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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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244<br />

10. Auch die Parteistellung der Gemeinde nach § 102 Abs 1 lit d iVm § 13 Abs 3 ist eine beschränkte.<br />

Die Gemeinde kann nur solche Einwendungen vorbringen, die darauf abzielen, darzutun, dass durch<br />

das zur wr Bewilligung beantragte Vorhaben in das der Gemeinde nach § 13 Abs 3 zustehende Recht<br />

auf Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für ihre Bewohner eingegriffen wird. Sonstige<br />

Einwendungen stehen der Gemeinde nicht zu.<br />

VwGH 16.12.2004, 2004/07/0182 (Hinweis auf VwGH 25.5.2000, 99/07/0072)<br />

11. Die eingeschränkte Parteistellung der Gemeinde erfordert es, dass diese den Zusammenhang<br />

zwischen einer Einwendung <strong>und</strong> dem ihr eingeräumten Recht ausreichend klarlegt, sofern dieser<br />

Zusammenhang nicht von vornherein auf der Hand liegt.<br />

VwGH 16.12.2004, 2004/07/0182 (Hinweis auf VwGH 25.5.2000, 99/07/0072)<br />

Abs 2<br />

1. Zu den Beteiligten an einer Enteignung nach dem WRG gehören auch die Hypothekargläubiger.<br />

VwGH 27.4.1915, Slg 10.881<br />

2. Auch dinglich Berechtigte an Gr<strong>und</strong>stücken, die durch die Anordnung nach § 34 Abs 1 berührt<br />

werden, genießen keine Parteistellung, sondern sind bloß Beteiligte.<br />

VwGH 10.3.1975, Slg 8781<br />

Zu dem mit der WRG-Nov 1990 aufgehobenen Erfordernis des Nachweises der Eintragung im<br />

Wasserbuch<br />

1. An die Stelle des in § 102 Abs 2 vorgesehenen Nachweises über einen an die Wasserbuchbehörde<br />

gestellten Antrag auf Eintragung eines Wasserrechts tritt in jenen Fällen, in denen neu erworbene<br />

Wasserbenutzungsrechte laut § 124 [<strong>und</strong> § 20 Wasserbuchverordnung] von Amts wegen einzutragen<br />

sind, notwendigerweise allein der Nachweis über ein rechtskräftig verliehenes Wasserbenutzungsrecht.<br />

VwGH 21.9.1973, 169/73, Slg 8467<br />

Gilt heute zufolge amtswegiger Ersichtlichmachung allgemein<br />

2. Der Widerspruch zwischen Wasserbucheintragung <strong>und</strong> Parteivorbringen verpflichtet die Behörde<br />

zur Aufklärung der Sachlage.<br />

VwGH 21.9.1973, 169/73, Slg 8467<br />

Gilt weiterhin<br />

§ 103 - Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung<br />

1. Ob das eine oder andere gesetzliche Erfordernis des Gesuches sich als entbehrlich darstelle,<br />

haben die Behörden nach freiem Ermessen zu beurteilen.<br />

VwGH 27.9.1901, Slg 512<br />

Durch die Rsp zum Ermessen überholt<br />

2. Ob die vorgelegten Pläne zureichend sind oder nicht, hat die Behörde nach freiem Ermessen zu<br />

beurteilen.<br />

VwGH 21.4.1904, Slg 2570<br />

Durch die Rsp zum Ermessen überholt<br />

3. Es ist zulässig, Mängel des Projekts bei der Verhandlung über Antrag der Betroffenen zu<br />

verbessern <strong>und</strong> das Begehren richtig zu stellen.<br />

VwGH 16.11.1904, Slg 3056<br />

4. Zustimmungen der Betroffenen zu einem Projekt werden hinfällig, wenn das Projekt geändert wird.<br />

VwGH 26.3.1907, Slg 5081; stRsp<br />

5. Der Verfahrensmangel unrichtiger Projektsangaben kann von nur dem geltend gemacht werden,<br />

der hiedurch in seinen Rechten verletzt wird.<br />

VwGH 3.7.1908, Slg 6108; stRsp<br />

6. Ist über ein Ansuchen das wr Verfahren durchgeführt worden, dann kann die Behörde die<br />

Entscheidung darüber nicht aus dem Gr<strong>und</strong>e ablehnen, dass das Gesuch nicht den formellen<br />

gesetzlichen Erfordernissen entsprochen hat.<br />

VwGH 11.10.1910, Slg 7636<br />

7. Im Antrag um wr Bewilligung ist der Antrag auf Einräumung jener Zwangsrechte eingeschlossen,<br />

die zur Durchführung des Projektes notwendig erscheinen.<br />

VwGH 13.12.1916, Slg 11.645; 25.7.2002, 2001/07/0069; stRsp<br />

8. Zur Bezeichnung des Zweckes einer Anlage genügt die Angabe, aus der Wasserkraft elektrische<br />

Energie zu gewinnen. Die Angabe, wie diese Energie verwertet wird, ist nicht erforderlich.<br />

VwGH 18.2.1926, Slg 14.175<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 244 von 390

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