwGH 21.10.2004, 2004/07/0153 (Hinweis auf VwGH 16.10.2003, 2002/07/0169, mwN);<br />
stRsp<br />
67. Mit dem Vorliegen der wr Bewilligung einer Kläranlage sind die in § 4 Abs 5 Stmk KanalG<br />
genannten Voraussetzungen (für eine Ausnahme vom Kanalanschlusszwang) keineswegs schon als<br />
erfüllt anzusehen; die Behörden haben vielmehr in Vollziehung dieser Bestimmung allfällige sich<br />
daraus ergebende weitere Gesichtspunkte selbst zu überprüfen.<br />
Der Umstand, dass die WRbeh die wr Bewilligung erteilt hat, gibt zwar zu erkennen, dass die WRbeh<br />
die vorgesehene Handhabung (Ausbringung) der Filterrückstände (aus der mechanischen Reinigung)<br />
als wr unbedenklich erachtete. Dies ist aber kein Hindernis, die Frage der „schadlosen Entsorgung"<br />
iSd § 4 Abs 5 KanalG auch nach anderen Gesichtspunkten, hier insb die hygienischen, zu prüfen.<br />
VwGH 21.10.2004, 2004/06/0106 (Hinweis auf VwGH 16. Oktober 1997, Zl. 97/06/0171)<br />
Abs 2 - lit a<br />
1. Das Einbringen von Betriebsabwässern in ein Gewässer einschließlich der dazu dienenden<br />
Anlagen bedarf einer wr Bewilligung nach § 32 Abs 2 lit a <strong>und</strong> nicht einer solchen nach § 9 Abs 1.<br />
Die Bewilligungspflicht trifft denjenigen, dem die anlagenbedingten Einwirkungen auf ein Gewässer<br />
zuzurechnen sind, also den Anlageninhaber.<br />
VwGH 30.4.1964, Slg 6328; 11.9.2003, 2002/07/0023 = RdU-LSK 2004/1; stRsp<br />
Siehe auch oben VwGH 13.5.1986, 84/07/0118, 0119<br />
2. Die gewerbebehördliche Genehmigung für eine Betriebsanlage befreit ein Unternehmen nicht<br />
davon, für die Versickerung anfallender Spülwässer <strong>und</strong> Badeflüssigkeiten (Galvanisation) eine wr<br />
Bewilligung einzuholen.<br />
VwGH 9.7.1971, 2277/70; stRsp<br />
3. Die Ableitung der bei der Reinigung von Neutralisationskesseln entstehenden detergentienhältigen<br />
Abwässer in das Kanalnetz <strong>und</strong> damit in den Vorfluter ist eine nach § 32 Abs 2 lit a wr bewilligungspflichtige<br />
Maßnahme.<br />
VwGH 22.11.1976, 643/76<br />
Vgl nun § 32b<br />
4. Die projektsgemäße Ableitung ölverunreinigter Niederschlagswässer von Autoabstellplätzen in ein<br />
Gewässer bedarf einer wr Bewilligung gem § 32 Abs 2 lit a.<br />
VwGH 11.5.1982, 82/07/0030, 0031<br />
5. Die Einleitung von Abwasser in eine Schottermulde stellt eine Einleitung von Stoffen in flüssigem<br />
Zustand in das Gr<strong>und</strong>wasser iSd § 32 Abs 2 lit a dar.<br />
VwGH 28.2.1989, 88/07/0115<br />
6. Das unkontrollierte Versickern von - auch in unbestimmter Weise verdünnten - Abwässern aus einer<br />
Düngerstätte ist bewilligungspflichtig.<br />
VwGH 2.6.1992, 89/07/0153<br />
7. Dass die Versickerung ungereinigter häuslicher Abwässer in das Erdreich einer wr Bewilligung<br />
bedarf, ergibt sich aus § 32 Abs 2 lit c. Zu den dort genannten Maßnahmen zählen auch Sickergruben<br />
privater Haushalte.<br />
VwGH 31.1.1995, 95/07/0008 (Hinweis auf die bei Raschauer, Rz 7 zu § 32 zit Rsp)<br />
8. Die Einleitung von Straßenoberflächenwässern in einen bestehenden Vorflutkanal, der in Fischteiche<br />
führt, stellt eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 32 Abs 2 lit a (<strong>und</strong> nicht nach § 40)<br />
dar.<br />
VwGH 14.3.1995, 92/07/0162 (Hinweis auf VwGH 11.5.1982, 82/07/0031)<br />
9. Die Bewilligungspflicht nach § 32 Abs 2 liegt bei einer kombinierten Pflanzenkläranlage vor, weil<br />
nach dem natürlichen Lauf der Dinge <strong>und</strong> der allgemeinen praktischen Erfahrung des täglichen<br />
Lebens bei einer nicht ordnungsgemäßen Funktion der vorgeschalteten biologischen Kläranlage <strong>und</strong><br />
einer nicht sach- <strong>und</strong> fachk<strong>und</strong>igen Ausgestaltung <strong>und</strong> Abdichtung des nachgeschalteten Röhrichtbeetes<br />
mit einer Versickerung von nicht (ausreichend) gereinigten Abwässern auszugehen wäre,<br />
welche eine mehr als bloß geringfügige Auswirkung auf das Gr<strong>und</strong>wasser bewirken würde.<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 126 von 390